Anklagegrundsatz; Begründungspflicht der Strafzumessung
Sachverhalt
a. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte ab dem 12. September 2008 bis zur Konkurseröffnung alleiniger Geschäftsführer der D. GmbH mit Einzelunterschrift war (act. AA 40.01.001). Ebenso steht ausser Streit, dass der Beschuldigte keine Zwischenbilanz erstellte und von einem zugelassenen Revisor prüfen liess und keine Überschuldungsanzeige beim Gericht einreichte. Ausserdem ist unbestritten, dass über die D. GmbH am 28. Februar 2019 der Konkurs eröffnet wurde. Im Weiteren ist der Bestand der unbezahlten Gläubigerforderungen gegen die D. GmbH gemäss Nrn. 1 - 17, 20 - 25, 27 - 29, 31, 33 - 35, 37 - 39, 41, 42, 44 und 45 des Anhanges zur Anklageschrift nicht bestritten. Strittig ist jedoch, ob der D. GmbH Ansprüche im Zusammenhang mit einem Immobiliengeschäft in Y. im Umfang von mehreren Millionen Franken und mit einem Hochsicherheitszylinderschloss solche in Milliardenhöhe sowie namhafte Ansprüche gegen E. , Rechtsanwältin F. bzw. G. und das H. in I. eine Forderung zugestanden sind. b. Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen im Wesentlichen die Auszüge des auf die D. GmbH lautenden Kontos mit der IBAN-Nummer 1. bei der J. bank (act. AA 30.05.002 ff.), diverse Betreibungsregisterauszüge der D. GmbH (act. AA 40.02.002 ff.) und die Konkurs-akten betreffend die D. GmbH vor (act. AA 40.50.001 ff., AA 40.52.001 ff., AA 40.58.001 ff.). Sodann befinden sich als subjektive Beweismittel die Protokolle der Aussagen des Beschuldigten in den Akten (act. AA 10.01.001 ff., AA 10.01.008 ff., AA 10.01.024 ff., AA 40.51.001 ff., act. S285 ff., Protokoll der kantonsgerichtlichen Verhandlung vom 26./27. Februar 2024 [fortan: Prot. KG]). Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammengefasst (Urteil des Strafgerichts vom 20. April 2022 [fortan: Urt. SG] E. I/1/A S. 3 f.). Auf die betreffenden erstinstanzlichen Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf eine Zusammenfassung der Depositionen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Befragung wird verzichtet. Soweit relevant, wird direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung darauf eingegangen. c. Konkrete Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt (i) Finanzielle Lage der D. GmbH (a) Vorbemerkung Die D. GmbH hat ab dem 1. Januar 2011 die Führung der Buchhaltung unterlassen, weshalb nachfolgend ihre finanzielle Lage für die Zeit ab dem zweiten Halbjahr 2014 bis zur Konkurseröffnung aufgrund der verfügbaren Akten und den Aussagen des Beschuldigten zu ermitteln ist. (b) Bankguthaben und Sachanlagevermögen 1. Die D. GmbH verfügte an den nachstehenden Zeitpunkten auf dem Konto mit der IBAN-Nummer 1. bei der J. bank über folgende Bankguthaben (act. AA 30.05.002 ff.): Datum in Fr. 30.06.2014 16.64 30.09.2014 -13.00 26.11.2014 1'999.95 31.12.2014 -53.49 31.03.2015 -15.32 30.06.2015 -19.79 30.09.2015 34.80 31.12.2015 976.85 31.03.2016 -19.55 30.06.2016 146.05 30.09.2016 -14.40 31.12.2016 932.48 31.03.2017 1'384.98 30.06.2017 -6.52 30.09.2017 463.53 31.12.2017 865.61 31.03.2018 -10.44 30.06.2018 812.79 30.09.2018 49.99 31.12.2018 -62.15 01.03.2019 7.85 2. Fest steht sodann, dass die D. GmbH im Zeitpunkt des Konkurses (28. Februar 2019) über keine Liegenschaften, keine Geschäftseinrichtung und kein Warenlager verfügte. Ausserdem hatte sie nur wenige Handwerkzeuge, welche aber schon älter waren. Eigentliche Maschinen, welche einen Wert darstellen, waren nicht vorhanden. Im Weiteren gehörte ihr ein älterer Lieferwagen der Marke Renault des Typs (…) mit einem Kilometerstand von zirka 220'000 (erste Inverkehrsetzung am 1. August 2002; act. AA 40.51.003 ff.). Dieses Fahrzeug wurde am 2. Juli 2020 durch die Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft, Abteilung Konkurse, zum Preis von Fr. 300.− an einen Dritten verkauft (act. AA 40.58.006). Der Beschuldigte macht weder geltend noch ist ersichtlich, dass das sich der Umfang und der Wert des Sachanlagevermögens der D. GmbH vom zweiten Halbjahr 2014 bis zur Konkurseröffnung erheblich anders als vorstehend dargestellt präsentiert hat. Demnach ist davon auszugehen, dass die D. GmbH in der fraglichen Zeit über kein nennenswertes Sachanlagevermögen verfügt hat. (c) Ansprüche der D. GmbH gegen Dritte (1) Ausgangslage Der Beschuldigte behauptet, die D. GmbH verfüge über Ansprüche im Zusammenhang mit einem Immobiliengeschäft in Y. im Umfang von mehreren Millionen Franken und mit einem Hochsicherheitszylinderschloss solche in Milliardenhöhe sowie namhafte Forderungen gegen E. , Rechtsanwältin F. bzw. G. und dem H. . Irgendwelche schriftlichen Unterlagen betreffend diese Forderungen finden sich nicht in den Akten. Es liegen diesbezüglich einzig Aussagen des Beschuldigten und eine schriftliche Stellungnahme des Beschuldigten vom 14. März 2019, deren Glaubhaftigkeit nachstehend zu beurteilen ist, vor. (2) Frage der Aussagetüchtigkeit 1. Bei der Beurteilung von Depositionen ist zunächst zu prüfen, ob die aussagende Person aussagetüchtig ist. Demnach ist die Frage zu stellen und zu beantworten, ob die betreffende Person fähig ist, einen Sachverhalt zuverlässig wahrzunehmen und im episodischen Gedächtnis zu speichern, diesen in der zwischen dem Geschehen und der Einvernahme liegenden Zeitabschnitt im Gedächtnis zu behalten, Gedächtnisinhalte abzurufen und in einer Befragungssituation zu verbalisieren sowie tatsächlich Erlebtes von Inhalten anderen Ursprunges abzugrenzen ( Loobs , in: Bockenmühl [Hrsg.], Handbuch des Fachanwalts Strafrecht, 4. Aufl. 2009, S. 1567). 2. Der Beschuldigte leidet seit Mitte 2018 zunehmend an einer schizophreniformenwahn-haften Störung (act. PD Beschuldigter 01.20.074). Dr. U. , Forensischer Psychiater SGFP/FMH, hielt in seinem forensischpsychiatrischen Gutachten vom 28. Oktober 2021 fest, dass sich bei der Analyse der Akten, vor allem der Protokolle von Aussagen des Beschuldigten und seinen (handgeschriebenen) Schriftstücken, seit dem Jahr 2018 zunehmend eine systematische Verzerrung und eine wahnhafte Verarbeitung der Realität zeige. Eine weitere Zunahme finde sich ab dem Jahr 2021 mit erstmals auftauchenden Verschwörungstheorien auf internationaler politischer Ebene und der Nennung von unrealistischen Geldbeträgen und Forderungen (act. PD Beschuldigter 01.25.070). Unter diesen Umständen erscheint die Aussagetüchtigkeit des Beschuldigten in Bezug auf Angaben zu Forderungen der D. GmbH gegen Dritte als fraglich. Grundsätzlich ist daher ein psychiatrischer Sachverständiger zur Glaubhaftigkeitsbeurteilung beizuziehen ( Nedopil , Forensische Psychiatrie, 4. Aufl. 2012, S. 391). Die Frage der Aussagetüchtigkeit des Beschuldigten kann indes offenbleiben, da die hier interessierenden Aussagen des Beschuldigten bereits aus anderen Gründen entsprechend gewertet werden können. (3) Aussagenwürdigung α. Behauptete Ansprüche betreffend das Immobilienprojekt und Hochsicherheitszylinderschloss 1. Die Vorinstanz führte zu den angeblichen Forderungsansprüchen der D. GmbH betreffend das Immobiliengeschäft in Y. und Hochsicherheitszylinderschloss beweiswürdigend was folgt aus (Urt. SG E. I/1/A/3): Es ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung, dass es sich bei den Millionenresp. Milliardenbeträgen, welche der Beschuldigte im Rahmen der Geschäftstätigkeit der D. GmbH in Aussicht gehabt haben will, um „Luftschlösser“ handelt. Hinweise auf eine irgendwie geartete Beteiligung der D. GmbH resp. des Beschuldigten an einem millionenschweren Immobilienprojekt in Y. fanden sich während des gesamten Strafverfahrens keine. Die Annahme, dass die D. GmbH als Kleinunternehmen mit Sitz in der Region Basel offenbar ohne jegliche finanzielle Investition aus der Vermittlung eines Immobiliengeschäftes in Y. mehrere Millionen Franken erzielen könnte, erscheint im Übrigen abwegig. Was die sinngemäss behauptete Sanierungsmassnahme des Einstieges in die Produktion des von C. entwickelten und patentierten Hochsicherheitszylinderschlosses anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass dieses offenbar nur auf dem Papier bestand. Vom Beschuldigten wurde denn auch nicht vorgebracht, dass Produktionsanlagen bestehen würden, in welchen die D. GmbH resp. er oder C. auf Rechnung der D. GmbH dieses Schloss hätten produzieren können. Auch von dieser Seite her war somit nicht ein schneller und namhafter Vermögenszufluss zu erwarten.
2. Das Kantonsgericht kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Ergänzend ist anzuführen, dass der Beschuldigte in der konkursamtlichen Einvernahme vom 14. März 2019 keinerlei Forderungsansprüche der D. GmbH im Zusammenhang mit einem Immobilienprojekt in Y. und einem Hochsicherheitszylinderschloss erwähnt hat. Ebenso wenig hat er im Übrigen Forderungsansprüche im Zusammenhang mit dem Hochsicherheitszylinderschloss im Vorverfahren genannt. Wenn jedoch solche namhaften Forderungen tatsächlich bestanden hätten, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte diese bereits in der konkursamtlichen Befragung erwähnt hätte. Dass er dies nicht getan hat, spricht ebenfalls dagegen, dass die fraglichen Forderungen effektiv existiert haben. Sodann zeigt der Beschuldigte weder konkret auf noch belegt er, dass die D. GmbH in irgendeiner Form an einem millionenschweren Immobilienprojekt in Y. und einem Projekt zur Entwicklung eines Hochsicherheitszylinderschlosses beteiligt war. Solches ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auch dies bildet einen Anhaltspunkt dafür, dass keinerlei Grundlage für die behaupteten Forderungen besteht. Zudem widerspricht es jeglicher Geschäftsusanz, dass bei Projekten in Millionenresp. Milliardenhöhe keine schriftlichen Verträge und anderen Dokumente errichtet worden sein sollen. Gerade wenn wie bei Immobiliengeschäft in Y. renommierte Firmen beteiligt gewesen wären und wie bei der Angelegenheit betreffend das Hochsicherheitszylinderschloss eine Patentanmeldung erfolgt wäre, wäre zu erwarten, dass einschlägige schriftliche Unterlagen bestehen. Solche finden sich hier aber nicht, was ein weiteres Indiz dafür bildet, dass es sich bei den vom Beschuldigten angeführten Projekten bzw. Geldforderungen um blosse Phantasiegebilde handelt. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die behaupteten Ansprüche der D. GmbH nur der Phantasie des Beschuldigten entspringen bzw. erdichtet sind. β. Behauptete Ansprüche gegen E. , G. bzw. Anwältin F. und die H. 1.1 Der Beschuldigte gab anlässlich der konkursamtlichen Einvernahme vom 14. März 2019 an bzw. machte mit gleichentags vorgenommener schriftlicher Stellungnahme zu dieser Befragung geltend, die D. GmbH verfüge über eine Forderung von Fr. 515'000.− gegen E. . Diese stehe im Kontext mit den kriminellen Machenschaften seines Kunden E. , Freund seines Bruders K. , im Rahmen des Projektes zur Totalsanierung von 13 Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus in L. . In dieser Sache habe er vom Zivilkreisgericht Basel-Land-schaft Ost eine „Subunternehmerlegitimierung“ erreicht. Mittels Betreibungsbegehren habe er über Fr. 515'000.− verlangt (act. AA 40.51.004, AA 01.01.0018). Bei der Befragung vom 8. Januar 2020 durch die Staatsanwaltschaft sagte der Beschuldigte aus, das Betreibungsbegehren gegen E. stehe im Zusammenhang mit der von seinem Bruder und E. zu verantwortenden Misswirtschaft. Konkret gehe darum, dass sie einen Auftrag über Fr. 660'000.− nicht erhalten hätten (act. AA 10.01.005). In der Einvernahme vom 20. Juli 2021 durch die Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte auf die Frage nach dem Grund der Forderung von Fr. 515'000.− gegen E. an, dass es sich um entgangenen Umsatz im Rahmen eines Immobiliengeschäftes der D. GmbH im Zusammenhang mit E. im März 2017 handle (act. AA 10.01.022). Vor den Schranken des Kantonsgerichts machte der Beschuldigte geltend, der Anspruch auf das Guthaben von Fr. 515'000.− gegen E. sei im März 2017 entstanden (Prot. KG S. 7). 1.2 Die Angaben des Beschuldigten zur behaupteten Forderung der D. GmbH gegen E. sind sehr oberflächlich und pauschal gehalten. Dies weckt Zweifel an der Erlebnisbezogenheit der betreffenden Aussagen des Beschuldigten. Ausserdem bestehen Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Tätigkeit der D. GmbH. So gab der Beschuldigte auf die Frage nach dem Tätigkeitsbereich der D. GmbH an, diese habe kleine Sanierungen ausgeführt, Steuererklärungen erledigt und sei auch im Treuhandbereich tätig gewesen (act. AA 10.01.003). Ihr Umsatz sei bei zirka Fr. 120'000.− pro Jahr gelegen (act. AA 10.01.015). Nicht in dieses von ihm dargestellte Bild des Tätigkeitgebietes der D. GmbH passt indes offenkundig seine Aussage, der D. GmbH stehe eine Forderung gegen E. in Höhe von Fr. 515'000.− wegen eines nicht erhaltenen Auftrages zur Totalsanierung von 13 Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus in L. zu, übersteigt doch der angebliche Auftrag im Wert von Fr. 660'000.− den Umfang der üblicherweise von der D. GmbH durchgeführten Sanierungen beim Weitem. Auch ist weder konkret dargetan worden noch ersichtlich, wie die D. GmbH überhaupt einen so grossen Auftrag in L. hätte stemmen und dass sie überhaupt mit einem entsprechenden Projekt hätte beauftragt werden können. Zudem wäre für den Fall des tatsächlichen Bestandes der behaupteten Forderung zu erwarten, dass entsprechende Geschäftsunterlagen vorhanden wären. Vorliegend sind jedoch solche weder eingereicht noch aufgefunden worden. Aufgrund all dessen scheint die behauptete Schadenersatzforderung wegen entgangenem Umsatz aus der Luft gegriffen zu sein. Demnach muss es als abwegig angesehen werden, dass der D. GmbH eine Forderung von Fr. 515'000.− gegen E. zustand. 2.1 Der Beschuldigte sagte im Rahmen der konkursamtlichen Befragung vom 14. März 2019 aus bzw. brachte mit gleichentags vorgenommener schriftlicher Stellungnahme zu dieser Befragung sinngemäss vor, das Betreibungsbegehren gegen Rechtsanwältin F. über Fr. 710'000.− sei aufgrund eines Rechtstreits gegenüber der ehemaligen Mitarbeiterin G. wegen Weitergabe von Insiderwissen bzw. streng vertraulichen Daten des internationalen Patentes des von C. entwickelten Hochsicherheitszylinderschlosses erfolgt. Anlässlich der Einvernahme vom 8. Januar 2020 durch die Staatsanwaltschaft machte der Beschuldigte pauschal geltend, es bestehe eine Betreibung über Fr. 700'000.− gegen G. resp. deren Rechtsanwältin F. (act. AA 10.01.006). Bei der Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2021 gab der Beschuldigte an, bei der Betreibung über Fr. 710'000.− gegen Rechtsanwältin F. gehe es um entgangenen Umsatz (act. AA 10.01.002). Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung bejahte der Beschuldigte den Vorhalt, dass die Forderung gegen Rechtsanwältin F. [in der Zeit ab März 2017] entstanden sei (Prot. KG S. 7). 2.2 Die Ausführungen des Beschuldigten zum behaupteten Grund für die Forderung gegen G. resp. deren Rechtsanwältin F. , nämlich die Weitergabe von Insiderwissen bzw. streng vertraulichen Daten des internationalen Patentes des von C. entwickelten Hochsicherheitszylinderschlosses, sind höchst pauschal und vermögen bereits daher nicht zu überzeugen. Wenn es tatsächlich zur behaupteten Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen der D. GmbH gekommen wäre, wäre überdies zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte das Eigentum der D. GmbH am fraglichen Patent und dessen Bestand konkret dartut und belegt sowie die Verletzungshandlungen substanziiert beschreibt. Dies ist jedoch hier nicht erfolgt. Eine entsprechende Grundlage für den behaupteten Schadenersatzanspruch ist folglich nicht ersichtlich. Unter den dargestellten Umständen erscheint es nicht als glaubhaft, dass die D. GmbH über eine Forderung von Fr. 710'000.− gegen G. resp. Rechtsanwältin F. verfügte. 3.1 Der Beschuldigte gab anlässlich der konkursamtlichen Einvernahme vom 14. März 2019 an bzw. machte mit gleichentags vorgenommener schriftlicher Stellungnahme zu dieser Befragung geltend, es bestehe eine Forderung der D. GmbH von rund Fr. 45'000.− gegen das H. in I. . Bei der Befragung vom 20. Juli 2021 durch die Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte aus, die Forderung gegen das H. beruhe darauf, dass die D. GmbH für die M. entsorgt habe und diese Leistung nicht bezahlt worden sei. Die Höhe der Forderung liege bei zirka Fr. 30'000.− (act. AA 10.01.022). Vor den Schranken des Kantonsgerichts gab der Beschuldigte an, sie hätten Fahrdienstleistung für Essenslieferungen der M. erbracht. Dies hätten sie ohne Vertrag getan. C. habe ihm angesichts der finanziellen Probleme geraten, hierfür noch eine Rechnung zu stellen. Im Übrigen bejahte er den Vorhalt, dass die Forderung gegen das H. [in der Zeit ab März 2017] entstanden sei (Prot. KG S. 7). 3.2 Gemäss Art. 394 Abs. 3 OR ist bei einem Auftrag eine Vergütung nur zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist. Vorliegend räumte der Beschuldigte ein, dass ein Anspruch der D. GmbH auf ein Entgelt für die Fahrten nicht vertraglich vereinbart worden ist. Sodann scheint es sich bei den Fahrten für die gemeinnützige Stiftung M. grundsätzlich um eine Gefälligkeit zu handeln, sodass eine Vergütung nicht als üblich angesehen werden kann. Im Lichte all dessen erscheint es abwegig, dass der D. GmbH eine Forderung von zirka Fr. 30'000.− bis Fr. 45'000.− gegen das H. zustand. (d) Ertrag und Aufwand Im Vorverfahren gab der Beschuldigte spontan, authentisch sowie grundsätzlich in Übereinstimmung mit der Aktenlage und damit glaubhaft an, dass die D. GmbH jährlich einen Umsatz von rund Fr. 120'000.− erzielt habe. Die Zahlung der Kunden sei auf das 1. bei der J. bank oder in bar erfolgt. Vom erwähnten Konto habe er Barbezüge vorgenommen, um Löhne, Kosten für Material und Bürogegenstände, Benzin, Versicherungsprämien, Telefonauslagen usw. zu bezahlen (act. AA 10.01.005, AA 10.01.006, AA 10.01.015, AA 10.01.017). Sodann zeigen die oben dargestellten Guthabenstände auf dem Konto mit der IBAN-Nummer 1. bei der J. bank und erfolglosen Betreibungen, dass die D. GmbH zumindest ab dem zweiten Halbjahr 2014 bis zu deren Konkurs am 28. Februar 2019 wegen mangelnder Liquidität und Ertragskraft nicht in der Lage war, die fraglichen in Betreibung gesetzten Forderungen der Steuerverwaltung des Kantons N. , der Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. , der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, der O. versicherung AG und der P. AG und damit den betreffenden Aufwand zu bezahlen. Der Beschuldigte räumte denn auch anlässlich der Einvernahme vom 25. April 2022 durch die Staatsanwaltschaft aus freien Stücken und damit glaubhaft insbesondere ein, die D. GmbH habe zu wenig Umsatz erzielt, weshalb er die Zahlungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. aufgeschoben habe (act. AA 10.01.033). (ii) Gläubigerforderungen gegen die D. GmbH. 1. Wie bereits erwähnt, wird vom Beschuldigten der Bestand der unbezahlten Gläubigerforderungen gegen die D. GmbH gemäss Nrn. 1 - 17, 20 - 25, 27 - 29, 31, 33 - 35, 37 - 39, 41, 42, 44 und 45 des Anhanges zur Anklageschrift nicht bestritten. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, dass diese Forderungen nicht bestehen könnten. Demnach hat deren Bestand als erstellt zu gelten. Nachfolgend werden diese unbezahlten Gläubigerforderungen aufgelistet (act. AA 40.02.007): Forderung Nr. Datum des Zahlungs-befehls Gläubiger Forderungsbetrag in Fr. 1 20.11.2014 Steuerverwaltung des Kantons N. 891.70 2 23.02.2015 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 9'714.00 3 23.02.2015 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 10'146.45 4 23.02.2015 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 922.95 5 19.05.2015 O. versicherung AG 1'153.70 6 11.09.2015 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 10'941.95 7 08.12.2015 Steuerverwaltung des Kantons N. 893.05 8 09.12.2015 Steuerverwaltung des Kantons N. 1'423.30 9 05.02.2015 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 1'741.40 10 23.05.2016 O. versicherung AG 449.90 11 23.05.2016 O. versicherung AG 312.50 12 28.06.2016 Steuerverwaltung des Kantons N. 95.10 13 28.06.2016 Steuerverwaltung des Kantons N. 113.70 14 19.10.2016 Steuerverwaltung des Kantons N. 2'435.55 15 19.10.2016 Steuerverwaltung des Kantons N. 1'750.10 16 18.11.2016 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 15'139.45 17 13.12.2016 O. versicherung AG 362.00 20 04.08.2017 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 587.10 21 18.08.2017 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 8'651.65 22 18.08,2017 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 17'886.50 23 17.10.2017 Steuerverwaltung des Kantons N. 3'347.25 24 17.10.2017 Steuerverwaltung des Kantons N. 2'635.70 25 31.10.2017 P. AG 2'159.15 27 11.12.2017 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 4'368.60 28 12.02.2018 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 4355.50 29 19.03.2018 Stiftung Auffangeinrichtung BVG 22'562.30 31 04.06.2018 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 4'368.60 33 04.09.2018 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 4'368.60 34 17.09.2018 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 3'700.25 35 18.09.2018 Steuerverwaltung des Kantons N. 124.85 37 12.11.2018 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 4'355.50 Total 141’958.35 2. Ausserdem blieben die nachstehenden im Konkurs der D. GmbH eingegebenen Forderungen unbeglichen (act. AA 40.52.002 f.): Forderung Nr. Datum des Zahlungs- befehls Gläubiger Forderungsbetrag in Fr. 38 Gemeinde I. 5'119.45 39 Q. 10'000.00 41 Beschuldigter 11'000.00 42 R. 22'500.00 44 Betreibungsamt des Kantons S. 18.30 45 Motorfahrzeugkontrolle des Kantons S. 689.00 Total 49'326.75 (iii) Fazit 1. Die Steuerverwaltung des Kantons N. forderte die D. GmbH mit Rechnung vom 25. Juli 2014 auf, die direkten Bundessteuern 2012 von Fr. 855.70 bis zum 24. August 2014 zu bezahlen. Mit Schreiben vom 19. September 2014 mahnte die Steuerverwaltung des Kantons N. die D. GmbH zur Begleichung des Ausstandes bei der direkten Bundessteuer 2012 zuzüglich Mahngebühr von total Fr. 889.60 bis zum 19. Oktober 2014, ansonsten umgehend die Betreibung gegen die D. GmbH eingeleitet werde (act. AA 40.11.005 f.). Am 26. November 2014 betrieb die Steuerverwaltung des Kantons N. die D. GmbH für die Forderung betreffend die direkten Bundessteuern 2012 gemäss Rechnung vom 25. Juli 2014 zuzüglich Zins in Höhe von insgesamt Fr. 891.70. Diesen Betrag beglich die D. GmbH nicht und es wurde ein Pfändungsverlustschein ausgestellt (act. AA 51.01.121 f.). Danach wurde die D. GmbH bis zur Konkurseröffnung fortlaufend in regelmässigen Abständen zumeist erfolglos betrieben. Ohne Erfolg blieben dabei die Betreibungen für die Forderungen Nrn. 1 - 17, 20 - 25, 27 - 29, 31, 33 - 35 und 37 über einen Gesamtbetrag von Fr. 141’958.35. All dies indiziert klar, dass die D. GmbH spätestens ab dem 26. November 2014 nicht mehr in der Lage war, alle ihre fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen. Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder vom Beschuldigten vorgetragen noch sonst nach Aktenlage ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kann nur geschlossen werden, dass die D. GmbH spätestens ab dem 26. November 2014 bis zur Konkurseröffnung zahlungsunfähig war. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die D. GmbH auch bei einer Betrachtung ihrer verfügbaren flüssigen Mittel und Schulden im fraglichen Zeitraum als zahlungsunfähig zu gelten hat. Die D. GmbH verfügte zwar am 26. November 2014 als liquide Mittel über ein Bankguthaben von Fr. 1'999.95. Gleichzeitig hatte sie jedoch fällige Verbindlichkeiten, so etwa die erwähnte fällige Forderung der Steuerverwaltung des Kantons N. für die direkten Bundessteuern 2012 in Höhe von Fr. 891.70 und die fälligen Forderungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. AHV-Beiträge für die Jahre 2010 - 2012 gemäss Rechnungen vom 12. November 2014 von total Fr. 20'783.40 (act. AA 01.11.025 ff.). Demnach verfügte die D. GmbH spätestens am 26. November 2014 nicht über ausreichend liquide Mittel, um all ihre fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Danach verbesserte sich die Liquiditätslage der D. GmbH nicht, verfügte sie doch als einzige flüssige Mittel weiterhin nur über ein unwesentliches Bankguthaben. Ab dem 26. November 2014 kamen indes neue Verbindlichkeiten der D. GmbH im Umfang von insgesamt Fr. 136’107.30 hinzu. Bei diesen Verbindlichkeiten handelt es sich um die nach dem 26. November 2014 entstandenen und in Betreibung gesetzten oder im Konkurs eingegebenen Forderungen der Steuerverwaltung des Kantons N. , der Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. , der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, der O. versicherung AG, der P. AG, der Gemeinde I. , von Q. , von R. , des Betreibungsamts des Kantons S. und der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons S. (siehe Erwägung II/B/BC/b/(ii)/(a)/(3) betreffend Konkursverschleppungsschaden). Daraus folgt ohne Weiteres, dass sich die Vermögenslage der D. GmbH nach dem 26. November 2014 verschlechtert hat. 2. Die D. GmbH war spätestens am 26. November 2014 auch überschuldet. Sie verfügte am 26. November 2014 zwar als Aktiven über ein Bankguthaben von Fr. 1'999.95 und einen älteren Lieferwagen. Jedoch überstiegen ihre damaligen Schulden, so etwa in Form der offenen Forderung der Steuerverwaltung des Kantons N. für die direkten Bundessteuern 2012 von Fr. 891.70 und der fälligen, unbeglichenen AHV-Beiträge für die Jahre 2010 - 2012 gemäss Rechnungen vom 12. November 2014 von insgesamt Fr. 20'783.40 (act. AA 01.11.025 ff.) zweifelsohne ihre damaligen Aktiven. Ab dem 26. November 2014 hatte die D. GmbH weiterhin als Aktiven nur ein unwesentliches Bankguthaben und den älteren Lieferwagen. Wie bereits erwähnt, kamen in dieser Zeit jedoch neue Verbindlichkeiten im Höhe von Fr. 136’107.30 hinzu. Demnach hat sich ab dem 26. November 2014 ihre Überschuldung ohne jede Frage verschlimmert. BC. Misswirtschaft
a. Allgemeines Die Vorinstanz stützt sich zur Darstellung der allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen der Misswirtschaft lediglich auf eine Literaturstimme. Nachfolgend bleibt daher die massgebende Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Tatbestand der Misswirtschaft wiederzugeben. (i) Objektiver Tatbestand 1. Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich der Misswirtschaft strafbar, wer als Schuldner in anderer Weise als nach Art. 164 StGB, namentlich durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlust-schein ausgestellt wird (Art. 165 Ziff. 1 StGB). Täter kann ausschliesslich der Schuldner selbst oder, falls der Schuldner – wie vorliegend – eine juristische Person ist, eines der in Art. 29 StGB genannten Organe sein. Misswirtschaft kann nicht nur durch Begehung, sondern auch durch Unterlassung verübt werden. Eine Unterlassung ist nur strafbar, wenn eine rechtliche Handlungspflicht bestand. Es hängt von den spezifischen Bestimmungen, welche die Pflichten des Täters festlegen, ab, ob der Täter die nach den Umständen und seiner persönlichen Situation gebotene Sorgfalt walten liess (BGE 115 IV 38 E. 2). Bei der Geschäftsführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss beispielsweise geprüft werden, ob der Beschuldigte unter Berücksichtigung der Rolle, die den einzelnen Organen zukommt, eine im Obligationenrecht vorgesehene Pflicht verletzt hat (vgl. BGE 116 IV 26 E. 4b; BGer 6B_231/2021 vom 16. August 2022 E. 3.1). Gemäss aArt. 820 Abs. 1 OR i.V.m. aArt. 725 Abs. 2 OR muss, wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungsnoch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat die Geschäftsführung das Gericht zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten. Nach der Rechtsprechung liegt eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung vor, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Dazu gehören insbesondere die Vernachlässigung der Rechnungslegung oder die Verletzung der Pflicht des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach aArt. 810 Abs. 2 Ziff. 7 OR, im Falle der Überschuldung das Gericht zu benachrichtigen (vgl. BGE 144 IV 52 E. 7.3; BGer 6B_417/2019 vom 13. September 2019 E. 3.1). Der Begriff der Überschuldung entspricht demjenigen von aArt. 725 Abs. 2 OR. Eine Überschuldung liegt danach vor, wenn die Aktiven das Fremdkapital weder zu Fortführungsnoch zu Veräusserungswerten decken (BGer 6B_231/2021 vom 16. August 2022 E. 3.1). Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) ist gegeben, wenn liquide Mittel, die zum Bezahlen von fälligen und bald fällig werdenden Verbindlichkeiten nötig wären, nicht nur vorübergehend fehlen (BGer 5A_949/2023 vom 7. Februar 2024 E. 3.1.2; 6P.180/2000 vom 9. Mai 2001 E. 2). Relevante Anhaltspunkte für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bilden etwa: Ignorieren von Rechnungen und Mahnungen, gehäufte Betreibungen und Konkursandrohungen sowie Rückstände bei Steuerzahlungen und dem Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen (vgl. BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; Petermann / Sackreuther , in: Hefendehl [Hrsg.], Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2022, Vor § 283 N 119). Misswirtschaft ist ein Erfolgsdelikt; es bedarf eines natürlichen und adäquaten kausalen Zusammenhanges zwischen dem tatbestandsmässigen Mangel, etwa der arg nachlässigen Berufsausübung, und dem Erfolg (Herbeiführung oder Verschlimmerung der Überschuldung, Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit). Unterlassungen verhalten sich natürlich und adäquat kausal zum tatbestandsmässigen Erfolg, wenn dieser ohne das arg nachlässige Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können. Ein mitursächliches Verhalten genügt (BGE 115 IV 38 E. 2; BGer 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.1; 6B_231/2021 vom 16. August 2022 E. 3.1). Der Täter, welcher mehrere Bankrotthandlungen begeht, die zum Konkurs führen, macht sich nur der einfachen Tatbegehung schuldig. Es steht weniger eine einzelne Sorgfaltspflichtverletzung im Vordergrund als ein allgemein pflichtwidriges Globalverhalten. Damit sind umschriebene einzelne Tathandlungen als Gesamtheit zu sehen (BGE 132 IV 49 E. 3.1; 131 IV 83 E. 2.4.5; zum Ganzen: OGer AG SST.2022.90 vom 22. November 2022 E. 5.2). (ii) Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz oder Eventualvorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung; wobei bei der Variante der Verschlimmerung der Vermögenslage auch die Überschuldung oder die Zahlungsunfähigkeit zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes bekannt sein muss (vgl. BGE 102 IV 21 E. 1). Für die Vermögenseinbusse an sich genügt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grobe Fahrlässigkeit, denn bestraft wird nicht nur, wer die Zahlungsunfähigkeit will oder in Kauf nimmt, sondern auch wer sie in unverantwortlicher Weise bzw. unter Verletzung elementarster Sorgfaltspflichten verneint, weil ihm jegliches Verantwortungsgefühl fehlt, zumal in wirtschaftlich angespannter Situation eine erhöhte Aufmerksamkeit des Schuldners erwartet werden darf (BGE 144 IV 52 E. 7.3; BGer 6B_492/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2.2; OGer ZH SB170326 vom 2. Oktober 2018 E. II/9.4).
b. Subsumption (i) Vorbemerkung Die Vorinstanz hat im Ergebnis den Tatbestand der Misswirtschaft in der Tatbestandsvariante der Verschlimmerung der Vermögenslage bei Zahlungsunfähigkeit bejaht. In den Urteilserwägungen hat sie korrekt den subjektiven Tatbestand der Misswirtschaft in der genannten Tatbestandsvariante begründet. Die objektive Tatseite hat sie in ihrer Urteilsbegründung jedoch unter einer anderen Tatbestandsvariante, nämlich jener der Verschlimmerung der Überschuldung durch Unterlassung der Überschuldungsanzeige an das Gericht, abgehandelt. Weil die Vorinstanz in ihren Urteilserwägungen demnach eine Begründung der objektiven Tatseite in der von ihr dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatbestandsvariante der Verschlimmerung der Vermögenslage bei Zahlungsunfähigkeit unterliess, hat sie in dieser Hinsicht die in Art. 81 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 29 Abs. 2 BV festgelegte Begründungspflicht verletzt. (ii) Konkrete Beurteilung (a) Objektiver Tatbestand (1) Tauglicher Täter Der Konkurs wurde am 28. Februar 2019 über die D. GmbH eröffnet, weshalb die Letztere Schuldnerin im Sinne des Tatbestandes der Misswirtschaft (Art. 165 Abs. 1 StGB) ist. Diese Schuldnereigenschaft wird dem Beschuldigten nach Art. 29 lit. a StGB in seiner Funktion als Geschäftsführer zugerechnet (sog. Organhaftung). Der Beschuldigte ist damit aufgrund dieser Zurechnung der Schuldnereigenschaft tauglicher Täter der Misswirtschaft. (2) Tathandlung α. Tatbestandsvariante: Verschlimmern der Vermögenslage bei Zahlungsunfähigkeit Am 26. November 2014 wurde der D. GmbH der Zahlungsbefehl vom 20. November 2014 betreffend die Forderung der Steuerverwaltung des Kantons N. in Höhe von Fr. 891.70 zugestellt. Gemäss dem Beweisergebnis war die D. GmbH am 26. November 2014 zahlungsunfähig, weshalb sie die genannte Steuerforderung nicht begleichen konnte. Indem der Beschuldigte trotz mangelnder Liquidität und Ertragskraft die Geschäftstätigkeit bei D. GmbH fortführte, hat er es zu verantworten, dass weitere nach dem 26. November 2014 entstandene und in Betreibung gesetzte oder im Konkurs eingegebene Forderungen der Steuerverwaltung des Kantons N. , der Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. , der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, der O. versicherung AG, der P. AG, der Gemeinde I. , von Q. , von R. , des Betreibungsamts des Kantons S. und der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons S. im Umfang von Fr. 136’107.30 nicht bezahlt werden konnten und sich dadurch die Vermögenlage bei der D. GmbH verschlimmerte (siehe unten betreffend Konkursverschleppungsschaden). In Anbetracht der fehlenden Liquidität und Ertragskraft bei der D. GmbH liegt es auf der Hand, dass das Verhalten des Beschuldigten direkt und kausal zur Verschlimmerung der Vermögenslage der Gesellschaft geführt hat. Nach alledem kann als Ergebnis festgestellt werden, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Misswirtschaft in der Tatbestandsvariante des Verschlimmerns der Vermögenslage bei Zahlungsunfähigkeit verwirklicht hat. β. Tatbestandsvariante: Verschlimmern der Überschuldung Gestützt auf das Beweisergebnis steht fest, dass die D. GmbH spätestens am 26. November 2014 überschuldet war und sich die Überschuldung danach bis zur Konkurseröffnung verschlimmerte. Als Geschäftsführer der D. GmbH wäre der Beschuldigte aufgrund von aArt. 810 Abs. 2 Ziff. 7 OR, aArt. 820 Abs. 1 OR und aArt. 725 Abs. 2 OR spätestens ab dem 26. November 2014 verpflichtet gewesen, eine Zwischenbilanz zu erstellen und durch einen zugelassenen Revisor prüfen zu lassen sowie eine Überschuldungsanzeige an das Gericht zu erstatten. Indem der Beschuldigte dies unterliess, hat er arg nachlässig in der Berufsausübung gehandelt. Weil der Ausfall der Gläubiger im Konkurs der D. GmbH mit Sicherheit geringer ausgefallen wäre, hätte der Beschuldigte die genannten Massnahmen ergriffen, ist der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Bankrotthandlung und der Verschlimmerung der Überschuldung der D. GmbH gegeben. Dem Gesagten zufolge steht fest, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Misswirtschaft in der Tatbestandsvariante des Verschlimmerns der Überschuldung erfüllt hat. (3) Konkursverschleppungsschaden 1. Zum Konkursverschleppungsschaden sind grundsätzlich alle ab dem 26. November 2014 bis zur Konkurseröffnung entstandenen und letztlich unbeglichen gebliebenen Forderungen zu zählen, soweit sie angeklagt sind und der Beschuldigte diesbezüglich nicht bereits rechtskräftig freigesprochen wurde. 2. Ein Konkursverschleppungsschaden ist jedoch in Bezug auf die vom Beschuldigten im Konkurs eingegebene Lohnforderung in Höhe von Fr. 11'000.− (Position Nr. 41 gemäss Anhang der Anklage) zu verneinen. Das geschützte Rechtsgut von Art. 165 StGB liegt im Schutz der Zugriffsrechte der Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren ( Hagenstein , Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 165 N 1). Was die vom Beschuldigten am 10. April 2019 eingegebene Forderung in Höhe von Fr. 11'000.− für zwei Monatslöhne nach der Konkurseröffnung bis zum nächsten Kündigungstermin und ein Ferienguthaben von vier Tagen betrifft, ist zu bedenken, dass sich der Beschuldigte durch die von ihm betriebene Misswirtschaft selbst geschädigt hat. Die Bestimmung von Art. 165 StGB bezweckt den Schutz von Dritten auf entsprechendes Haftungssubstrat des Schuldners in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ( Hagenstein , a.a.O., Art. 165 N 1). Die Selbstschädigung des Beschuldigten im Umfang von Fr. 11'000.− (Position Nr. 43 gemäss Anhang der Anklage) ist daher nicht als Teil des Konkursverschleppungsschadens anzusehen. 3. Entgegen der Ansicht des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten zählen die im Anhang der Anklage aufgeführten Forderungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. , der Steuerverwaltung des Kantons N. , der Stiftung Auffangeinrichtung BVG und der O. versicherung AG sehr wohl zum Konkursverschleppungsschaden, handelt es sich hierbei doch um nach dem Eintritt der Überschuldung bei der D. GmbH entstandene Forderungen von Drittgläubigern. 4. Unstrittig gehört sodann auch die Forderung der P. AG zum Konkursverschleppungsschaden. 5. Entsprechend des Ausgeführten sind folgende Forderungen im nachstehenden Umfang zum Konkursverschleppungsschaden zu zählen: In Betreibung gesetzte Forderungen Forderung Nr. Betreibung Datum Gläubiger Konkursverschleppungsschaden in Fr. 5 19.05.2015 O. versicherung AG 635.40 10 23.05.2016 O. versicherung AG 449.90 11 23.05.2016 O. versicherung AG 312.50 13 28.06.2016 Steuerverwaltung des Kantons N. 113.70 16 18.11.2016 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 15'139.45 17 13.12.2016 O. versicherung AG 362.00 20 04.08.2017 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 587.10 21 18.08.2017 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 8'651.65 22 18.08,2017 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 17'886.50 23 17.10.2017 Steuerverwaltung des Kantons N. 3'347.25 24 17.10.2017 Steuerverwaltung des Kantons N. 2'635.70 25 31.10.2017 P. AG 2'159.15 27 11.12.2017 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 4'368.60 28 12.02.2018 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 4355.50 29 19.03.2018 Stiftung Auffangeinrichtung BVG 22'562.30 31 04.06.2018 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 4'368.60 33 04.09.2018 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 4'368.60 34 17.09.2018 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 3'700.25 35 18.09.2018 Steuerverwaltung des Kantons N. 124.85 37 12.11.2018 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 4'355.50 Im Konkurs eingegebene Forderungen 38 Gemeinde I. 2'415.50 39 Q. 10'000.00 42 R. 22'500.00 44 Betreibungsamt des Kantons S. 18.30 45 Motorfahrzeugkontrolle des Kantons S. 689.00 Total 136’107.30 Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten einen Konkursverschleppungsschaden von insgesamt Fr. 136’107.30 verursacht hat. (b) Subjektiver Tatbestand (1) Tatbestandsvariante: Verschlimmern der Vermögenslage bei Zahlungsunfähigkeit Die D. GmbH wurde von der Steuerverwaltung des Kantons N. bereits mit Schreiben vom 25. Juli 2014 aufgefordert, die direkten Bundessteuern 2012 von Fr. 855.70 bis zum 24. August 2014 zu bezahlen. Mit Schreiben vom 19. September 2014 wurde sie von der Steuerverwaltung des Kantons N. zur Begleichung des Ausstandes bei der direkten Bundessteuer 2012 von Fr. 889.60 bis zum 19. Oktober 2014 angemahnt, widrigenfalls umgehend die Betreibung gegen die D. GmbH eingeleitet werde (act. AA 40.11.005 f.). Angesichts der bereits in der Zeit ab dem 25. Juli 2014 kaum vorhandenen Bankguthaben bzw. Liquidität geht das Kantonsgericht davon aus, dass der Beschuldigte bereits damals von den erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten der D. GmbH Kenntnis genommen hatte. Zwischen dem 26. November 2014 und dem 28. Februar 2019 erhielt die D. GmbH 31 Betreibungen über einen Betrag von insgesamt Fr. 141’958.35. Dem Beschuldigten konnte als Geschäftsführer der D. GmbH nicht entgangen sein, dass die Liquidität und Ertragskraft der Gesellschaft ungenügend war. Dessen musste er sich spätestens, als die D. GmbH am 26. November 2014 die in Betreibung gesetzte Forderung der Steuerverwaltung des Kantons N. in Höhe von Fr. 891.70 nicht bezahlen konnte, bewusst gewesen sein. Davon ist umso mehr auszugehen, als ihm – wie bereits dargelegt – zuvor klar war, dass die D. GmbH erhebliche Liquiditätsschwierigkeiten hatte. Ungeachtet dieses Umstandes führte er die defizitäre Geschäftstätigkeit bei der D. GmbH fort, ohne sich um eine Verbesserung der Liquidität und Ertragskraft bei der D. GmbH bemüht zu haben. Dadurch häuften sich weitere unbezahlte fällige Verbindlichkeiten bei der D. GmbH an. Es handelte sich nicht nur um ein kurzzeitiges punktuell erfolgtes Schieben von fälligen Zahlungen, sondern um mehrjähriges vor sich Hinschieben einer immer grösser werdenden Bugwelle von fälligen Forderungen. Gezielt wurden vor allem jene Forderungen nicht beglichen, für welche eine Konkursbetreibung ausgeschlossen war (vgl. Art. 43 SchKG) und deren Nichtbezahlung für den Bestand der D. GmbH offenkundig weniger problematisch war als bei den anderen Forderungen. Spätestens ab dem 26. November 2014 nahm der Beschuldigte, der um die Zahlungsunfähigkeit der D. GmbH wusste, jedenfalls billigend in Kauf, dass sich die Vermögenslage der Gesellschaft trotz bestehender Zahlungsunfähigkeit weiter verschlimmert. Demnach hat er den subjektiven Tatbestand der Misswirtschaft in der Tatbestandsvariante des Verschlimmerns der Vermögenslage bei Zahlungsunfähigkeit erfüllt. (2) Tatbestandsvariante: Verschlimmern der Überschuldung Als Geschäftsführer der D. GmbH hatte der Beschuldigte zweifelsohne Kenntnis davon, dass die Gesellschaft am 26. November 2014 als Aktiven bloss über ein Bankguthaben von Fr. 1'999.95 und einen älteren, keinen namhaften Wert aufweisenden Lieferwagen verfügte. Gleichzeitig wusste er auch, dass die D. GmbH der Steuerverwaltung des Kantons N. gemäss Rechnung vom 22. Mai 2014 die direkten Bundessteuern 2022 von Fr. 891.70 und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. gemäss Rechnungen vom 12. November 2014 AHV-Beiträge für die Jahre 2010 - 2012 von insgesamt Fr. 20'783.40 schuldete. Aufgrund dessen musste für ihn klar sein, dass die Schulden der D. GmbH deren Aktiven bei Weitem überstiegen und diese daher überschuldet war. An der Kenntnis der Überschuldung vermag nichts zu ändern, dass der Beschuldigte behauptet, der D. GmbH seien im Zusammenhang mit einem Hochsicherheitszylinderschloss und einem Immobilienprojekt in Y. und Forderungen in Milliarden- bzw. Millionenhöhe zugestanden. Nach dem Beweisergebnis handelt es sich hierbei um blosse Phantasieforderungen ohne reellen Hintergrund. In den Akten finden sich sodann weder Unterlagen noch bestehen irgendwelche konkreten Anhaltspunkte, welche darauf schliessen liessen, dass der Beschuldigte in der Zeit ab dem 26. November 2014 vom Bestand dieser Forderungen ausgegangen ist. Ebenso wenig sind irgendwelche Bemühungen seitens der D. GmbH bzw. des Beschuldigten zur Geltendmachung der angeblichen Ansprüche erkennbar. Demnach ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Beschuldigte in der Zeit ab dem 26. November 2014 im Ernst darauf vertraut haben könnte, dass die behaupteten Forderungen der D. GmbH effektiv bestanden haben. Infolgedessen muss verneint werden, dass der Beschuldigte vom Vorhandensein der behaupteten Ansprüche ausgegangen ist. Dasselbe gilt entsprechend für die vom Beschuldigten behaupteten Forderungen gegen E. , Rechtsanwältin F. bzw. G. und das H Nach dem Beweisergebnis haben die behaupteten Forderungen nicht bestanden. Sodann finden sich in den Akten keine Dokumente und sind auch keine konkreten Indizien vorhanden, wonach der Beschuldigte in der Zeit ab dem 26. November 2014 von der Existenz dieser Ansprüche ausgegangen sein könnte. Infolgedessen ist nicht im Ansatz erkennbar, dass der Beschuldigte in der Zeit ab dem 26. November 2014 ernsthaft darauf vertraut haben könnte, dass die behaupteten Forderungen der D. GmbH tatsächlich bestanden. Demnach kann nicht angenommen werden, dass der Beschuldigte vom Bestehen der behaupteten Forderungen der D. GmbH ausgegangen ist. Selbst wenn dem nicht zu folgen wäre, wäre zu beachten, dass der Beschuldigte selbst nicht behauptete, dass die fraglichen Forderungen vor dem März 2017 entstanden. Daher könnte auf keinen Fall davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bis Februar 2017 vom Bestand der betreffenden Forderungen ausgegangen ist. Im Weiteren ist in Bezug auf die Kenntnisse des Beschuldigten um die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens zunächst festzuhalten, dass er nicht in Abrede stellt, grundsätzlich um seine Verpflichtung, im Falle einer wirtschaftlich schwierigen Situation zu reagieren, gewusst zu haben. So sagte der Beschuldigte aus, er habe zwar nicht genau um die Pflicht gemäss Art. 725 OR i.V.m. Art. 810 Abs. 2 OR gewusst, doch wisse er, „dass man mit dem Staat in Kommunikation treten muss“ (act. AA 10.01.006). In Anbetracht dessen und dem Umstand, dass der Beschuldigte während zwei Jahren Wirtschaft studierte, sich im Treuhandbereich weiterbildete und die Ausbildung zum Finanzintermediär SRO Polyreg erfolgreich abschloss und zuletzt als selbständiger Treuhänder tätig war (act. AA 10.01.002, PD Beschuldigter 01.05.003), muss davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten zumindest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre die ihm als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung obliegende Pflicht bekannt war, bei begründeter Besorgnis der Überschuldung der Gesellschaft eine Zwischenbilanz erstellen und diese von einem zugelassenen Revisor überprüfen zu lassen sowie das Gericht im Falle einer Überschuldung der Gesellschaft zu benachrichtigen. Indem der Beschuldigte trotz Kenntnis der Überschuldung und der genannten Pflichten als Geschäftsführer untätig blieb, hat er eine Verschlimmerung der Überschuldung der D. GmbH zumindest in Kauf genommen und somit eventualvorsätzlich gehandelt. Selbst wenn er darum nicht gewusst hätte, vermöchte ihn dies nicht zu entlasten, handelt es sich dabei doch um ein klassisches Übernahmeverschulden, das den (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung nicht entfallen lässt. Indem er trotz Kenntnis der Überschuldung dennoch untätig blieb, hätte er eine Verschlimmerung der Überschuldung zumindest in Kauf genommen und folglich eventualvorsätzlich gehandelt. Somit hat der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand der Misswirtschaft in der Tatbestandsvariant des Verschlimmerns der Überschuldung erfüllt (vgl. OGer AG SST.2022.90 vom 22. November 2022 E. 5.4.3; OGer BE vom 12. November 2018 E. 4.3.4). (c) Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung Die Konkurseröffnung über die D. GmbH erfolgte am 28. Februar 2019, womit ebenfalls die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung gegeben ist. (d) Rechtfertigungsgründe / Schuldausschlussgründe Es liegen keine Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe vor. (e) Fazit Der Beschuldigte ist der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, begangen vom 26. November 2014 bis zum 28. Februar 2019, schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte ist in Bezug auf die Position Nr. 41 gemäss Anhang zur Anklageschrift vom 25. Mai 2022 vom Vorwurf der Misswirtschaft freizusprechen. Zudem wird festgestellt, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Position Nr. 43 gemäss Anhang zur Anklageschrift vom 25. Mai 2022 bereits rechtskräftig vom Vorwurf der Misswirtschaft freigesprochen wurde. III. S TRAFZUMESSUNG A. Allgemeines AA. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach alten und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist in einem zweiten Schritt eine Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 StGB zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3; 69 IV 145 E. 2; Trechsel / Vest , Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 2 N 5). Bei Dauerdelikten gilt grundsätzlich der Zeitpunkt der Beendigung, nicht des Beginns als für das anwendbare Recht massgeblicher Tatzeitpunkt, wobei bei der Strafzumessung berücksichtigt werden muss, wenn die Tat nach altem Recht noch gar nicht oder milder bestraft wurde (BGer 6B_196/2012 vom 24. Januar 2013 E. 1.3; OGer ZH SB220119 vom 9. Februar 2023 E. IV; Dongois / Lubishtani , Commentaire romand, Code pénal I, 2. Aufl. 2021, Art. 2 N 39). AB. Grundsätze der Strafzumessung 1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Verschulden muss anhand aller massgeblichen objektiven Elemente ermittelt werden, die man aus der Tat selber, das heisst namentlich aus der Schwere der Verletzung, dem tadelnswerten Charakter der Tat und der Art ihrer Ausführung gezogen hat. In subjektiver Hinsicht werden die Intensität des deliktischen Willens sowie die Gründe und Ziele des Täters berücksichtigt. Zu diesen Verschuldenskomponenten kommen die Täterkomponenten hinzu, nämlich Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1 f. = Pra 2015 Nr. 68; BStGer CA.2022.28 vom 12. Mai 2023 E. 1.1). 1.2 Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 2. Die Prinzipien nach Art. 47 StGB gelten grundsätzlich auch bei der Festsetzung von Übertretungsbussen (Art. 104 StGB; BGE 119 IV 330 E. 3). AC. Asperationsprinzip und retrospektive Konkurrenz 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist der Täter, der durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt hat, zu der Strafe der schwersten Straftat zu verurteilen und diese ist angemessen zu erhöhen (Asperationsprinzip). Dabei darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden. Das gesetzliche Höchstmass der Strafart ist dabei nicht zu überschreiten. Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). 2. Art. 49 Abs. 2 StGB regelt die sogenannte retrospektive Konkurrenz. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt wurde, bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung setzt voraus, dass die jetzt abzuurteilende Tat vor der früheren Verurteilung durch ein schweizerisches Gericht vollendet worden und die frühere Verurteilung rechtskräftig ist (BGE 142 IV 329 E. 1.4.1; 109 IV 89; Ackermann , Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 49 N 166). Im Falle dieser sog. retrospektiven Konkurrenz ist das Delikt zu bestimmen, für welches das Gesetz aufgrund der abstrakten Strafdrohung die schwerste Strafe vorsieht. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten (bei gleicher abstrakter Strafdrohung kann es die konkret schwerste Tat, bei gleicher konkreter Schwere die zeitlich erste Straftat sein [ Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 541; OGer BE SK 21 256 vom 20. Mai 2022 E. III/7.3]). Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGer 6B_384/2009 vom 5. November 2009 E. 3.5.3; 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.4.4). 3. Hat das Gericht mehrere Taten zu beurteilen, wovon bloss ein Teil vor der Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde (sog. teilweise retrospektive Konkurrenz), ist für die neuen Taten – d.h. diejenigen, welche nach Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen wurden –eine unabhängige Strafe festzulegen. Deshalb ist zwischen Taten, die vor, und solchen, die nach dem Ersturteil begangen wurden, zu unterscheiden. Das Gericht beurteilt zunächst, ob bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, mit Blick auf die ins Auge gefasste Strafart, die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Anschliessend legt es für die nach der ersten Verurteilung begangenen Taten eine unabhängige Strafe fest, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe zu derjenigen für die neuen Taten hinzu (BGE 145 IV 1 E. 1; zum Ganzen OGer BE SK 22 147 vom 17. Mai 2023 E. 17). Liegen mehrere frühere Verurteilungen vor, müssen erstens einzelne (Zusatz-)Strafen in mehreren Etappen (abgegrenzt nach früheren Verurteilungen) bemessen werden. Zweitens sind alle so festgelegten Strafen zu addieren ( Ackermann , a.a.O., Art. 49 N 188; OGer SO STBER.2022.100 vom 5. Dezember 2023 E. III). AC. Wahl der Strafart 1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2; BGer 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Geldstrafe gilt dabei in jedem Fall als die mildere Sanktion als die Freiheitsstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6; 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_665/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3.). 2. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können (AB N 2001, 546 ff.; AB N 2002, 1179). Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird (BGE 137 IV 57 E. 3.2; OGer SO STBER.2022.102 vom 10. Oktober 2023 E. V/1.5; OGer ZH SB190458 vom 30. Januar 2020 E. 5.6). Allerdings mag es seltene Ausnahmefälle geben, in denen die Verurteilung zu einer Geldstrafe dennoch ausser Betracht fällt aus Gründen, die in der Person des Täters liegen, z. B. bei offensichtlich fehlender Zahlungsbereitschaft (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 und 6.3.3.2; KGer BL 460 20 294 vom 25. August 2022 E. III/C). AD. Begründungspflicht Aufgrund von Art. 50 StGB hat das Gericht in der schriftlichen Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht darin seine Überlegungen zur Strafzumessung in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 142 IV 365 E. 2.4.3; 136 IV 55 E. 5.6). Die Auflistung bloss einzelner für die Festsetzung der Strafe massgebender Faktoren genügt nicht (BGE 121 IV 49 E. 2a/aa; BGer 6B_504/2021 vom 17. März 2022 E. 2.3.2). Die Nennung sämtlicher Strafzumessungskriterien ist jedoch weder möglich noch vorgeschrieben. Das Gericht hat die wesentlichen Tat- und Täterkomponenten bekannt zu geben und darzulegen, ob und in welchem Masse sie strafmindernd oder -schärfend in die Waagschale fallen (BGE 121 IV 49 E. 2a/aa; Simmler / Selman , in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, 1. Aufl. 2020, Art. 50 N 1; Trechsel / Seelmann , Praxis- kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 50 N 1; Heimgartner , Kommentar StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, Art. 50 N 1; Queloz / Mantelli - Rodriguez , Commentaire romand, Code pénal I, 2. Aufl. 2021 Art. 50 N 17a; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [...] vom 21. September 1998, BBl 1999, S. 2062). Nicht anführen muss das Gericht die Gründe, die es als unerheblich oder von untergeordneter Bedeutung erachtet (BGer 6B_1403/2021 vom 9. Juni 2022 E. 5.1 nicht publiziert in BGE 148 I 295; 6B_1498/2020 vom 29. November 2021 E. 4.1.1 nicht publiziert in BGE 147 IV 505). Je höher die Strafe ausfällt, desto umfassender muss die Begründung der Strafzumessung sein (BGE 144 IV 313 E. 1.2). Ebenfalls besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Im Übrigen gelten in Bagatellbereich grundsätzlich geringere Begründungsanforderungen ( Trechsel / Seelmann , a.a.O., Art. 47 N 40). Wo aus mehreren verwirkten Strafen eine Gesamtstrafe gebildet wird, hat das Gericht für die einzelnen Delikte das Tatverschulden nach der üblichen Skala (ausserordentlich schwer, sehr schwer, schwer, eher schwer, beträchtlich, mittel, keinesfalls leicht, nicht mehr leicht, noch leicht, eher leicht, leicht, sehr leicht) zu bezeichnen und die Einzelstrafen zu nennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3; 136 IV 55 E. 5.5; KGer BL 460 21 184 vom 1. Februar 2022 E. 7.1/g; 460 20 198 vom 16. Juni 2021 E. 7.1/a/bb; Hürlimann / Vesely , Redaktion des Strafurteils, 2023, S. 92 ff.). Durch die in Art. 50 StGB statuierten Begründungsanforderungen soll die Kontrolle der Strafzumessung im Rechtsmittelverfahren erleichtert werden (Botschaft, a.a.O., S. 2062). Demnach fällt dem Strafgericht die Aufgabe zu, die Festsetzung der Strafe entsprechend den genannten Vorgaben zu begründen, so dass das Kantonsgericht aufgrund des Ersturteils die Rechtmässigkeit der Strafzumessung ohne Weiteres beurteilen kann (zum Ganzen: KGer BL 460 21 27 vom 18. Oktober 2022 E. III/B). B. Konkrete Strafzumessung BA. Anwendbares Recht 1. Die Vorinstanz hat sich nicht zum anwendbaren Sanktionenrecht geäussert, was im Folgenden nachzuholen ist. 2. Vorliegend ergeben sich einzig für die vor dem 31. Dezember 2017 begangenen Zweckentfremdungen von Arbeitnehmerbeiträgen übergangsrechtliche Fragestellungen. Für diese ist sowohl nach altem als auch nach neuem Recht eine Geldstrafe festzulegen. Das neue Sanktionenrecht ist für den Beschuldigten betreffend Strafmass und Vollzug nicht milder. Demnach gelangt für die Festsetzung dieser Einzelstrafen das alte Recht zur Anwendung. Der Beschuldigte beging die strafbaren Handlungen in Bezug auf die Misswirtschaft spätestens ab dem 26. November 2014 bis zur Konkurseröffnung am 28. Februar 2019 bzw. in Bezug auf die Unterlassung der Buchführung ab dem 1. Januar 2011 bis zur Konkurseröffnung. Die genannten Delikte stellen Dauerdelikte dar, welche erst nach der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Gesetzesänderung beendet wurden. Sie sind angesichts dessen nach neuem Recht zu beurteilen (vgl. OGer ZH SB220587 vom 21. Juli 2023 E. II/2.2). In Bezug auf die Übertretungstatbestände der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln und das Nichtmitführen des Führerausweises hat sich das Recht nicht verändert, weshalb die aktuellen Bestimmungen anwendbar sind. BB. Strafrahmen und Strafart 1. Die Misswirtschaft wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet (Art. 165 Ziff. 1 StGB). Es kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass das Kantonsgericht für die Misswirtschaft eine Freiheitsstrafe als zweckmässige Strafart erachtet. Der Beschuldigte verübte die Misswirtschaft über mehrere Jahre und auch ist der Deliktsbetrag beträchtlich, was auf eine erhebliche kriminelle Energie schliessen lässt. Er wurde in der Vergangenheit mehrfach mit (bedingten) Geldstrafen bestraft. Diese haben ihn nicht davon abgehalten, weiter Misswirtschaft zu betreiben. Ausserdem hat er die Misswirtschaft teilweise während laufenden Probezeiten verübt. Zudem ist beim Beschuldigten keine wirkliche Einsicht und Reue erkennbar. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe, selbst wenn sie unbedingt ausgesprochen würde, beim Beschuldigten die angestrebte Wirkung zu erreichen vermag. Nachdem die in der Vergangenheit ausgefällten Geldstrafen den Beschuldigten von weiterer Delinquenz nicht abzuhalten vermochten, ist eine gewisse Härte unumgänglich, um ihm die Konsequenzen seines Handelns aufzuzeigen und weitere Strafverfahren zu verhindern. Es rechtfertigt sich mithin sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens als auch unter dem Aspekt der präventiven Effizienz die Ausfällung einer Freiheitsstrafe. 2. Die Unterlassung der Buchführung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 166 StGB). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist allein aufgrund der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit des Beschuldigten eine Geldstrafe nicht ausgeschlossen. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die heute auszufällende Freiheitsstrafe für die Misswirtschaft eine Warnwirkung zeitigen wird, weshalb eine Geldstrafe für die Unterlassung der Buchführung als ausreichend erscheint. Sie ist mit Blick auf die verübten Delikte zudem schuldangemessen und zweckmässig. Mithin kommt sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleiches in Frage. Demnach ist entgegen der Vorinstanz für die Unterlassung der Buchführung eine Geldstrafe auszufällen. Für die mehrfache Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen ist entsprechend von Art. 87 AHVG ausschliesslich die Ausfällung einer Geldstrafe möglich. 3. Bei der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) und beim Nichtmitführen des Führerausweises (Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG) handelt es sich um Übertretungen, welche mit einer Übertretungsbusse zu sanktionieren sind. Die Höhe der Busse liegt zwischen Fr. 1.− und Fr. 10‘000.− (Art. 106 StGB i.V.m. Art. 102 SVG). BC. Strafe betreffend Freiheitsstrafe für die Misswirtschaft a. Strafzumessung (i) Tatkomponenten (a) Objektive Tatschwere 1. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges bestimmt sich namentlich nach dem Umfang des der beschuldigten Person anzulastenden Konkursschadens. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz spielt es mit Blick auf den Erfolgsunwert keine Rolle, ob durch die Misswirtschaft private oder staatliche Gläubiger geschädigt wurden, ist doch die Schädigung des Gemeinwesens nicht weniger strafwürdig als die Schädigung eines privatrechtlichen Vermögens. Unter dem Gesichtspunkt der Art und Weise des Vorgehens kann straferhöhend veranschlagt werden, wenn die Misswirtschaft über einen besonders langen Zeitraum angedauert hat (vgl. Schäfer / Sander /VAN Gemmeren , Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. 2017, S. 683 N 1709). 2. In Bezug auf das Ausmass des verschuldeten Erfolges ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des Fehlverhaltens des Beschuldigten ein Konkursverschleppungsschaden von insgesamt Fr. 136’107.30 entstanden ist und die betreffenden Gläubiger somit Verluste in dieser Höhe erlitten haben. Dieser Deliktsbetrag ist namhaft. Hinsichtlich der Art und Weise des Vorgehens ist zu beachten, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der D. GmbH seine einschlägigen Pflichten eklatant verletzte. Dabei musste er jedoch keine besonderen Hindernisse überwinden. 3. Aufgrund der objektiven Tatkomponenten ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und es scheint eine Freiheitsstrafe von acht Monaten angemessen. (b) Subjektive Tatschwere (1) Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die verminderte Schuldfähigkeit im Rahmen der Täterkomponenten berücksichtigt. Dabei hat sie verkennt, dass die verminderte Schuldfähigkeit bei der subjektiven Tatschwere zu berücksichtigen ist (BGer 6B_345/2013 et al. vom 24. Oktober 2013 E. 5.3). (2) Konkrete Beurteilung 1. Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz. In Anbetracht, dass die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten schwer wiegt, wirkt sich das eventualvorsätzliche Verhalten nur leicht verschuldensmindernd aus (vgl. Mathys , a.a.O., S. 92 f.). Dem Beschuldigten ist die Schädigung der Gläubiger schlichtweg egal gewesen. Dadurch verhielt er sich, obgleich er sich nicht selber, sondern die D. GmbH bereichert hat, egoistisch, was tatbestandsimmanent ist und daher strafzumessungsneutral bleibt. 2.1 War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB), wobei es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist (Art. 48a Abs. 1 StGB). Dabei geht es zunächst entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nicht um die Herabsetzung einer Strafe, sondern um die Reduktion des Verschuldens. Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt deshalb, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren Verschulden. Wenn das Gesetz in einem verschuldensrelevanten Zusammenhang von Strafmilderung bzw. Strafminderung spricht, so bedeutet dies, dass die Strafe aufgrund des geringeren Verschuldens tiefer auszufallen hat, als wenn keiner dieser Gründe vorläge (BGE 136 IV 55 E. 5.5; OGer SO STBER.2022.23 vom 15. Dezember 2022 E. IV). Schuldfähigkeit setzt gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB Einsichts- und Steuerungsfähigkeit voraus. Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Unter Steuerungsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, gemäss der Einsicht in das Unrecht zu handeln. Die im Gesetz ausdrücklich erwähnte Steuerungsfähigkeit ermöglicht es, Fällen mangelnden Hemmungsvermögens gerecht zu werden. Es geht darum, dass die Normbefolgungsleistung nicht erbracht werden kann, die von einem Durchschnittszeitgenossen in der konkreten Situation erwartet werden darf. Fehlt die Einsicht vollständig, ohne dass dies dem Täter zum Vorwurf gemacht werden kann, greift Art. 19 Abs. 1 StGB ein. Die lediglich (erheblich) verminderte Einsichtsfähigkeit führt weder zur Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB noch von Art. 19 Abs. 2 StGB, sie ist insoweit rechtlich ohne Bedeutung. Der Täter handelt dann in vollem Umfang schuldhaft. Eine Milderung wäre nicht plausibel, wenn der Täter trotz seiner Defizite im konkreten Fall mit Unrechtseinsicht handelte. Erkannte der Täter das Unrecht seines Tuns, kann aber erhebliche verminderte Steuerungsfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB zu verminderter Schuld führen (vgl. BGer 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3; OGer SO STBER.2021.104 vom 7. Dezember 2022 E. III/1.7.2; Schäfer / Sander /VAN Gemmeren , a.a.O., S. 340 f. N 953). 2.2 Der Beschuldigte leidet gemäss forensischpsychiatrischem Ergänzungsgutachten von Dr. med. U. , Forensischer Psychiater SGFP/FMH, vom 11. Januar 2022 seit Mitte des Jahres 2018 zunehmend an einer schizophreniformenwahnhaften Störung (ICD-10: F2). Das psychosoziale Funktionsniveau ist seit dem Jahr 2018 deutlich gesunken (act. PD Beschuldigter 01.20.074). Bis zum Jahr 2018 sind keine Hinweise auf eine Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit für die vorgeworfenen Taten vorhanden. Ab dem Jahr 2018 ist gemäss forensisch-psychiatrischem Ergänzungsgutachten für die Wirtschaftsdelikte von einer mittelgradig verminderten Einsichtsfähigkeit auszugehen (act. PD Beschuldigter 01.20.065 ff. und 01.20.074). Der Sachverständige äussert sich nicht ausdrücklich zur Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten in Bezug auf Wirtschaftsdelikte im Jahr 2018. Nach Einschätzung des Sachverständigen lässt sich jedoch seit dem Jahr 2018 ein deutlicher Knick im psychosozialen Funktionsniveau feststellen. Der Beschuldigte verarbeitet den Kontakt zu Behörden und Ämtern zunehmend paranoid. Es scheint demnach eine psychotische Störung des Realitätsbezuges gegeben zu sein. Mithin ist beim Beschuldigten in Bezug auf die Wirtschaftsdelikte für die Zeit ab dem Jahr 2018 eine erhebliche Beeinträchtigung in der Steuerungsfähigkeit anzunehmen und ihm damit eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zuzubilligen, was bedeutend verschuldensmindernd ins Gewicht fällt. 3. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive Tatverschulden bis Ende 2017 nicht, jedoch für die Zeitdauer vom 1. Januar 2018 bis zum 28. Februar 2019 beträchtlich. (c) Fazit Tatkomponenten Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschulden als noch leicht zu werten. Das Strafmass der Einsatzfreiheitsstrafe ist auf fünfeinhalb Monate festzulegen. (ii) Täterkomponenten (a) Vorleben und persönliche Verhältnisse 1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten in ihrem Urteil nicht dargestellt. Dies genügt den erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 50 StGB nicht. Die Vorinstanz hätte zwingend den Lebenslauf des Beschuldigten zumindest kurz unter Nennung der wesentlichen Elemente, wie insbesondere des Geburtsdatums bzw. des heutigen Alters und Orts oder Heimatlandes, in dem der Beschuldigte aufwuchs, der abgeschlossenen Berufungsbildung bzw. der letzten besuchten Schule, des Zivilstandes und der Anzahl Kinder, des aktuellen oder letzten Berufs sowie der finanziellen Situation, beschreiben müssen ( Hürlimann / Vesely , a.a.O., S. 100 f.). Nachfolgend bleibt es am Kantonsgericht, die betreffenden Fakten zu ergründen und darzustellen. 2.1. Der heute 57-jährige Beschuldigte ist am tt.mm.1966 in T. geboren. Sein Vater war Polier und seine Mutter Büglerin. Er hat einen älteren Halbbruder. Der Beschuldigte besuchte in T. die obligatorischen Schulen und das Gymnasium bis zum Matur. Anschliessend nahm er ein Wirtschaftsstudium auf, welches er nach zwei Jahren abbrach. Im Anschluss war er für eine kurze Zeit bei einer Bank tätig. Danach studierte er im Hauptfach Philosophie und in den Nebenfächern Informatik und Soziologie, wobei er keinen Abschluss erreichte. In der Folgezeit arbeitete er im Finanzbereich. Zuletzt war er als Geschäftsführer der D. GmbH tätig (act. PD Beschuldigter 01.05.002 ff.; AA 10.01.002). Der Beschuldigte ist verheiratet, lebte jedoch vor der Verhaftung freiwillig getrennt von seiner Ehefrau. Er hatte ursprünglich acht Kinder. Ein Sohn ist verstorben. Gegenwärtig hat er drei erwachsene Kinder und vier minderjährige Kinder (Jahrgänge 201j, 201j, 201j und 201j; act. PD Beschuldigter 01.05.002, Prot. KG S. 2). Gegen den Beschuldigten wurde am 9. Juni 2021 ein Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eröffnet. Mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Oktober 2022 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte im Zustand der Schuldunfähigkeit mehrfach versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte begangen hat. Der Beschuldigte wurde in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 StGB sowie Art. 56 StGB und Art. 59 Abs. 1 StGB zur stationären Behandlung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB eingewiesen. Im Zusammenhang mit dem diesem Urteil zugrundeliegenden Vorfall wurde der Beschuldigte am 8. Juni 2021 in Haft versetzt und ist nunmehr seit über zweizweidritteln Jahren inhaftiert. Der Beschuldigte ist an einer Erbschaft eines Onkels beteiligt. Der Nachlass besteht aus einem Berglandwirtschaftsbetrieb in Z. . Ansonsten verfügt er über kein nennenswertes Vermögen. Er hat zirka eine Million Franken Schulden. Gegenwärtig erzielt er kein Einkommen (act. PD Beschuldigter 01.05.005, Prot. KG S. 3). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus. (b) Vorstrafen Der Beschuldigte weist folgende Vorstrafen (act. 1 ff.) auf:
- Am 29. Mai 2018 wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Land-schaft wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je Fr. 40.−, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 500.− verurteilt (act. PD Beschuldigter 01.04.013).
- Am 17. Juli 2018 wurde er von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung und Übertretung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 40.−, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 800.− als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Mai 2018 verurteilt (act. PD Beschuldigter 01.04.015). Diese Vorstrafen betreffen zwar ein anderes Rechtsgebiet und sind daher nicht einschlägig. Der Beschuldigte hat jedoch teilweise während laufender Probezeiten gemäss Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Mai 2018 und 17. Juli 2018 Misswirtschaft betrieben, was allgemein von Einsichtslosigkeit und einer gewissen Rechtsfeindlichkeit zeugt. Dieses Verhalten ist leicht straferhöhend zu veranschlagen (vgl. BGer 6B_828/2020 vom 1. September 2021 E. 3.3.4; Mathys , a.a.O., S. 121 ff.). (c) Nachtatverhalten Der Beschuldigte hat keine wirkliche Einsicht oder gar Reue, die eine Strafminderung rechtfertigen würden, erkennen lassen. (d) Strafempfindlichkeit Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige oder in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (BGer 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Solche aussergewöhnliche Umstände sind hier nicht gegeben. Die Strafempfindlichkeit ist daher als neutral zu beurteilen. (e) Fazit Täterkomponenten Die Gesamtbewertung der Täterkomponenten wirkt sich in Anbetracht des Dargelegten leicht straferhöhend aus, weshalb die Freiheitsstrafe um einen halben Monat auf sechs Monate zu erhöhen ist. (iii) Konkretes Strafmass Unter Berücksichtigung sowohl der Tat- als auch der Täterkomponenten ergibt sich gesamthaft eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten. b. Bedingter Vollzug und Probezeit
1. Die Freiheitsstrafe ist mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) bedingt auszusprechen. 2.1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit (BGer 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 3.3). Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (BGE 95 IV 121 E. 1). Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist. Keine Rolle spielt die Schwere der Tat (BGer 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7.1). Insbesondere muss sich das Gericht zum Charakter des Verurteilten und zur konkreten Rückfallgefahr äussern (KGer BL 460 18 99 vom 14. August 2018 E. 2.8.1; Schneider / Garré , Basler Kommentar, Strafrecht I, a.a.O., Art. 44 N 4). 2.2 Die Vorinstanz führte allgemein aus, den bestehenden Zweifeln [an der Bewährung des Beschuldigten] sei mit einer ausserordentlich langen Probezeit von fünf Jahren Rechnung zu tragen. Damit hat sie es unterlassen, die relevanten Aspekte des Charakters des Beschuldigten und die konkrete Rückfallgefahr darzustellen, was hier vorzunehmen bleibt. Gemäss forensischpsy-chiatrischem Ergänzungsgutachten von Dr. med. U. , Forensischer Psychiater SGFP/FMH, vom 11. Januar 2022 muss ohne Behandlung des Beschuldigten bereits kurzfristig mit weiteren Wirtschaftsdelikten gerechnet werden, da sich der Beschuldigte der entsprechenden Gesetzgebung nicht verpflichtet fühlt. Der Sachverständige Dr. med. U. bezeichnet die Rückfallgefahr als hoch (act. PD Beschuldiger 01.20.075, act. S295). Der Beschuldigte wurde zwar mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Oktober 2022 in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 StGB sowie Art. 56 StGB und Art. 59 Abs. 1 StGB zur stationären Behandlung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB eingewiesen, jedoch dauert es gerichtsnotorisch sehr lange bis eine solche Therapie anschlägt. Im Falle eines Abbruches der stationären Massnahme würde ein gewisses Rückfallrisiko für einschlägige Delikte bestehen. Unter den genannten Umständen erscheint es als angezeigt, die Probezeit auf fünf Jahre anzusetzen. c. Ergebnis Der Beschuldigte ist für die Misswirtschaft zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Auferlegung einer Probezeit von fünf Jahren, zu verurteilen. BD. Strafzumessung betreffend Geldstrafe für die Unterlassung der Buchführung und Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen
a. Retrospektive Konkurrenz
1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Mai 2018 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je Fr. 40.− und einer Busse von Fr. 500.− („erster Strafbefehl“), mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Juli 2018 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung sowie Übertretung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 40.− und einer Busse von Fr. 800.− („zweiter Strafbefehl“) sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. November 2019 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.− („dritter Strafbefehl“) verurteilt. 2. Um beurteilen zu können, ob bzw. inwieweit eine retrospektive Konkurrenz vorliegt, ist zunächst zu beurteilen, wann die Unterlassung der Buchführung und die Zweckentfremdungen von Arbeitnehmer vollendet waren. 2.1 Der Zeitpunkt der Vollendung des Tatbestandes der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB ist umstritten ( Hagenstein , a.a.O., Art. 166 N 42). Als objektive Strafbarkeitsbedingung ist die Konkurseröffnung oder das Ausstellen eines Verlustscheines nötig. Vorliegend wurde am 28. Februar 2019 über die D. GmbH der Konkurs eröffnet. Erst zu diesem Zeitpunkt war die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt und die Unterlassung der Buchführung vollendet. Die Unterlassung der Buchführung erfolgt somit erst nach den Verurteilungen vom 29. Mai 2018 und 17. Juli 2018, jedoch noch vor der Verurteilung vom 7. November 2019 (vgl.OGer BE SK 21 302 vom 1. November 2022 E. IV.21.3). 2.2 Der Tatbestand der Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen ist vollendet, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Lohnauszahlung die erforderlichen Mittel so für andere Zwecke verwendet, dass nicht davon ausgegangen werden kann, die Zahlungspflicht könne im letztmöglichen Zeitpunkt noch erfüllt werden (BGE 117 IV 80; Kieser , in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 87 N 4). Der Beschuldigte verwendete die auf den Monatslöhnen der Zeit vom Januar 2015 und April 2018 von der D. GmbH geschuldeten Arbeitnehmerbeiträgen jeweils zweckwidrig. Angesichts der prekären Liquiditätslage und der Überschuldung der D. GmbH muss eine Leistung der fraglichen Arbeitnehmerbeiträge im letztmöglichen Zeitpunkt als ausgeschlossen gelten. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Monatslöhne der Zeit vom Januar 2015 bis April 2018 die Zweckentfremdung der Arbeitnehmerbeiträge vor dem 29. Mai 2018 vollendet hat. Entsprechendes gilt für die Lohnzahlungen der D. GmbH für die Monate Mai und Juni 2018. Der Beschuldigte hat in Bezug auf die Monatslöhne Mai und Juni 2018 die Zweckentfremdung der Arbeitnehmerbeiträge vor dem 17. Juli 2018 vollendet. Ebenso gilt Entsprechendes für die Lohnzahlungen der D. GmbH der Zeit vom Juli bis Dezember 2018. Der Beschuldigte hat hinsichtlich der Monatslöhne der Zeit vom Juli bis Dezember 2018 die Zweckentfremdung der Arbeitnehmerbeiträge vor dem 7. November 2019 vollendet. 2.3 Der Beschuldigte hat die Unterlassung der Buchführung vor dem rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. November 2019 und die mehrfache Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen jeweils teilweise vor den rechtskräftigen Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Mai 2018, 17. Juli 2018 und 7. November 2019 verübt. Damit liegt ein Fall mehrfacher retrospektiver Konkurrenz vor. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind daher in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in drei Etappen Zusatzstrafen zu bilden und diese in der Folge zu addieren. Das Erfordernis der gleichartigen Strafen ist dabei gegeben.
b. Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 29. Mai 2018 (i) Methodik 1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Mai 2018 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je Fr. 40.−, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 500.− verurteilt. In Bezug auf dieses Urteil sind im Rahmen der Zusatzstrafenbildung die Zweckentfremdungen von Arbeitnehmerbeiträgen, begangen in der Zeit vom Januar 2015 bis April 2018, zu berücksichtigen. Auch diese neu abzuurteilenden Delikte sind mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Somit liegen gleichartige Strafen vor, womit eine Zusatzstrafe gebildet werden kann. 2. Um die Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 29. Mai 2018 bilden zu können, ist in einem ersten Schritt festzustellen, welches Delikt aufgrund der abstrakten Strafandrohung als schwerste Straftat zu gelten hat. Bei gleicher abstrakter Strafandrohung kann es die konkret schwerste Tat, bei gleicher konkreter Schwere die zeitlich erste Straftat sein ( Mathys , a.a.O., N 541; OGer BE SK 21 256 vom 20. Mai 2022 E. III/9.2.1). Der dem Strafbefehl vom 29. Mai 2018 zugrundeliegende Schuldspruch wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) bildet das schwerste Delikt. Entsprechend ist für die mit einer Zusatzstrafe zu sanktionierenden Delikte je einzeln die schuldangemessene Strafe zu bestimmen und diese zu asperieren. Die Summe dieser Erhöhungen ergibt dabei die Zusatzstrafe. (ii) Einsatzstrafe für die Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Rechtskraft und die Unabänderlichkeit der Grundstrafe nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrundeliegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation der Strafe zur Grundstrafe für die noch abzuurteilenden Delikte (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2; OGer BE SK 18 197-199 vom 5. Februar 2019 E. VI/29.1.2). Nachdem Gesagten ist für die Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung von einer Einsatzstrafe von fünf Tagessätzen Geldstrafe auszugehen (welche der Vorstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Land-schaft vom 29. Mai 2018 entspricht). (iii) Asperation für die mehrfache Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen (a) Tatkomponenten (1) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte führte als Geschäftsführer der D. GmbH die auf den Monatslöhnen der Zeit Januar 2015 bis April 2018 den Arbeitnehmern abgezogenen AHV-Beiträge nicht an die Ausgleichskasse ab und prellte so das Gemeinwesen um insgesamt rund Fr. 23'000.−. Hinsichtlich der mehrfachen Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen ist bei den einzelnen Taten von einem sehr leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. (2) Subjektive Tatschwere 1. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen. Dieses Verhalten ist tatbestandsimmanent und zeitigt keine Auswirkungen auf die Strafzumessung. 2. Aus den in Erwägung III/B/BC/a/(i)/(b)/(2) genannten Gründen ist dem Beschuldigten für die nach dem 1. Januar 2018 verübten Zweckentfremdungen von Arbeitnehmerbeiträgen eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zu attestieren, was bedeutend verschuldensmindernd in die Waagschale fällt. 3. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive Tatverschulden für die Zeit bis Ende 2017 nicht, jedoch für den Tatzeitraum vom Januar bis April 2018 beträchtlich. (3) Fazit Tatkomponenten Für die Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen in der Zeit vom Januar 2015 bis April 2018 ist aufgrund der Tatkomponenten die Strafe um 30 Tagessätze Geldstrafe zu asperieren. (b) Täterkomponenten Bezüglich der Täterkomponenten kann vorab auf die vorstehenden Ausführungen in Erwägung III/B/BC/a/(ii) verwiesen werden. Allerdings ist zu beachten, dass bei den hier zu sanktionierenden Taten keine Vorstrafen vorliegen. Die Täterkomponenten fallen folglich strafzumessungsneutral aus. (iv) Zusatzstrafe Die Zusatzstrafe entspricht der Summe der Asperation für die mehrfache Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen und beträgt somit 30 Tagessätze Geldstrafe.
c. Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 17. Juli 2018 (i) Methodik 1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Juli 2018 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 40.−, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 800.− verurteilt. Mit einer Geldstrafe wurde einzig die Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung geahndet. In Bezug auf dieses Urteil sind im Rahmen der Zusatzstrafenbildung die Zweckentfremdungen von Arbeitnehmerbeiträgen, begangen in den Monaten Mai und Juni 2018, zu berücksichtigen. Auch diese neu abzuurteilenden Delikte sind mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Somit liegen gleichartige Strafen vor, womit eine Zusatzstrafe gebildet werden kann. 2. Der mit dem Strafbefehl vom 29. Mai 2018 zugrundeliegende Schuldspruch wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) bildet das schwerste Delikt. Entsprechend ist für die mit einer Zusatzstrafe zu sanktionierenden Delikte je einzeln die schuldangemessene Strafe zu bestimmen und diese zu asperieren. Die Summe dieser Erhöhungen ergibt dabei die Zusatzstrafe. (ii) Einsatzstrafe Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung Die mit Strafbefehl vom 17. Juli 2018 festgelegte Strafe beträgt zehn Tagessätzen Geldstrafe. (iii) Asperation für die mehrfache Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen (a) Tatkomponenten (1) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte führte als Geschäftsführer die auf den Monatslöhnen Mai und Juni 2018 den Arbeitnehmern der D. GmbH abgezogenen AHV-Beiträge nicht an die Ausgleichskasse ab. Die Deliktssumme liegt insgesamt in der Grössenordnung von Fr. 1’300.−. Dieser Betrag ist als eher geringfügig zu bezeichnen. Hinsichtlich der Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen ist für jedes einzelne Delikt von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. (2) Subjektive Tatschwere 1. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Gründen, was tatbestandsimmanent ist und daher strafzumessungsneutral bleibt. 2. Aus den in Erwägung III/B/BC/a/(i)/(b)/(2) genannten Gründen ist dem Beschuldigten eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zuzubilligen, was bedeutend verschuldensmindernd zu veranschlagen ist. 3. Das subjektive Tatverschulden reduziert folglich das objektive Tatverschulden bedeutend. (3) Fazit Tatkomponenten Für die Zweckentfremdungen von Arbeitnehmerbeiträgen in den Monaten Mai und Juni 2018 ist aufgrund der Tatkomponenten die Strafe um einen Tagessatz Geldstrafe zu asperieren. (b) Täterkomponenten Bezüglich der Täterkomponenten kann vorab auf die vorstehenden Ausführungen in Erwägung III/B/BC/a/(ii) verwiesen werden. In Abweichung des dort Geschilderten ist zu beachten, dass der Beschuldigte als Vorstrafe lediglich die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Mai 2018 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von fünf Tagessätzen, bei einer Probezeit von zwei Jahren, aufweist. Mit Blick auf die geringfügige Strafe für das vorliegend zu beurteilende Delikt rechtfertigt sich deswegen keine Straferhöhung. Die Täterkomponente ist daher neutral zu werten. (iv) Zusatzstrafe Die Zusatzstrafe entspricht der Summe der Asperation und somit ein Tagessatz Geldstrafe. d. Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 7. November 2019 (i) Methodik 1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 7. November 2019 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung als Gesamtstrafe unter Einbezug der Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Mai 2018 und vom 17. Juli 2018 zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.− verurteilt. In Bezug auf diesen Strafbefehl sind im Rahmen der Zusatzstrafenbildung die Unterlassung der Buchführung, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 28. Februar 2019, und die Zweckentfremdungen von Arbeitnehmerbeiträgen, begangen in der Zeit vom Juli bis Dezember 2018, zu berücksichtigen. Auch diese neu abzuurteilenden Delikte sind mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Somit liegen gleichartige Strafen vor, womit eine Zusatzstrafe gebildet werden kann. 2. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG). Für die Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) ist dieselbe Strafandrohung vorgesehen. Die Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen geahndet (Art. 87 Abs. 4 AHVG). Das Kantonsgericht geht vorliegend davon aus, dass die Unterlassung der Buchführung die konkret schwerste Straftat bildet. Entsprechend ist für die Unterlassung der Buchführung die Einsatzstrafe festzusetzen und anschliessend um die Zweckentfremdungen von Arbeitnehmerbeiträgen und die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. November 2019 geahndete Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung angemessen zu erhöhen. Von der hypothetischen Gesamtstrafe sind schliesslich die im Strafbefehl rechtskräftig ausgefällten 20 Tagessätze abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. (ii) Einsatzstrafe für die Unterlassung der Buchführung (a) Tatkomponenten (1) Objektive Tatschwere 1. Betreffend das Ausmass des verschuldeten Erfolges ist zu beachten, dass bei der D. GmbH während über acht Jahren keine ordnungsgemässe Buchhaltung geführt und dadurch deren Vermögenslage immer weniger ersichtlich wurde. Der mit der Buchführungspflicht dahingehend bezweckte Schutz der Gläubiger der D. GmbH, dass der Geschäftsführer der Gesellschaft durch die Führung der Bücher rechtzeitig einen hälftigen Kapitalverlust sowie eine drohende Überschuldung erkennen und im Interesse der Gläubiger die entsprechenden Massnahmen ergreifen kann, wurde beträchtlich verletzt. 2. In Bezug auf die Art und Weise der Tatbegehung ist zu beachten, dass der Beschuldigte in elementarer Verletzung der seiner Pflichten als Geschäftsführer nicht für eine ordnungsgemässe Buchführung sorgte. Sein Vorgehen war jedoch weder besonders raffiniert noch ging es wesentlich über das zur Verwirklichung des Tatbestandes Erforderliche hinaus. 3. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnen. (2) Subjektive Tatschwere 1. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur, was tatbestandsimmanent ist und daher strafzumessungsneutral bleibt. 2. Aus den in Erwägung III/B/BC/a/(i)/(b)/(2) genannten Gründen ist dem Beschuldigten für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zuzubilligen, was bedeutend verschuldensmindernd zu veranschlagen ist. 3. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive Tatverschulden bis Ende 2017 nicht, jedoch für die Zeitdauer vom 1. Januar 2018 bis zum 28. Februar 2019 beträchtlich. (3) Fazit Tatkomponenten Unter Einbezug der subjektiven Zumessungsgründe ist das Tatverschulden als noch leicht zu bezeichnen. Die Unterlassung der Buchführung steht in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Misswirtschaft bei der D. GmbH, weshalb für die Unterlassung der Buchführung lediglich eine hypothetische Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen festzusetzen ist. (b) Täterkomponenten Bezüglich der Täterkomponenten kann vorab auf die vorstehenden Ausführungen in Erwägung III/B/BC/a/(ii) verwiesen werden. Die Vorstrafen betreffen zwar ein anderes Rechtsgebiet und sind daher nicht einschlägig. Der Beschuldigte hat jedoch teilweise während laufender Probezeiten gemäss Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Mai 2018 und 17. Juli 2018 unterlassen, die Bücher der D. GmbH zu führen, was allgemein von Einsichtslosigkeit und einer gewissen Rechtsfeindlichkeit zeugt. Dieses Verhalten ist leicht straferhöhend zu veranschlagen. Die Gesamtbewertung der Täterkomponenten wirkt sich in Anbetracht leicht straferhöhend aus, weshalb die Strafe um acht Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen ist. (c) Fazit Die Einsatzstrafe für die Unterlassung der Buchführung ist somit auf 88 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. (ii) Asperation für die mehrfache Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen (a) Tatkomponenten (1) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte führte als Geschäftsführer der D. GmbH die auf den Monatslöhnen der Zeit vom Juli bis Dezember 2018 den Arbeitnehmern abgezogenen AHV-Beiträge nicht an die Ausgleichskasse ab und prellte so das Gemeinwesen um insgesamt rund Fr. 3’800.−. Hinsichtlich der mehrfachen Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen ist bei den einzelnen Tathandlungen von einem sehr leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. (2) Subjektive Tatschwere 1. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Gründen, was tatbestandsimmanent ist und daher strafzumessungsneutral bleibt. 2. Aus den in Erwägung III/B/BC/a/(i)/(b)/(2) genannten Gründen ist dem Beschuldigten eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zuzubilligen, was bedeutend verschuldensmindernd ins Gewicht fällt. 3. Das subjektive Tatverschulden reduziert insgesamt das objektive Tatverschulden bedeutend. (3) Fazit Auch unter Miteinbezug der subjektiven Zumessungsgründe ist das Tatverschulden als sehr leicht zu werten. (b) Täterkomponenten Bezüglich der Täterkomponenten kann vorab auf die vorstehenden Ausführungen in Erwägung III/B/BD/d/(ii)/(b) verwiesen werden. Aufgrund der Täterkomponenten ist die Strafe leicht zu erhöhen. (c) Fazit Für die Zweckentfremdungen von Arbeitnehmerbeiträgen in den Monaten Juli bis Dezember 2018 ist die Strafe asperierend um drei Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. (iii) Asperation um die Grundstrafe Die gedankliche hypothetische Gesamtstrafe von 91 Tagessätzen ist angemessen um die Grundstrafe zu erhöhen. Diese wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. November 2019 auf 20 Tagessätze festgelegt. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei aufgrund der Gesamtstrafenbildung unter Einbezug der Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Mai 2018 und vom 17. Juli 2018 Strafe handelt. Daraus folgt, dass bei der Festsetzung der Sanktion vom 7. November 2019 bereits eine beträchtliche Asperation erfolgte. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Vorgehen bei retrospektiver Konkurrenz, welche den Anwendungsbereich des Asperationsprinzips limitiert und eine nochmalige kumulative Anwendung desselben ausschliesst, kann bei einer solchen Konstellation hinsichtlich der neuerlichen Zusatzstrafenbildung keine nochmalige (messbare) Asperation erfolgen (vgl. OGer ZH SB210351 vom 16. Juni 2022 E. IV/6.3). Vor diesem Hintergrund erscheint aufgrund der Grundstrafe gemäss Strafbefehl vom 7. November 20119 eine Erhöhung um 18 Tagessätze Geldstrafe als angezeigt. (iv) Hypothetische Gesamtstrafe / Zusatzstrafe Die hypothetische Gesamtstrafe beträgt 109 Tagessätze, wovon die rechtskräftige Grundstrafe von 20 Tagessätzen abzuziehen ist. Damit resultierte eine dritte Zusatzstrafe von 89 Tagessätzen Geldstrafe. e. Ergebnis der Strafzumessung Die Zusatzstrafen zu den Strafbefehlen vom 29. Mai 2018 (30 Tagessätze), vom 17. Juli 2018 (1 Tagessatz) und vom 7. November 2019 (89 Tagessätze) sind zu addieren. Insgesamt ergibt sich eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen als teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Mai 2018 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Juli 2018 sowie als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. November 2019. f. Tagessatzhöhe 1. Ein Tagessatz beträgt höchstens 3’000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Um der schlechten finanziellen Situation Rechnung zu tragen, ist der Tagessatz für Verurteilte, die nahe am oder unter dem Existenzminimum leben, in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint (BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2). 2. Der Beschuldigte ist hoch verschuldet und aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeitsfähig. Zudem ist er Vater vier minderjähriger Kinder. Über die finanziellen Mittel seiner Partnerin und Mutter der gemeinsamen Kinder ist dem Gericht nichts bekannt. Angesichts dieser Umstände setzte die Vorinstanz den Tagessatz auf Fr. 10.− fest, was im Berufungsverfahren nicht beanstandet worden ist. Im Lichte all dessen ist der von der Vorinstanz festgelegte Tagessatz zu bestätigen. g. Bedingter Vollzug und Probezeit Trotz der teilweise einschlägigen Vorstrafen ist der Vollzug der Geldstrafe aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) nach Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben. Gemäss forensischpsychiatrischem Ergänzungsgutachten von Dr. med. U. , Forensischer Psychiater SGFP/FMH, vom 11. Januar 2022 muss ohne Behandlung des Beschuldigten bereits kurzfristig mit weiteren Wirtschafts- und Strassenverkehrsdelikten gerechnet werden, da sich der Beschuldigte der entsprechenden Gesetzgebung nicht verpflichtet fühlt. Der Sachverständige Dr. med. U. bezeichnet die Rückfallgefahr als hoch (act. PD Beschuldiger 01.20.075, act. S295). Der Beschuldigte wurde zwar mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Oktober 2022 in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 StGB sowie Art. 56 StGB und Art. 59 Abs. 1 StGB zur stationären Behandlung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB eingewiesen, indes dauert es gerichtsnotorisch sehr lange bis eine solche Therapie anschlägt. Im Falle eines Abbruchs der stationären Massnahme würde ein gewisses Rückfallrisiko für einschlägige Delikte bestehen. Unter den genannten Umständen erscheint es als angezeigt, die Probezeit auf fünf Jahre anzusetzen. h. Ergebnis Der Beschuldigte ist für die Unterlassung der Buchführung und die mehrfache Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 10.−, bei einer Probezeit von fünf Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Mai 2018 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Juli 2018 sowie als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. November 2019 zu verurteilen. BE. Strafzumessung betreffend die Übertretungsbusse für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln und das Nichtmitführen des Führerausweises
a. Vorbemerkung / Methodik Die Vorinstanz hat für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln und das Nichtmitführen des Führerausweises eine Einheitsbusse ausgesprochen. Nach Art. 104 StGB unterliegen indes auch Übertretungsbussen dem Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB (OGer ZH SB220367 vom 27. September 2023 E. V/C/4.1; KGer BL 460 23 55 vom 26. Juni 2023 E. 4.2.1.1; 460 21 27 vom 18. Oktober 2022 E. III.FA). Dementsprechend hätte sie zunächst die Einsatzbusse für die schwerste Tat festsetzen und diese alsdann asperieren müssen. Für die einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) und das Nichtmitführen des Führerausweises (Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG) ist der gleiche Strafrahmen vorgesehen. Mit Blick auf die konkrete Tatschwere (Gefährdung der körperlichen Integrität eines Kindes) handelt es sich bei der einfachen Verkehrsregelverletzung durch das Mitführen eines nicht gesicherten Kindes um das schwerste Delikt. In einem ersten Schritt ist somit hierfür eine Einsatzstrafe festzulegen und anschliessend aufgrund des weiteren Schuldspruchs wegen Nichtmitführens des Führerausweises zu asperieren.
b. Einsatzstrafe für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln (i) Tatkomponenten (a) Objektive Tatschwere 1. Gemäss dem Beweisergebnis führte der Beschuldigte bei einer kürzeren Fahrt mit seinem Personenwagen auf der Autobahn V. vom Rastplatz W. herkommend in Richtung Verzweigung X. seinen siebenjährigen Sohn ungesichert im Kofferraum mit. Aufgrund dessen bestand eine erhöhte abstrakte Gefahr für schwere Verletzungen seines Sohns. Das betroffene Rechtsgut wurde damit nicht unerheblich gefährdet. 2. In Bezug auf die in der Art und Weise der Tatbegehung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seiner Verantwortung als Fahrzeuglenker gegenüber seinem Sohn nicht nachkam, indem er nicht einschritt, als sich dieser in den Kofferraum begab und dort hinsetzte. Dieses Vorgehen zeugt von erheblicher Rücksichtslosigkeit. 3. Insgesamt kann das objektive Tatverschulden als noch leicht bezeichnet werden. (b) Subjektive Tatschwere 1. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven, was tatbestandsimmanent und daher strafzumessungsneutral zu werten ist. 2. Dr. med. U. , Forensischer Psychiater SGFP/FMH, attestierte dem Beschuldigten in seinem forensischpsychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 11. Januar 2022 für Strassenverkehrsdelikte keine Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (act. PD Beschuldigter 01.20.074). Demnach bestehen keine gesundheitlichen Gründe, welche das subjektive Verschulden des Beschuldigten beeinflussen. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht zu bezeichnen. (ii) Täterkomponenten Bezüglich der Täterkomponenten kann vorab auf die vorstehenden Ausführungen in Erwägung III/B/BC/a/(ii) verwiesen werden. In Abweichung des dort Geschilderten ist in Bezug auf die Vorstrafen zu beachten, dass der Beschuldigte wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. November 2019 zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.− als Gesamtstrafe unter Einbezug der Strafbefehle vom der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Mai 2018 und vom 17. Juli 2018 verurteilt wurde sowie die mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Mai 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je Fr. 40.− und die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Juli 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 40.− widerrufen wurden (act. PD Beschuldigter 01.04.021). Der Beschuldigte ist zwar nicht einschlägig vorbestraft. Er hat jedoch die hier zu beurteilende einfache Verletzung der Verkehrsregeln trotz Vorbestrafung verübt, was allgemein von Einsichtslosigkeit und einer gewissen Rechtsfeindlichkeit zeugt. Dieses Verhalten fällt leicht straferhöhend in die Waagschale. (iii) Fazit Einsatzstrafe Angesichts der Tat- und Täterkomponenten, insbesondere der prekären finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, erscheint als Einsatzstrafe eine Busse von Fr. 140.− als angemessen.
c. Asperation für das Nichtführen des Führerausweises (i) Tatkomponenten (a) Objektive Tatschwere Gemäss erstelltem Sachverhalt führte der Beschuldigte den Führerausweis während einer kürzeren Fahrt mit seinem Personenwagen nicht mit. Die objektive Tatschwere ist als sehr leicht einzustufen. (b) Subjektive Tatschwere 1. Der Beschuldigte handelte zumindest fahrlässig, was leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. 2. Aus den in Erwägung III/B/BE/b/(i)/(b) angeführten Gründen ist eine Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten zu verneinen. Demnach bestehen keine gesundheitlichen Gründe, welche das subjektive Verschulden des Beschuldigten beeinflussen. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschulden des Beschuldigten als sehr leicht einzustufen. (ii) Täterkomponenten Hinsichtlich Täterkomponenten kann vorab auf die vorstehenden Ausführungen in Erwägung III/B/BE/b/(ii) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist zwar nicht wegen der gleichen Tat vorbestraft. Er hat jedoch das hier zu beurteilende Nichtführen des Führerausweises trotz Vorbestrafung verübt, was allgemein von Einsichtslosigkeit und einer gewissen Rechtsfeindlichkeit zeugt. Dieses Verhalten ist leicht straferhöhend zu veranschlagen. (iii) Fazit Einsatzstrafe Das Nichtmitführen des Führerausweises ist gemäss Ordnungsbussenverordnung mit Fr. 20.− Busse zu ahnden (vgl. Bussenliste: OBV, Anhang 1). Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten sowie des Asperationsprinzips erscheint es vorliegend als angezeigt, die Busse für das Nichtmitführen des Führerausweises um Fr. 10.− zu erhöhen.
d. Ergebnis der Strafzumessung Für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln und das Nichtmitführen des Führerausweises ist eine Gesamtbusse in Höhe von Fr. 150.− auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf zwei Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 3 StGB). IV. Tätigkeitsverbot A. Ausgangslage Die Vorinstanz erteilte dem Beschuldigten gestützt auf Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 StGB die Weisung, während der Probezeit von fünf Jahren jegliche selbständige Erwerbstätigkeit zu unterlassen. Der Beschuldigte verlangt demgegenüber eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Tätigkeitsverbotes. Nachfolgend bleibt zu beurteilen, ob das angefochtene Tätigkeitsverbot zulässig ist oder nicht. B. Allgemeines 1. Bei Ausfällen einer bedingten Strafe kann das Gericht für die Dauer der Probezeit gestützt auf Art. 44 Abs. 2 StGB Bewährungshilfe anordnen und dem Verurteilten Weisungen, namentlich in Bezug auf Beruf, Wohnort, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz oder ärztliche und psychologische Betreuung erteilen (Art. 94 StGB; BGE 147 IV 471 E. 5.2.2). Die Anordnung einer Weisung setzt die Gefahr weiterer Straftaten voraus. Der Zweck der Erteilung von Weisungen besteht denn auch darin, das Risiko eines Rückfalles zu senken oder zu beseitigen (vgl. BGE 137 IV 72 E. 2.4; 108 IV 152 E. 3b; BGer 6B_173/2018 vom 5. Juli 2019 E. 2.2.3; Schäfer / Sander /VAN Gemmeren , a.a.O., S. 186 N 516 f.). Weiter muss die Weisung das Gebot der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV beachten. Die Weisung muss somit für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich sein und sich für den Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen (vernünftige Zweck-Mittel-Relation; BGE 143 I 147 E. 3.1; Perrin / Grivat / Demartini / Péquignot , Commentaire romand, Code pénal I, 2. Aufl. 2021, Art. 94 N 16). 2. Eine Weisung, durch welche dem Verurteilten die Ausübung einer bestimmten Berufstätigkeit verboten oder eingeschränkt wird, stellt einen weitreichenden Eingriff in die Grundrechte der persönlichen Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV sowie der Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 27 BV dar ( Perrin / Grivat / Demartini / Péquignot , a.a.O., Art. 94 N 17; Husmann , Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 94 N 4). Aus diesem Grund kommt der Prüfung der Verhältnismässigkeit eine besondere Bedeutung zu und ist eine tätigkeitsverbietende Weisung nur mit entsprechender Zurückhaltung zu erteilen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass dieser Aspekt den Gesetzgeber dazu bewog, die Anordnung des Tätigkeitsverbotes (das das gleiche Ziele verfolgt wie die Weisung zur Berufsausübung) nur bei gravierenderen Anlasstaten zuzulassen ( Imperatori , Basler Kommentar, Strafrecht I, a.a.O., Art. 94 N 12). C. Konkrete Beurteilung 1.1 Gemäss forensischpsychiatrischem Ergänzungsgutachten von Dr. med. U. , Forensischer Psychiater SGFP/FMH, vom 11. Januar 2022 muss ohne Behandlung des Beschuldigten bereits kurzfristig mit weiteren Wirtschaftsdelikten gerechnet werden, da sich der Beschuldigte der entsprechenden Gesetzgebung nicht verpflichtet fühlt. Der Sachverständige Dr. med. U. bezeichnet die Rückfallgefahr als hoch (act. PD Beschuldiger 01.20.075, act. S295). Mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Oktober 2022 wurde der Beschuldigte in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 StGB sowie Art. 56 StGB und Art. 59 Abs. 1 StGB zur stationären Behandlung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB eingewiesen. Derzeit hat der Beschuldigte die stationäre Massnahme noch nicht angetreten. Er befindet sich indes seit dem 8. Juni 2021 in Haft. 1.2 Vorliegend scheint in Anbetracht der derzeitigen Inhaftierung des Beschuldigten und des bevorstehenden Antritts der stationären Massnahme eine begründete Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte während der ihm mit heutigem Urteil auferlegten fünfjährigen Probezeit erneut berufsbezogene Delikte verüben wird, nicht gegeben, solange die stationäre Massnahme nicht abgebrochen wird. Im letzteren Fall würden die heute bedingt ausgefällten Strafen genügend Warnwirkung zu entfalten, um den Beschuldigten von der Verübung weiterer einschlägiger Straftaten abzuhalten. Unter den dargestellten Umständen erscheint ein Tätigkeitsverbot nicht angezeigt. Das dem Beschuldigten von der Vorinstanz im Rahmen einer Weisung auferlegte Tätigkeitsverbot ist daher aufzuheben. 2. Der Vollständigkeit halber wird nachfolgend geprüft, ob das Verbot, während fünf Jahren jegliche selbständige Erwerbstätigkeit zu unterlassen, das vom Verhältnismässigkeitsprinzip vorausgesetzte Kriterium der Eignung erfüllt. 2.1 Zunächst ist zu klären, was das Verbot der selbständigen Erwerbstätigkeit umfasst. Der Begriff der „selbständigen Erwerbstätigkeit“ ist gesetzlich nicht ausdrücklich definiert. In Anbetracht, dass die Tätigkeit eines Organs einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft zumindest steuer- und sozialversicherungsrechtlich als unselbständige Erwerbstätigkeit aufgefasst wird (vgl. VGer ZH SB.2018.00032 et al. vom 24. Oktober 2018 E. 2.4) sowie bei dem unter dem Randtitel „Inhalt und Umfang“ des Tätigkeitsverbotes stehenden Art. 67a Abs. 2 StGB klar zwischen Tätigkeiten, die der Täter selbstständig, und solchen, die er als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft ausübt, unterschieden wird, können Tätigkeiten als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft nicht als vom Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit umfasst gelten. 2.2 Vorliegend verübte der Beschuldigte die Misswirtschaft im Rahmen der Geschäftsführung einer D. GmbH und damit als Organ einer juristischen Person. Durch die angefochtene Weisung wird dem Beschuldigten eine solche Tätigkeit nicht untersagt. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist eine Ausdehnung des Berufsverbotes auf Tätigkeiten als Organ einer juristischen Person ausgeschlossen. Vor diesen Hintergrund erscheint die von der Vorinstanz dem Beschuldigten erteilte Weisung, während fünf Jahren jegliche selbständige Erwerbstätigkeit zu unterlassen, nicht als geeignet, um weiteren einschlägigen Straftaten vorzubeugen. Diese Weisung ist somit nicht zielführend und daher nicht verhältnismässig. Die angefochtene Weisung ist folglich auch aus diesem Grund aufzuheben. V. Kosten und Entschädigung A. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Prozesses 1.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.2 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (BGer 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2). 2. Vorliegend haben sich die beiden zu einem Freispruch führenden Punkte beim Vorwurf der Misswirtschaft und der eingestellte Punkt beim Vorwurf der Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen nicht in relevanter Weise auf das Ausmass des Strafverfahrens ausgewirkt. Eine teilweise Kostenbefreiung drängt sich daher nicht auf. B. Berufungsverfahren BA. Verfahrenskosten 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4). 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 10’000.− (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 9’800.− und den Auslagen von pauschal Fr. 200.−) festzusetzen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT, Art. 422 Abs. 2 StPO und § 3 Abs. 6 GebT). Der Beschuldigte erreicht mit seiner Berufung einen Freispruch vom Vorwurf der Misswirtschaft in einem untergeordneten Punkt, eine erhebliche Strafreduktion und den Verzicht auf die tätigkeitsverbietende Weisung. Im Übrigen unterliegt er mit seiner Berufung. Ausserdem ist bei der Kostenverlegung den festgestellten Verletzungen der Begründungspflicht durch die Vorinstanz angemessen Rechnung zu tragen (BGer 1B_308/2019 vom 9. April 2020 E. 4.3; BGer 1C_397/2016 vom 15. Februar 2017 E. 4.2). Vor diesem Hintergrund erscheint es als angezeigt, die Kosten des zweitinstanzlichen Prozesses zu 85 % dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 15 % auf die Staatskasse zu nehmen. BB. Entschädigung Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Dr. Nicolas Roulet, stellt für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'810.85 in Rechnung (30.25 Std. à Fr. 200.−, Auslagen von Fr. 266.60 und die Mehrwertsteuer von Fr. 494.25). Die geltend gemachte Entschädigung ist ausgewiesen. In Anbetracht, dass Dr. Nicolas Roulet erst nach dem erstinstanzlichen Urteil als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt wurde und einen entsprechenden Einarbeitungsaufwand hatte, erscheint die geltend gemachte Honorarforderung als angemessen. Nicht enthalten sind darin der Zeitaufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und der Urteilseröffnung sowie den damit zusammenhängenden Weg. Hierfür sind dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 5.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.− sowie die darauf anfallende Mehrwertsteuer zu entschädigen. Demzufolge ist Dr. Nicolas Roulet für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'054.− (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse auszurichten. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 85 % an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte lässt im Rahmen des zweitinstanzlichen Parteivortrages durch seinen amtlichen Verteidiger eine Verletzung des Anklagegrundsatzes rügen mit der Begründung, die Staatsanwaltschaft beeinflusse durch die zahlreichen Fussnoten in der Anklageschrift in unzulässigerweise das Gericht. Auch werde es ihm dadurch verunmöglicht, sich angemessen gegen die Anklagevorwürfe zu verteidigen. 2.1 Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauches (Art. 5 Abs. 3 BV) ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3). Die Parteien haben (echte oder vermeintliche) formelle Mängel so früh wie möglich, d.h. bei der ersten Gelegenheit, geltend zu machen, und können diese Rügen nicht für das Rechtsmittelverfahren im Falle eines für sie ungünstigen Ausganges des Verfahrens „aufsparen“ (BGer 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 6.3.2). Wenn es der Partei aufgrund einer Anklageschrift unmöglich ist, sich angemessen zu verteidigen, so hat sie dies umgehend vorzubringen, damit Mängel behoben oder allfällige verfahrensrechtliche Konsequenzen gezogen werden können (BGer 6B_482/2007 vom 12. August 2008 E. 1.4). 2.2 Der Beschuldigte hätte, sofern er die Anklageschrift vom 25. Mai 2022 (fortan: Anklageschrift) denn tatsächlich als unzureichend erachtet haben sollte, Anlass gehabt, darauf bereits im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren hinzuweisen. Eine entsprechende Rüge hat er im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben; denn der verteidigte Beschuldigte hat sich im erstinstanzlichen Verfahren offenkundig ohne Weiteres gegen die Anklagevorwürfe angemessen wehren können. Indem er dies unterlassen hat, handelt er verspätet und ist seine Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes nichts zu hören. Unter diesen Umständen kann die verspätet erhobene Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht gehört werden.
E. 1.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
E. 1.2 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (BGer 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2). 2. Vorliegend haben sich die beiden zu einem Freispruch führenden Punkte beim Vorwurf der Misswirtschaft und der eingestellte Punkt beim Vorwurf der Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen nicht in relevanter Weise auf das Ausmass des Strafverfahrens ausgewirkt. Eine teilweise Kostenbefreiung drängt sich daher nicht auf. B. Berufungsverfahren BA. Verfahrenskosten 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4). 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 10’000.− (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 9’800.− und den Auslagen von pauschal Fr. 200.−) festzusetzen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT, Art. 422 Abs. 2 StPO und § 3 Abs. 6 GebT). Der Beschuldigte erreicht mit seiner Berufung einen Freispruch vom Vorwurf der Misswirtschaft in einem untergeordneten Punkt, eine erhebliche Strafreduktion und den Verzicht auf die tätigkeitsverbietende Weisung. Im Übrigen unterliegt er mit seiner Berufung. Ausserdem ist bei der Kostenverlegung den festgestellten Verletzungen der Begründungspflicht durch die Vorinstanz angemessen Rechnung zu tragen (BGer 1B_308/2019 vom 9. April 2020 E. 4.3; BGer 1C_397/2016 vom 15. Februar 2017 E. 4.2). Vor diesem Hintergrund erscheint es als angezeigt, die Kosten des zweitinstanzlichen Prozesses zu 85 % dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 15 % auf die Staatskasse zu nehmen. BB. Entschädigung Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Dr. Nicolas Roulet, stellt für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'810.85 in Rechnung (30.25 Std. à Fr. 200.−, Auslagen von Fr. 266.60 und die Mehrwertsteuer von Fr. 494.25). Die geltend gemachte Entschädigung ist ausgewiesen. In Anbetracht, dass Dr. Nicolas Roulet erst nach dem erstinstanzlichen Urteil als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt wurde und einen entsprechenden Einarbeitungsaufwand hatte, erscheint die geltend gemachte Honorarforderung als angemessen. Nicht enthalten sind darin der Zeitaufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und der Urteilseröffnung sowie den damit zusammenhängenden Weg. Hierfür sind dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 5.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.− sowie die darauf anfallende Mehrwertsteuer zu entschädigen. Demzufolge ist Dr. Nicolas Roulet für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'054.− (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse auszurichten. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 85 % an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 3 23.02.2015 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 10'146.45
E. 3.1 Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichts-verfahrens (Umgrenzungsfunktion). Sie hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 147 IV 439 E. 7.2; 144 I 234 E. 5.6.1). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betreffende Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung reicht für eine Anklage wegen vorsätzlicher Tatbegehung die Schilderung des objektiven Tatgeschehens aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (BGer 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 1.3.1).
E. 3.2 Die Formulierung von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO „möglichst kurz, aber genau“ soll nach der ratio legis lediglich zum Ausdruck bringen, dass Anklageschriften keine längeren Sachverhaltsumschreibungen mit Hinweisen auf die Beweislage enthalten sollen. Dem Beweis dienen die Akten und allfällige Beweisabnahmen anlässlich des Hauptverfahrens. Allerdings verletzen Fussnoten als blosse Belegstellen den Anklagegrundsatz nicht (BGer 6B_694/2020 vom 17. Juni 2021 E. 1.2; 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 4.3 und 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 6.4.2; AppGer BS SB.2018.46 vom 30. September 2022 E. 5.3.1). Derartige Hinweise sind in komplexen Fällen nicht nur dem Gericht, sondern auch den anderen Parteien, d. h. auch der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft im Hinblick auf die Vorbereitung der Hauptverhandlung hilfreich und mithin mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar. Auch wird die Rollentrennung von Ankläger und Gericht dadurch in keiner Weise tangiert ( Heimgartner / Niggli , Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 325 N 19). Rechtsvergleichend sei darauf hingewiesen, dass nach § 200 Abs. 1 Satz 2 der deutschen Strafprozessordnung in der Anklageschrift die Beweismittel zu nennen sind, die nach Meinung der Staatsanwaltschaft zur Überführung der beschuldigten Person erforderlich sind ( Hannich , Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung mit GVG, EGGVG und EMRK, 7. Aufl. 2013, § 200 N 26).
E. 3.3 Im Lichte des vorstehend Ausgeführten erweist es sich als zulässig, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift in Form von Fussnoten auf die aus ihrer Warte für eine Überführung des Beschuldigten massgebenden Beweisstücke in den Akten verweist. Dass das Straf- und Kantonsgericht aufgrund der in der Anklageschrift angeführten Belegstellen in seiner eigenen Beweiswürdigung eingeschränkt sein soll, ist sodann nicht erkennbar und wird auch nicht substanziiert dargelegt. Vorliegend ist folglich der Anklagegrundsatz eingehalten worden. Die vom Beschuldigten erhobene Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes geht somit fehl. D. Recht auf Konfrontation mit Belastungszeugen Der Beschuldigte lässt anlässlich des Beweisverfahrens vor zweiter Instanz durch seinen amtlichen Verteidiger vorbringen, er habe nie auf den Konfrontationsanspruch verzichtet. Jedoch legt er weder konkret dar noch ist ersichtlich, mit welcher Person er hätte konfrontiert werden müssen. Im gegenständlichen Verfahren wurde einzig der Beschuldigte befragt und es liegen einzig dessen Aussagen im Recht. Demnach hat offenkundig nie ein Anlass für eine Konfrontation mit Belastungszeugen bestanden. Die Rüge der Verletzung des Konfrontationsanspruches geht folglich ins Leere. E. Beweisergänzungsantrag 1. Der Beschuldigte lässt im Rahmen des zweitinstanzlichen Parteivortrages durch seinen amtlichen Verteidiger sinngemäss vortragen, dass C. angesichts seiner wesentlichen Rolle in der vorliegenden Sache hätte einvernommen werden müssen. 2.1.1 Das Berufungsverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Im Berufungsverfahren sind die Beweisanträge – Noven vorbehalten – bereits in der Berufungserklärung anzugeben (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO) oder spätestens vor Abschluss des Beweisverfahrens zu stellen (Art. 345 StPO). 2.1.2 Auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen kann verzichtet werden, wenn die zu beweisende Tatsache unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend bewiesen ist (Art. 139 Abs. 2 StPO). Weder Art. 29 Abs. 2 BV noch Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK schliessen die Verweigerung einer Zeugenbefragung aus, wenn die verlangte Aussage unbeachtlich ist oder wenn die Tatsachen aufgrund einer freien Ermessensentscheidung bereits feststehen. Eine Einvernahme kann nur verlangt werden, wenn sie erhebliche Tatsachen betrifft und die Zeugenaussage ein geeignetes Beweismittel darstellt, um diese Tatsachen zu klären. Das Gericht darf auf die Anhörung des Zeugen verzichten, wenn es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch den beantragten Beweis nicht geändert würde (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 121 I 306 E. 1b = Pra 1996 Nr. 143; EGMR i.S. Ubach Mortes c. Andorre vom 4. Mai 2000 [requête n° 46253/99], § 2). Beweisanträge sind – auch im Berufungsverfahren – jeweils zu begründen (Art. 331 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 379 StPO und Art. 405 Abs. 1 StPO; OGer SU220012 vom 14. Juli 2022 E. III/2.3). 2.2. Der Antrag auf Einvernahme von C. ist erst anlässlich des zweitinstanzlichen Parteivortrages gestellt worden. Dieser Beweisantrag ist somit erst nach dem Abschluss des Beweisvertrages erfolgt, weshalb sich dieser als verspätet erweist. Auf diesen ist daher nicht einzutreten. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass der fragliche Beweisantrag auch nicht substanziiert begründet ist, weshalb auch deshalb darauf nicht einzutreten wäre. Auf jeden Fall erscheint die Einvernahme von C. ohnehin als entbehrlich, weil der massgebende Sachverhalt aufgrund verlässlicher Beweismittel bereits eindeutig geklärt ist und die Anhörung von C. an der gerichtlichen Überzeugung nichts zu ändern vermöchte. Auf eine Einvernahme von C. ist daher zu Recht verzichtet worden. F. Allgemeines zum Berufungsverfahren 1. Das Berufungsverfahren dient der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend haben die Parteien spätestens nach Abschluss des Beweisverfahrens im Rahmen der Parteivorträge ihre Berufungsanträge zu begründen (Art. 346 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Da das Gesetz wie gezeigt eine Berufungsbegründung verlangt, hat die das Rechtsmittel ergreifende Person gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Um dieser Pflicht nachzukommen, genügt es nicht, wenn sie auf ihre Vorbringen vor der ersten Instanz pauschal verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Vielmehr muss sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen substanziiert auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist (BGer 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021 E. 6; 6B_510/2020 vom 15. September 2020 E. 2.2; KGer BL 460 20 253 vom 14. Dezember 2021 E. I/C; KGer SZ STK 2020 4 vom 25. August 2020 E. 1; Calame , Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Art. 385 N 21). 2. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1157 Ziff. 2.2.8.5). Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen auch bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falles in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.1). II. S CHULDPUNKT A. Allgemeine Beweisgrundsätze 1. Bestreitet eine beschuldigte Person im zweitinstanzlichen Verfahren die ihr vorgeworfene Tat, ist der Sachverhalt aufgrund der Akten, der allenfalls vom Berufungsgericht erhobenen Beweise und der vor Berufungsgericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime „in dubio pro reo“, dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der angeklagten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). Der Grundsatz „in dubio pro reo“ besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.; 143 IV 500 E. 1.1). 2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3).
E. 4 23.02.2015 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 922.95
E. 5 19.05.2015 O. versicherung AG 1'153.70
E. 6 11.09.2015 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 10'941.95
E. 7 08.12.2015 Steuerverwaltung des Kantons N. 893.05
E. 8 09.12.2015 Steuerverwaltung des Kantons N. 1'423.30
E. 9 05.02.2015 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 1'741.40
E. 10 23.05.2016 O. versicherung AG 449.90
E. 11 23.05.2016 O. versicherung AG 312.50
E. 12 28.06.2016 Steuerverwaltung des Kantons N. 95.10
E. 13 28.06.2016 Steuerverwaltung des Kantons N. 113.70
E. 14 19.10.2016 Steuerverwaltung des Kantons N. 2'435.55
E. 15 19.10.2016 Steuerverwaltung des Kantons N. 1'750.10
E. 16 18.11.2016 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 15'139.45
E. 17 13.12.2016 O. versicherung AG 362.00
E. 20 04.08.2017 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 587.10
E. 21 18.08.2017 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 8'651.65
E. 22 18.08,2017 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 17'886.50
E. 23 17.10.2017 Steuerverwaltung des Kantons N. 3'347.25
E. 24 17.10.2017 Steuerverwaltung des Kantons N. 2'635.70
E. 25 31.10.2017 P. AG 2'159.15
E. 27 11.12.2017 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 4'368.60
E. 28 12.02.2018 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 4355.50
E. 29 19.03.2018 Stiftung Auffangeinrichtung BVG 22'562.30
E. 31 04.06.2018 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 4'368.60
E. 33 04.09.2018 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 4'368.60
E. 34 17.09.2018 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 3'700.25
E. 35 18.09.2018 Steuerverwaltung des Kantons N. 124.85
E. 37 12.11.2018 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 4'355.50 Total 141’958.35 2. Ausserdem blieben die nachstehenden im Konkurs der D. GmbH eingegebenen Forderungen unbeglichen (act. AA 40.52.002 f.): Forderung Nr. Datum des Zahlungs- befehls Gläubiger Forderungsbetrag in Fr.
E. 38 Gemeinde I. 5'119.45
E. 39 Q. 10'000.00
E. 41 Beschuldigter 11'000.00
E. 42 R. 22'500.00
E. 44 Betreibungsamt des Kantons S. 18.30
E. 45 Motorfahrzeugkontrolle des Kantons S. 689.00 Total 136’107.30 Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten einen Konkursverschleppungsschaden von insgesamt Fr. 136’107.30 verursacht hat. (b) Subjektiver Tatbestand (1) Tatbestandsvariante: Verschlimmern der Vermögenslage bei Zahlungsunfähigkeit Die D. GmbH wurde von der Steuerverwaltung des Kantons N. bereits mit Schreiben vom 25. Juli 2014 aufgefordert, die direkten Bundessteuern 2012 von Fr. 855.70 bis zum 24. August 2014 zu bezahlen. Mit Schreiben vom 19. September 2014 wurde sie von der Steuerverwaltung des Kantons N. zur Begleichung des Ausstandes bei der direkten Bundessteuer 2012 von Fr. 889.60 bis zum 19. Oktober 2014 angemahnt, widrigenfalls umgehend die Betreibung gegen die D. GmbH eingeleitet werde (act. AA 40.11.005 f.). Angesichts der bereits in der Zeit ab dem 25. Juli 2014 kaum vorhandenen Bankguthaben bzw. Liquidität geht das Kantonsgericht davon aus, dass der Beschuldigte bereits damals von den erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten der D. GmbH Kenntnis genommen hatte. Zwischen dem 26. November 2014 und dem 28. Februar 2019 erhielt die D. GmbH 31 Betreibungen über einen Betrag von insgesamt Fr. 141’958.35. Dem Beschuldigten konnte als Geschäftsführer der D. GmbH nicht entgangen sein, dass die Liquidität und Ertragskraft der Gesellschaft ungenügend war. Dessen musste er sich spätestens, als die D. GmbH am 26. November 2014 die in Betreibung gesetzte Forderung der Steuerverwaltung des Kantons N. in Höhe von Fr. 891.70 nicht bezahlen konnte, bewusst gewesen sein. Davon ist umso mehr auszugehen, als ihm – wie bereits dargelegt – zuvor klar war, dass die D. GmbH erhebliche Liquiditätsschwierigkeiten hatte. Ungeachtet dieses Umstandes führte er die defizitäre Geschäftstätigkeit bei der D. GmbH fort, ohne sich um eine Verbesserung der Liquidität und Ertragskraft bei der D. GmbH bemüht zu haben. Dadurch häuften sich weitere unbezahlte fällige Verbindlichkeiten bei der D. GmbH an. Es handelte sich nicht nur um ein kurzzeitiges punktuell erfolgtes Schieben von fälligen Zahlungen, sondern um mehrjähriges vor sich Hinschieben einer immer grösser werdenden Bugwelle von fälligen Forderungen. Gezielt wurden vor allem jene Forderungen nicht beglichen, für welche eine Konkursbetreibung ausgeschlossen war (vgl. Art. 43 SchKG) und deren Nichtbezahlung für den Bestand der D. GmbH offenkundig weniger problematisch war als bei den anderen Forderungen. Spätestens ab dem 26. November 2014 nahm der Beschuldigte, der um die Zahlungsunfähigkeit der D. GmbH wusste, jedenfalls billigend in Kauf, dass sich die Vermögenslage der Gesellschaft trotz bestehender Zahlungsunfähigkeit weiter verschlimmert. Demnach hat er den subjektiven Tatbestand der Misswirtschaft in der Tatbestandsvariante des Verschlimmerns der Vermögenslage bei Zahlungsunfähigkeit erfüllt. (2) Tatbestandsvariante: Verschlimmern der Überschuldung Als Geschäftsführer der D. GmbH hatte der Beschuldigte zweifelsohne Kenntnis davon, dass die Gesellschaft am 26. November 2014 als Aktiven bloss über ein Bankguthaben von Fr. 1'999.95 und einen älteren, keinen namhaften Wert aufweisenden Lieferwagen verfügte. Gleichzeitig wusste er auch, dass die D. GmbH der Steuerverwaltung des Kantons N. gemäss Rechnung vom 22. Mai 2014 die direkten Bundessteuern 2022 von Fr. 891.70 und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. gemäss Rechnungen vom 12. November 2014 AHV-Beiträge für die Jahre 2010 - 2012 von insgesamt Fr. 20'783.40 schuldete. Aufgrund dessen musste für ihn klar sein, dass die Schulden der D. GmbH deren Aktiven bei Weitem überstiegen und diese daher überschuldet war. An der Kenntnis der Überschuldung vermag nichts zu ändern, dass der Beschuldigte behauptet, der D. GmbH seien im Zusammenhang mit einem Hochsicherheitszylinderschloss und einem Immobilienprojekt in Y. und Forderungen in Milliarden- bzw. Millionenhöhe zugestanden. Nach dem Beweisergebnis handelt es sich hierbei um blosse Phantasieforderungen ohne reellen Hintergrund. In den Akten finden sich sodann weder Unterlagen noch bestehen irgendwelche konkreten Anhaltspunkte, welche darauf schliessen liessen, dass der Beschuldigte in der Zeit ab dem 26. November 2014 vom Bestand dieser Forderungen ausgegangen ist. Ebenso wenig sind irgendwelche Bemühungen seitens der D. GmbH bzw. des Beschuldigten zur Geltendmachung der angeblichen Ansprüche erkennbar. Demnach ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Beschuldigte in der Zeit ab dem 26. November 2014 im Ernst darauf vertraut haben könnte, dass die behaupteten Forderungen der D. GmbH effektiv bestanden haben. Infolgedessen muss verneint werden, dass der Beschuldigte vom Vorhandensein der behaupteten Ansprüche ausgegangen ist. Dasselbe gilt entsprechend für die vom Beschuldigten behaupteten Forderungen gegen E. , Rechtsanwältin F. bzw. G. und das H Nach dem Beweisergebnis haben die behaupteten Forderungen nicht bestanden. Sodann finden sich in den Akten keine Dokumente und sind auch keine konkreten Indizien vorhanden, wonach der Beschuldigte in der Zeit ab dem 26. November 2014 von der Existenz dieser Ansprüche ausgegangen sein könnte. Infolgedessen ist nicht im Ansatz erkennbar, dass der Beschuldigte in der Zeit ab dem 26. November 2014 ernsthaft darauf vertraut haben könnte, dass die behaupteten Forderungen der D. GmbH tatsächlich bestanden. Demnach kann nicht angenommen werden, dass der Beschuldigte vom Bestehen der behaupteten Forderungen der D. GmbH ausgegangen ist. Selbst wenn dem nicht zu folgen wäre, wäre zu beachten, dass der Beschuldigte selbst nicht behauptete, dass die fraglichen Forderungen vor dem März 2017 entstanden. Daher könnte auf keinen Fall davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bis Februar 2017 vom Bestand der betreffenden Forderungen ausgegangen ist. Im Weiteren ist in Bezug auf die Kenntnisse des Beschuldigten um die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens zunächst festzuhalten, dass er nicht in Abrede stellt, grundsätzlich um seine Verpflichtung, im Falle einer wirtschaftlich schwierigen Situation zu reagieren, gewusst zu haben. So sagte der Beschuldigte aus, er habe zwar nicht genau um die Pflicht gemäss Art. 725 OR i.V.m. Art. 810 Abs. 2 OR gewusst, doch wisse er, „dass man mit dem Staat in Kommunikation treten muss“ (act. AA 10.01.006). In Anbetracht dessen und dem Umstand, dass der Beschuldigte während zwei Jahren Wirtschaft studierte, sich im Treuhandbereich weiterbildete und die Ausbildung zum Finanzintermediär SRO Polyreg erfolgreich abschloss und zuletzt als selbständiger Treuhänder tätig war (act. AA 10.01.002, PD Beschuldigter 01.05.003), muss davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten zumindest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre die ihm als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung obliegende Pflicht bekannt war, bei begründeter Besorgnis der Überschuldung der Gesellschaft eine Zwischenbilanz erstellen und diese von einem zugelassenen Revisor überprüfen zu lassen sowie das Gericht im Falle einer Überschuldung der Gesellschaft zu benachrichtigen. Indem der Beschuldigte trotz Kenntnis der Überschuldung und der genannten Pflichten als Geschäftsführer untätig blieb, hat er eine Verschlimmerung der Überschuldung der D. GmbH zumindest in Kauf genommen und somit eventualvorsätzlich gehandelt. Selbst wenn er darum nicht gewusst hätte, vermöchte ihn dies nicht zu entlasten, handelt es sich dabei doch um ein klassisches Übernahmeverschulden, das den (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung nicht entfallen lässt. Indem er trotz Kenntnis der Überschuldung dennoch untätig blieb, hätte er eine Verschlimmerung der Überschuldung zumindest in Kauf genommen und folglich eventualvorsätzlich gehandelt. Somit hat der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand der Misswirtschaft in der Tatbestandsvariant des Verschlimmerns der Überschuldung erfüllt (vgl. OGer AG SST.2022.90 vom 22. November 2022 E. 5.4.3; OGer BE vom 12. November 2018 E. 4.3.4). (c) Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung Die Konkurseröffnung über die D. GmbH erfolgte am 28. Februar 2019, womit ebenfalls die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung gegeben ist. (d) Rechtfertigungsgründe / Schuldausschlussgründe Es liegen keine Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe vor. (e) Fazit Der Beschuldigte ist der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, begangen vom 26. November 2014 bis zum 28. Februar 2019, schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte ist in Bezug auf die Position Nr. 41 gemäss Anhang zur Anklageschrift vom 25. Mai 2022 vom Vorwurf der Misswirtschaft freizusprechen. Zudem wird festgestellt, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Position Nr. 43 gemäss Anhang zur Anklageschrift vom 25. Mai 2022 bereits rechtskräftig vom Vorwurf der Misswirtschaft freigesprochen wurde. III. S TRAFZUMESSUNG A. Allgemeines AA. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach alten und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist in einem zweiten Schritt eine Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 StGB zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3; 69 IV 145 E. 2; Trechsel / Vest , Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 2 N 5). Bei Dauerdelikten gilt grundsätzlich der Zeitpunkt der Beendigung, nicht des Beginns als für das anwendbare Recht massgeblicher Tatzeitpunkt, wobei bei der Strafzumessung berücksichtigt werden muss, wenn die Tat nach altem Recht noch gar nicht oder milder bestraft wurde (BGer 6B_196/2012 vom 24. Januar 2013 E. 1.3; OGer ZH SB220119 vom 9. Februar 2023 E. IV; Dongois / Lubishtani , Commentaire romand, Code pénal I, 2. Aufl. 2021, Art. 2 N 39). AB. Grundsätze der Strafzumessung
Dispositiv
- A. wird in Bezug auf die Position Nr. 43 gemäss Anhang zur Anklageschrift vom Vorwurf der Misswirtschaft freigesprochen . Das wegen mehrfacher Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen geführte Strafverfahren wird in Bezug auf das Beitragsjahr 2014 zufolge Eintritts der Strafverfolgungsverjährung eingestellt .
- A. wird gestützt auf Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 StGB die Weisung erteilt, während der Probezeit von 5 Jahren jegliche selbständige Er- werbstätigkeit zu unterlassen.
- Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 8'472.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A. gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 19'240.−, den Kosten der gerichtlichen Sachverständigenbefragung von Fr. 2'500.− und der Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.−, gehen zulasten von A. . (…)“ wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten A. in der Dispositivziffer 1 aufgehoben und wie folgt neu gefasst : „1. A. wird schuldig erklärt der Misswirtschaft, der Unterlassung der Buchführung, der mehrfachen Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie des Nichtmitführens des erforderlichen Führerausweises und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten , bei einer Probezeit von 5 Jahren, einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 10.− , bei einer Probezeit von 5 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, vom 29. Mai 2018 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, vom 17. Juli 2018 sowie als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, vom 7. November 2019 sowie einer Busse von Fr. 150.− , bei schuldhaftem Nichtbezahlen tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, in Anwendung von Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. a StGB, Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. a StGB, aArt. 87 Abs. 3 AHVG, Art. 87 Abs. 4 AHVG, Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 SVG, Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 4 SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 34 StGB, aArt. 34 StGB , Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 104 StGB sowie Art. 106 StGB.
- A. wird in Bezug auf die Position Nr. 41 gemäss Anhang zur Anklageschrift vom 25. Mai 2022 (Bruttolohn von A. nach Konkurseröffnung in Höhe von insgesamt Fr. 11'000.−) vom Vorwurf der Misswirt- schaft freigesprochen .
- Die Dispositivziffer 3 des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom
- November 2022 wird ersatzlos aufgehoben.
- Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in der Dispositivziffer 5 sowie in den rechtskräftigen Dispositivziffern 2 und 4 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 10’000.− (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 9’800.− und den Auslagen von pauschal Fr. 200.−) werden im Umfang von 85 % (Fr. 8’500.−) A. auferlegt und im Umfang von 15 % (Fr. 1’500.−) auf die Staatskasse genommen. III. Advokat Dr. Nicolas Roulet wird als amtlicher Verteidiger von A. im zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8’054.− (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. A. wird verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft 85 % dieser Entschädigung (Fr. 6’845.90) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Vizepräsident Stephan Gass Gerichtsschreiber Stefan Steinemann (Dieser Entscheid ist rechtskräftig.)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 27. Februar 2024 (460 23 5) Strafprozessrecht Anklagegrundsatz In der Anklageschrift darf in Fussnoten auf Beweismittel hingewiesen werden (E. I/C). Begründungspflicht der Strafzumessung Allgemeine Anforderungen an die Begründung der Strafe (E. III/A/AD). Umstände, die im Rahmen der Darstellung des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse zu nennen sind (E. III/B/BC/a/(ii)/(a)). Strafrecht Misswirtschaft Zahlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB ist gegeben, wenn liquide Mittel, die zum Bezahlen von fälligen und bald fällig werdenden Verbindlichkeiten nötig wären, nicht nur vorübergehend fehlen. Das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit kann anhand der effektiven Liquiditätslage oder anhand von Indizien nachgewiesen werden. Relevante Indizien für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bilden etwa: Ignorieren von Rechnungen und Mahnungen, gehäufte Betreibungen und Konkursandrohungen sowie Rückstände bei Steuerzahlungen und dem Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen (E. II/B/BC/a/(i)). Strafzumessung Grundsätze der Strafzumessung bei (teilweiser) retrospektiver Konkurrenz. Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung setzt voraus, dass die jetzt abzuurteilende Tat vor der früheren Verurteilung durch ein schweizerisches Gericht vollendet worden und die frühere Verurteilung rechtskräftig ist (E. III/A/AB). Fehlt die Einsichtsfähigkeit vollständig, ohne dass dies dem Täter zum Vorwurf gemacht werden kann, greift Art. 19 Abs. 1 StGB ein. Die Verminderung der Einsichtsfähigkeit führt weder zur Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB noch von Art. 19 Abs. 2 StGB. Erkannte der Täter das Unrecht seines Tuns, kann aber erhebliche verminderte Steuerungsfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB zu verminderter Schuld führen (E. III/B/BC/a/(i)/(b)/(2)) Weisung bei bedingtem Vollzug (Tätigkeitsverbot) Bei der Erteilung einer tätigkeitsverbietenden Weisung kommt dem Verhältnismässigkeitsprinzip eine besondere Bedeutung zu (E. IV/B). Ein Verbot zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit umfasst nicht die Ausübung einer Tätigkeit als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft (E. IV/C). Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Daniel Noll; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität, Kriegackerstrasse 100, Postfach 960, 4132 Muttenz, Anklagebehörde gegen A. , vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Misswirtschaft etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom
1. November 2022 A. Das Strafgericht Basel-Landschaft erkannte mit Urteil vom 1. November 2022: 1. A. wird schuldig erklärt der Misswirtschaft, der Unterlassung der Buchführung, der mehrfachen Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie des Nichtmitführens des erforderlichen Führerausweises und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten , bei einer Probezeit von 5 Jahren, als teilweise Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Mai 2018 und vom 17. Juli 2018 sowie als vollständige Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 10.− , bei einer Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 150.− , bei schuldhaftem Nichtbezahlen tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, in Anwendung von Art. 165 Ziff. 1 StGB, Art. 166 StGB, Art. 87 Abs. 4 AHVG, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG, Art, 19 Abs. 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie Art. 106 StGB. 2. A. wird in Bezug auf die Position Nr. 43 gemäss Anhang zur Anklageschrift vom Vorwurf der Misswirtschaft freigesprochen . Das wegen mehrfacher Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen geführte Strafverfahren wird in Bezug auf das Beitragsjahr 2014 zufolge Eintritts der Strafverfolgungsverjährung eingestellt . 3. A. wird gestützt auf Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 StGB die Weisung erteilt, während der Probezeit von 5 Jahren jegliche selbständige Erwerbstätigkeit zu un- terlassen. 4. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 8'472.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzah- lungsverpflichtung von A. gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 19'240.−, den Kosten der gerichtlichen Sachverständigenbefragung von Fr. 2'500.− und der Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.−, gehen zulasten von A. . (…) Das Urteilsdispositiv wurde der damaligen amtlichen Verteidigerin von A. , Advokatin B. , am 3. November 2022 zugestellt. Mit Eingabe vom 11. November 2022 meldete die amtliche Verteidigerin die Berufung an. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 bewilligte das Präsidium des Strafgerichts dem Beschuldigten den Wechsel der amtlichen Verteidigung und setzte Advokat Dr. Nicolas Roulet rückwirkend ab dem 6. Dezember 2022 als neuen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ein. Die begründete Fassung des Urteils wurde dem amtlichen Verteidiger am 3. Januar 2023 zugestellt. B. Mit Berufungserklärung vom 19. Januar 2023 liess A. (fortan: Beschuldigter) durch seinen amtlichen Verteidiger beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, das Urteil des Strafgerichts vom 1. November 2022 im Schuldpunkt hinsichtlich der Verurteilung wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung sowie in Bezug auf die Bemessung der Strafe, die Anordnung einer Massnahme (Tätigkeitsverbot) und die Kosten- und Entschädigungsfolgen anfechten. C. Mit Eingabe vom 3. April 2023 liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger eine schriftliche Berufungsbegründung einreichen und die Berufung hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Unterlassung der Buchführung zurückziehen. D. Mit Verfügung des Präsidiums der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts vom 5. April 2023 wurde Advokat Dr. Nicolas Roulet für das Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt. E. Die Staatsanwaltschaft erstattete am 11. Mai 2023 ihre Berufungsantwort. F. Im Laufe des Berufungsverfahrens gingen beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, verschiedene Eingaben des Beschuldigten ein. G. Zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 26. Februar 2024 erschienen der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte liess durch seinen amtlichen Verteidiger sinngemäss beantragen:
1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neuanklage an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
2. Eventualiter:
a. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Misswirtschaft freizusprechen .
b. Der Beschuldigte sei wegen Unterlassung der Buchführung, mehrfacher Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie Nichtmitführens des Führerausweises zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen.
c. Das gegen ihn ausgesprochene Tätigkeitsverbot sei aufzuheben .
d. Unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft begehrte die Abweisung der Berufung . Erwägungen I. P ROZESSUALES A. Eintreten Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 StPO meldet die Partei die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll an (Abs. 1) und reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Abs. 3). Zur Ergreifung der Berufung ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten ist form- und fristgerecht erhoben worden, weshalb darauf einzutreten ist. Anzumerken bleibt jedoch, dass die eigene Berufungserklärung des Beschuldigten vom 2. April 2023 verspätet erfolgt ist, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden kann. Zuständiges Berufungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Berufung ist die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht (§ 15 Abs. 1 lit. a EG StPO). B. Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens 1. Erfolgt eine Teilanfechtung eines Urteils des Strafgerichts, erwächst dieses hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft ( Jositsch / Schmid , Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, Art. 402 N 1). 2.1 Nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen sind:
- die gegen den Beschuldigten ausgefällten Schuldsprüche wegen Unterlassung der Buchführung, mehrfacher Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Nichtmitführens des erforderlichen Führerausweises;
- der Freispruch vom Vorwurf der Misswirtschaft in Bezug auf die Forderung Nr. 43 gemäss Anhang zur Anklageschrift vom 25. Mai 2022 und die Einstellung des Verfahrens wegen Eintritts der Strafverfolgungsverjährung in Bezug auf die mehrfache Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen hinsichtlich des Beitragsjahres 2014 (Dispositivziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils) und
- die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und den erstinstanzlichen Prozess (Dispositivziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils). 2.2 Vom Kantonsgericht zu überprüfen sind hingegen folgende strittigen Punkte:
- der Schuldspruch wegen Misswirtschaft (Ziffern 2.1.1 und 2.1.2 der Anklageschrift vom 22. Mai 2022);
- die erstinstanzlich ausgefällte Strafe;
- das erstinstanzlich ausgesprochene Tätigkeitsverbot;
- die Verlegung der Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Prozesses (Dispositivziffer 5 des erstinstanzlichen Urteiles) und
- der Umfang der Rückzahlungsverpflichtung für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Prozess. C. Anklagegrundsatz 1. Der Beschuldigte lässt im Rahmen des zweitinstanzlichen Parteivortrages durch seinen amtlichen Verteidiger eine Verletzung des Anklagegrundsatzes rügen mit der Begründung, die Staatsanwaltschaft beeinflusse durch die zahlreichen Fussnoten in der Anklageschrift in unzulässigerweise das Gericht. Auch werde es ihm dadurch verunmöglicht, sich angemessen gegen die Anklagevorwürfe zu verteidigen. 2.1 Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauches (Art. 5 Abs. 3 BV) ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3). Die Parteien haben (echte oder vermeintliche) formelle Mängel so früh wie möglich, d.h. bei der ersten Gelegenheit, geltend zu machen, und können diese Rügen nicht für das Rechtsmittelverfahren im Falle eines für sie ungünstigen Ausganges des Verfahrens „aufsparen“ (BGer 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 6.3.2). Wenn es der Partei aufgrund einer Anklageschrift unmöglich ist, sich angemessen zu verteidigen, so hat sie dies umgehend vorzubringen, damit Mängel behoben oder allfällige verfahrensrechtliche Konsequenzen gezogen werden können (BGer 6B_482/2007 vom 12. August 2008 E. 1.4). 2.2 Der Beschuldigte hätte, sofern er die Anklageschrift vom 25. Mai 2022 (fortan: Anklageschrift) denn tatsächlich als unzureichend erachtet haben sollte, Anlass gehabt, darauf bereits im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren hinzuweisen. Eine entsprechende Rüge hat er im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben; denn der verteidigte Beschuldigte hat sich im erstinstanzlichen Verfahren offenkundig ohne Weiteres gegen die Anklagevorwürfe angemessen wehren können. Indem er dies unterlassen hat, handelt er verspätet und ist seine Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes nichts zu hören. Unter diesen Umständen kann die verspätet erhobene Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht gehört werden. 3. Selbst wenn auf den Einwand der Verletzung des Anklagegrundsatzes inhaltlich einzugehen wäre, vermöchte dies dem Beschuldigten nicht zu helfen. 3.1 Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichts-verfahrens (Umgrenzungsfunktion). Sie hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 147 IV 439 E. 7.2; 144 I 234 E. 5.6.1). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betreffende Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung reicht für eine Anklage wegen vorsätzlicher Tatbegehung die Schilderung des objektiven Tatgeschehens aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (BGer 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 1.3.1). 3.2 Die Formulierung von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO „möglichst kurz, aber genau“ soll nach der ratio legis lediglich zum Ausdruck bringen, dass Anklageschriften keine längeren Sachverhaltsumschreibungen mit Hinweisen auf die Beweislage enthalten sollen. Dem Beweis dienen die Akten und allfällige Beweisabnahmen anlässlich des Hauptverfahrens. Allerdings verletzen Fussnoten als blosse Belegstellen den Anklagegrundsatz nicht (BGer 6B_694/2020 vom 17. Juni 2021 E. 1.2; 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 4.3 und 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 6.4.2; AppGer BS SB.2018.46 vom 30. September 2022 E. 5.3.1). Derartige Hinweise sind in komplexen Fällen nicht nur dem Gericht, sondern auch den anderen Parteien, d. h. auch der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft im Hinblick auf die Vorbereitung der Hauptverhandlung hilfreich und mithin mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar. Auch wird die Rollentrennung von Ankläger und Gericht dadurch in keiner Weise tangiert ( Heimgartner / Niggli , Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 325 N 19). Rechtsvergleichend sei darauf hingewiesen, dass nach § 200 Abs. 1 Satz 2 der deutschen Strafprozessordnung in der Anklageschrift die Beweismittel zu nennen sind, die nach Meinung der Staatsanwaltschaft zur Überführung der beschuldigten Person erforderlich sind ( Hannich , Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung mit GVG, EGGVG und EMRK, 7. Aufl. 2013, § 200 N 26). 3.3 Im Lichte des vorstehend Ausgeführten erweist es sich als zulässig, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift in Form von Fussnoten auf die aus ihrer Warte für eine Überführung des Beschuldigten massgebenden Beweisstücke in den Akten verweist. Dass das Straf- und Kantonsgericht aufgrund der in der Anklageschrift angeführten Belegstellen in seiner eigenen Beweiswürdigung eingeschränkt sein soll, ist sodann nicht erkennbar und wird auch nicht substanziiert dargelegt. Vorliegend ist folglich der Anklagegrundsatz eingehalten worden. Die vom Beschuldigten erhobene Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes geht somit fehl. D. Recht auf Konfrontation mit Belastungszeugen Der Beschuldigte lässt anlässlich des Beweisverfahrens vor zweiter Instanz durch seinen amtlichen Verteidiger vorbringen, er habe nie auf den Konfrontationsanspruch verzichtet. Jedoch legt er weder konkret dar noch ist ersichtlich, mit welcher Person er hätte konfrontiert werden müssen. Im gegenständlichen Verfahren wurde einzig der Beschuldigte befragt und es liegen einzig dessen Aussagen im Recht. Demnach hat offenkundig nie ein Anlass für eine Konfrontation mit Belastungszeugen bestanden. Die Rüge der Verletzung des Konfrontationsanspruches geht folglich ins Leere. E. Beweisergänzungsantrag 1. Der Beschuldigte lässt im Rahmen des zweitinstanzlichen Parteivortrages durch seinen amtlichen Verteidiger sinngemäss vortragen, dass C. angesichts seiner wesentlichen Rolle in der vorliegenden Sache hätte einvernommen werden müssen. 2.1.1 Das Berufungsverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Im Berufungsverfahren sind die Beweisanträge – Noven vorbehalten – bereits in der Berufungserklärung anzugeben (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO) oder spätestens vor Abschluss des Beweisverfahrens zu stellen (Art. 345 StPO). 2.1.2 Auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen kann verzichtet werden, wenn die zu beweisende Tatsache unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend bewiesen ist (Art. 139 Abs. 2 StPO). Weder Art. 29 Abs. 2 BV noch Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK schliessen die Verweigerung einer Zeugenbefragung aus, wenn die verlangte Aussage unbeachtlich ist oder wenn die Tatsachen aufgrund einer freien Ermessensentscheidung bereits feststehen. Eine Einvernahme kann nur verlangt werden, wenn sie erhebliche Tatsachen betrifft und die Zeugenaussage ein geeignetes Beweismittel darstellt, um diese Tatsachen zu klären. Das Gericht darf auf die Anhörung des Zeugen verzichten, wenn es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch den beantragten Beweis nicht geändert würde (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 121 I 306 E. 1b = Pra 1996 Nr. 143; EGMR i.S. Ubach Mortes c. Andorre vom 4. Mai 2000 [requête n° 46253/99], § 2). Beweisanträge sind – auch im Berufungsverfahren – jeweils zu begründen (Art. 331 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 379 StPO und Art. 405 Abs. 1 StPO; OGer SU220012 vom 14. Juli 2022 E. III/2.3). 2.2. Der Antrag auf Einvernahme von C. ist erst anlässlich des zweitinstanzlichen Parteivortrages gestellt worden. Dieser Beweisantrag ist somit erst nach dem Abschluss des Beweisvertrages erfolgt, weshalb sich dieser als verspätet erweist. Auf diesen ist daher nicht einzutreten. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass der fragliche Beweisantrag auch nicht substanziiert begründet ist, weshalb auch deshalb darauf nicht einzutreten wäre. Auf jeden Fall erscheint die Einvernahme von C. ohnehin als entbehrlich, weil der massgebende Sachverhalt aufgrund verlässlicher Beweismittel bereits eindeutig geklärt ist und die Anhörung von C. an der gerichtlichen Überzeugung nichts zu ändern vermöchte. Auf eine Einvernahme von C. ist daher zu Recht verzichtet worden. F. Allgemeines zum Berufungsverfahren 1. Das Berufungsverfahren dient der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend haben die Parteien spätestens nach Abschluss des Beweisverfahrens im Rahmen der Parteivorträge ihre Berufungsanträge zu begründen (Art. 346 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Da das Gesetz wie gezeigt eine Berufungsbegründung verlangt, hat die das Rechtsmittel ergreifende Person gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Um dieser Pflicht nachzukommen, genügt es nicht, wenn sie auf ihre Vorbringen vor der ersten Instanz pauschal verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Vielmehr muss sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen substanziiert auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist (BGer 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021 E. 6; 6B_510/2020 vom 15. September 2020 E. 2.2; KGer BL 460 20 253 vom 14. Dezember 2021 E. I/C; KGer SZ STK 2020 4 vom 25. August 2020 E. 1; Calame , Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Art. 385 N 21). 2. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1157 Ziff. 2.2.8.5). Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen auch bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falles in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.1). II. S CHULDPUNKT A. Allgemeine Beweisgrundsätze 1. Bestreitet eine beschuldigte Person im zweitinstanzlichen Verfahren die ihr vorgeworfene Tat, ist der Sachverhalt aufgrund der Akten, der allenfalls vom Berufungsgericht erhobenen Beweise und der vor Berufungsgericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime „in dubio pro reo“, dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der angeklagten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). Der Grundsatz „in dubio pro reo“ besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.; 143 IV 500 E. 1.1). 2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3). 3. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache. Eine solche kann – vorbehältlich eines Geständnisses – nur durch einen Indizienbeweis anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände bewiesen werden (BGE 133 IV 1 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5). Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGer 6B_637/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1.3; 6B_638/2022 vom 17. August 2023 E. 1.2.2). B. Konkrete Beurteilung BA. Anklagevorwurf In der Anklageschrift wird unter Ziffer 2.1.1 zusammengefasst zunächst folgender Grundsachverhalt geschildert: Der Beschuldigte sei ab dem 12. September 2008 bis zur Konkurseröffnung am 28. Februar 2019 alleiniger Geschäftsführer der D. GmbH gewesen. Ab spätestens der zweiten Jahreshälfte 2014 sei die D. GmbH wegen mangelnder Liquidität und Ertragskraft nicht mehr fähig gewesen, alle ihre Verbindlichkeiten zu bezahlen und sei ab dem 20. November 2014 bis zur Konkurseröffnung am 28. Februar 2019 fortlaufend in regelmässigen Abständen zumeist erfolglos betrieben worden. Dabei habe sich die Vermögenslage und Überschuldung der Gesellschaft zunehmend verschlimmert. Am 28. Februar 2019 sei der Konkurs über die D. GmbH eröffnet worden. Von den im Konkursverfahren eingegebenen Forderungen seien gesamthaft mindestens Fr. 192'799.35 offengeblieben. Diesen seien (abgesehen von einem Fahrzeug im Wert von Fr. 300.−) keine verwertbaren Aktiven gegenübergestanden. Somit habe die D. GmbH nach Abschluss des Konkursverfahrens eine Überschuldung von mindestens Fr. 192'499.35 aufgewiesen. Am 30. April 2020 sei das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt worden. Unter Ziffer 2.1.2 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten unter dem Titel des Tatbestandes der Misswirtschaft im Wesentlichen folgender Sachverhalt vorgeworfen: Spätestens seit dem zweiten Halbjahr 2014 sei ihm als alleiniger Geschäftsführer der D. GmbH deren andauernde Zahlungsunfähigkeit bewusst gewesen. Spätestens als er am 26. November 2014 den Zahlungsbefehl betreffend die Betreibung der Forderung der Steuerverwaltung des Kantons N. vom 20. November 2014 über Fr. 891.70 entgegengenommen habe, welche in der Folge unbezahlt geblieben sei, und auf die in regemässigen Abständen weitere Betreibungen gefolgt seien, habe für ihn zusätzlich zumindest die begründete Besorgnis der Überschuldung der Gesellschaft bestanden. Trotz Kenntnis dieser desolaten Finanzlage, der Zahlungsunfähigkeit und der drohenden oder bereits bestehenden Überschuldung habe es der Beschuldigte spätestens ab 26. November 2014 bis zum 28. Februar 2019 versäumt, seinen ihm bekannten unübertragbaren und unentziehbaren Pflichten [als Geschäftsführer der D. GmbH] zur Erstellung einer von einem Revisor geprüften Zwischenbilanz und zur Erstattung einer Überschuldungsanzeige an das Gericht nachzukommen. Anstelle dessen habe er die defizitäre Geschäftstätigkeit der D. GmbH fortgesetzt, was zu einem stetigen Anstieg des Schuldenberges der Gesellschaft geführt habe. Weil der Beschuldigte in arger Nachlässigkeit in der Berufsausübung als Geschäftsführer der D. GmbH die vorbeschriebenen obligatorischen Massnahmen ab dem 26. November 2014 pflichtwidrig unterlassen habe, habe sich die Vermögenslage und Überschuldung der D. GmbH ab dann bis zur Konkurseröffnung am 28. Februar 2019 zusätzlich um unbezahlte Verbindlichkeiten im Gesamtbetrag von Fr. 148'621.55 verschlimmert (Konkursverschleppungsschaden). Hätte der Beschuldigte ab dem 26. November 2014 pflichtgemäss die Bilanz deponiert, wäre der vorgenannte Konkursverschleppungsschaden infolge einer früheren Konkurseröffnung nicht oder in massiv geringerem Ausmass entstanden. Diese Verschlimmerung der Vermögenslage und Überschuldung habe der Beschuldigte billigend in Kauf genommen. BB. Sachverhalt a. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte ab dem 12. September 2008 bis zur Konkurseröffnung alleiniger Geschäftsführer der D. GmbH mit Einzelunterschrift war (act. AA 40.01.001). Ebenso steht ausser Streit, dass der Beschuldigte keine Zwischenbilanz erstellte und von einem zugelassenen Revisor prüfen liess und keine Überschuldungsanzeige beim Gericht einreichte. Ausserdem ist unbestritten, dass über die D. GmbH am 28. Februar 2019 der Konkurs eröffnet wurde. Im Weiteren ist der Bestand der unbezahlten Gläubigerforderungen gegen die D. GmbH gemäss Nrn. 1 - 17, 20 - 25, 27 - 29, 31, 33 - 35, 37 - 39, 41, 42, 44 und 45 des Anhanges zur Anklageschrift nicht bestritten. Strittig ist jedoch, ob der D. GmbH Ansprüche im Zusammenhang mit einem Immobiliengeschäft in Y. im Umfang von mehreren Millionen Franken und mit einem Hochsicherheitszylinderschloss solche in Milliardenhöhe sowie namhafte Ansprüche gegen E. , Rechtsanwältin F. bzw. G. und das H. in I. eine Forderung zugestanden sind. b. Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen im Wesentlichen die Auszüge des auf die D. GmbH lautenden Kontos mit der IBAN-Nummer 1. bei der J. bank (act. AA 30.05.002 ff.), diverse Betreibungsregisterauszüge der D. GmbH (act. AA 40.02.002 ff.) und die Konkurs-akten betreffend die D. GmbH vor (act. AA 40.50.001 ff., AA 40.52.001 ff., AA 40.58.001 ff.). Sodann befinden sich als subjektive Beweismittel die Protokolle der Aussagen des Beschuldigten in den Akten (act. AA 10.01.001 ff., AA 10.01.008 ff., AA 10.01.024 ff., AA 40.51.001 ff., act. S285 ff., Protokoll der kantonsgerichtlichen Verhandlung vom 26./27. Februar 2024 [fortan: Prot. KG]). Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammengefasst (Urteil des Strafgerichts vom 20. April 2022 [fortan: Urt. SG] E. I/1/A S. 3 f.). Auf die betreffenden erstinstanzlichen Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf eine Zusammenfassung der Depositionen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Befragung wird verzichtet. Soweit relevant, wird direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung darauf eingegangen. c. Konkrete Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt (i) Finanzielle Lage der D. GmbH (a) Vorbemerkung Die D. GmbH hat ab dem 1. Januar 2011 die Führung der Buchhaltung unterlassen, weshalb nachfolgend ihre finanzielle Lage für die Zeit ab dem zweiten Halbjahr 2014 bis zur Konkurseröffnung aufgrund der verfügbaren Akten und den Aussagen des Beschuldigten zu ermitteln ist. (b) Bankguthaben und Sachanlagevermögen 1. Die D. GmbH verfügte an den nachstehenden Zeitpunkten auf dem Konto mit der IBAN-Nummer 1. bei der J. bank über folgende Bankguthaben (act. AA 30.05.002 ff.): Datum in Fr. 30.06.2014 16.64 30.09.2014 -13.00 26.11.2014 1'999.95 31.12.2014 -53.49 31.03.2015 -15.32 30.06.2015 -19.79 30.09.2015 34.80 31.12.2015 976.85 31.03.2016 -19.55 30.06.2016 146.05 30.09.2016 -14.40 31.12.2016 932.48 31.03.2017 1'384.98 30.06.2017 -6.52 30.09.2017 463.53 31.12.2017 865.61 31.03.2018 -10.44 30.06.2018 812.79 30.09.2018 49.99 31.12.2018 -62.15 01.03.2019 7.85 2. Fest steht sodann, dass die D. GmbH im Zeitpunkt des Konkurses (28. Februar 2019) über keine Liegenschaften, keine Geschäftseinrichtung und kein Warenlager verfügte. Ausserdem hatte sie nur wenige Handwerkzeuge, welche aber schon älter waren. Eigentliche Maschinen, welche einen Wert darstellen, waren nicht vorhanden. Im Weiteren gehörte ihr ein älterer Lieferwagen der Marke Renault des Typs (…) mit einem Kilometerstand von zirka 220'000 (erste Inverkehrsetzung am 1. August 2002; act. AA 40.51.003 ff.). Dieses Fahrzeug wurde am 2. Juli 2020 durch die Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft, Abteilung Konkurse, zum Preis von Fr. 300.− an einen Dritten verkauft (act. AA 40.58.006). Der Beschuldigte macht weder geltend noch ist ersichtlich, dass das sich der Umfang und der Wert des Sachanlagevermögens der D. GmbH vom zweiten Halbjahr 2014 bis zur Konkurseröffnung erheblich anders als vorstehend dargestellt präsentiert hat. Demnach ist davon auszugehen, dass die D. GmbH in der fraglichen Zeit über kein nennenswertes Sachanlagevermögen verfügt hat. (c) Ansprüche der D. GmbH gegen Dritte (1) Ausgangslage Der Beschuldigte behauptet, die D. GmbH verfüge über Ansprüche im Zusammenhang mit einem Immobiliengeschäft in Y. im Umfang von mehreren Millionen Franken und mit einem Hochsicherheitszylinderschloss solche in Milliardenhöhe sowie namhafte Forderungen gegen E. , Rechtsanwältin F. bzw. G. und dem H. . Irgendwelche schriftlichen Unterlagen betreffend diese Forderungen finden sich nicht in den Akten. Es liegen diesbezüglich einzig Aussagen des Beschuldigten und eine schriftliche Stellungnahme des Beschuldigten vom 14. März 2019, deren Glaubhaftigkeit nachstehend zu beurteilen ist, vor. (2) Frage der Aussagetüchtigkeit 1. Bei der Beurteilung von Depositionen ist zunächst zu prüfen, ob die aussagende Person aussagetüchtig ist. Demnach ist die Frage zu stellen und zu beantworten, ob die betreffende Person fähig ist, einen Sachverhalt zuverlässig wahrzunehmen und im episodischen Gedächtnis zu speichern, diesen in der zwischen dem Geschehen und der Einvernahme liegenden Zeitabschnitt im Gedächtnis zu behalten, Gedächtnisinhalte abzurufen und in einer Befragungssituation zu verbalisieren sowie tatsächlich Erlebtes von Inhalten anderen Ursprunges abzugrenzen ( Loobs , in: Bockenmühl [Hrsg.], Handbuch des Fachanwalts Strafrecht, 4. Aufl. 2009, S. 1567). 2. Der Beschuldigte leidet seit Mitte 2018 zunehmend an einer schizophreniformenwahn-haften Störung (act. PD Beschuldigter 01.20.074). Dr. U. , Forensischer Psychiater SGFP/FMH, hielt in seinem forensischpsychiatrischen Gutachten vom 28. Oktober 2021 fest, dass sich bei der Analyse der Akten, vor allem der Protokolle von Aussagen des Beschuldigten und seinen (handgeschriebenen) Schriftstücken, seit dem Jahr 2018 zunehmend eine systematische Verzerrung und eine wahnhafte Verarbeitung der Realität zeige. Eine weitere Zunahme finde sich ab dem Jahr 2021 mit erstmals auftauchenden Verschwörungstheorien auf internationaler politischer Ebene und der Nennung von unrealistischen Geldbeträgen und Forderungen (act. PD Beschuldigter 01.25.070). Unter diesen Umständen erscheint die Aussagetüchtigkeit des Beschuldigten in Bezug auf Angaben zu Forderungen der D. GmbH gegen Dritte als fraglich. Grundsätzlich ist daher ein psychiatrischer Sachverständiger zur Glaubhaftigkeitsbeurteilung beizuziehen ( Nedopil , Forensische Psychiatrie, 4. Aufl. 2012, S. 391). Die Frage der Aussagetüchtigkeit des Beschuldigten kann indes offenbleiben, da die hier interessierenden Aussagen des Beschuldigten bereits aus anderen Gründen entsprechend gewertet werden können. (3) Aussagenwürdigung α. Behauptete Ansprüche betreffend das Immobilienprojekt und Hochsicherheitszylinderschloss 1. Die Vorinstanz führte zu den angeblichen Forderungsansprüchen der D. GmbH betreffend das Immobiliengeschäft in Y. und Hochsicherheitszylinderschloss beweiswürdigend was folgt aus (Urt. SG E. I/1/A/3): Es ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung, dass es sich bei den Millionenresp. Milliardenbeträgen, welche der Beschuldigte im Rahmen der Geschäftstätigkeit der D. GmbH in Aussicht gehabt haben will, um „Luftschlösser“ handelt. Hinweise auf eine irgendwie geartete Beteiligung der D. GmbH resp. des Beschuldigten an einem millionenschweren Immobilienprojekt in Y. fanden sich während des gesamten Strafverfahrens keine. Die Annahme, dass die D. GmbH als Kleinunternehmen mit Sitz in der Region Basel offenbar ohne jegliche finanzielle Investition aus der Vermittlung eines Immobiliengeschäftes in Y. mehrere Millionen Franken erzielen könnte, erscheint im Übrigen abwegig. Was die sinngemäss behauptete Sanierungsmassnahme des Einstieges in die Produktion des von C. entwickelten und patentierten Hochsicherheitszylinderschlosses anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass dieses offenbar nur auf dem Papier bestand. Vom Beschuldigten wurde denn auch nicht vorgebracht, dass Produktionsanlagen bestehen würden, in welchen die D. GmbH resp. er oder C. auf Rechnung der D. GmbH dieses Schloss hätten produzieren können. Auch von dieser Seite her war somit nicht ein schneller und namhafter Vermögenszufluss zu erwarten.
2. Das Kantonsgericht kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Ergänzend ist anzuführen, dass der Beschuldigte in der konkursamtlichen Einvernahme vom 14. März 2019 keinerlei Forderungsansprüche der D. GmbH im Zusammenhang mit einem Immobilienprojekt in Y. und einem Hochsicherheitszylinderschloss erwähnt hat. Ebenso wenig hat er im Übrigen Forderungsansprüche im Zusammenhang mit dem Hochsicherheitszylinderschloss im Vorverfahren genannt. Wenn jedoch solche namhaften Forderungen tatsächlich bestanden hätten, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte diese bereits in der konkursamtlichen Befragung erwähnt hätte. Dass er dies nicht getan hat, spricht ebenfalls dagegen, dass die fraglichen Forderungen effektiv existiert haben. Sodann zeigt der Beschuldigte weder konkret auf noch belegt er, dass die D. GmbH in irgendeiner Form an einem millionenschweren Immobilienprojekt in Y. und einem Projekt zur Entwicklung eines Hochsicherheitszylinderschlosses beteiligt war. Solches ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auch dies bildet einen Anhaltspunkt dafür, dass keinerlei Grundlage für die behaupteten Forderungen besteht. Zudem widerspricht es jeglicher Geschäftsusanz, dass bei Projekten in Millionenresp. Milliardenhöhe keine schriftlichen Verträge und anderen Dokumente errichtet worden sein sollen. Gerade wenn wie bei Immobiliengeschäft in Y. renommierte Firmen beteiligt gewesen wären und wie bei der Angelegenheit betreffend das Hochsicherheitszylinderschloss eine Patentanmeldung erfolgt wäre, wäre zu erwarten, dass einschlägige schriftliche Unterlagen bestehen. Solche finden sich hier aber nicht, was ein weiteres Indiz dafür bildet, dass es sich bei den vom Beschuldigten angeführten Projekten bzw. Geldforderungen um blosse Phantasiegebilde handelt. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die behaupteten Ansprüche der D. GmbH nur der Phantasie des Beschuldigten entspringen bzw. erdichtet sind. β. Behauptete Ansprüche gegen E. , G. bzw. Anwältin F. und die H. 1.1 Der Beschuldigte gab anlässlich der konkursamtlichen Einvernahme vom 14. März 2019 an bzw. machte mit gleichentags vorgenommener schriftlicher Stellungnahme zu dieser Befragung geltend, die D. GmbH verfüge über eine Forderung von Fr. 515'000.− gegen E. . Diese stehe im Kontext mit den kriminellen Machenschaften seines Kunden E. , Freund seines Bruders K. , im Rahmen des Projektes zur Totalsanierung von 13 Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus in L. . In dieser Sache habe er vom Zivilkreisgericht Basel-Land-schaft Ost eine „Subunternehmerlegitimierung“ erreicht. Mittels Betreibungsbegehren habe er über Fr. 515'000.− verlangt (act. AA 40.51.004, AA 01.01.0018). Bei der Befragung vom 8. Januar 2020 durch die Staatsanwaltschaft sagte der Beschuldigte aus, das Betreibungsbegehren gegen E. stehe im Zusammenhang mit der von seinem Bruder und E. zu verantwortenden Misswirtschaft. Konkret gehe darum, dass sie einen Auftrag über Fr. 660'000.− nicht erhalten hätten (act. AA 10.01.005). In der Einvernahme vom 20. Juli 2021 durch die Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte auf die Frage nach dem Grund der Forderung von Fr. 515'000.− gegen E. an, dass es sich um entgangenen Umsatz im Rahmen eines Immobiliengeschäftes der D. GmbH im Zusammenhang mit E. im März 2017 handle (act. AA 10.01.022). Vor den Schranken des Kantonsgerichts machte der Beschuldigte geltend, der Anspruch auf das Guthaben von Fr. 515'000.− gegen E. sei im März 2017 entstanden (Prot. KG S. 7). 1.2 Die Angaben des Beschuldigten zur behaupteten Forderung der D. GmbH gegen E. sind sehr oberflächlich und pauschal gehalten. Dies weckt Zweifel an der Erlebnisbezogenheit der betreffenden Aussagen des Beschuldigten. Ausserdem bestehen Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Tätigkeit der D. GmbH. So gab der Beschuldigte auf die Frage nach dem Tätigkeitsbereich der D. GmbH an, diese habe kleine Sanierungen ausgeführt, Steuererklärungen erledigt und sei auch im Treuhandbereich tätig gewesen (act. AA 10.01.003). Ihr Umsatz sei bei zirka Fr. 120'000.− pro Jahr gelegen (act. AA 10.01.015). Nicht in dieses von ihm dargestellte Bild des Tätigkeitgebietes der D. GmbH passt indes offenkundig seine Aussage, der D. GmbH stehe eine Forderung gegen E. in Höhe von Fr. 515'000.− wegen eines nicht erhaltenen Auftrages zur Totalsanierung von 13 Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus in L. zu, übersteigt doch der angebliche Auftrag im Wert von Fr. 660'000.− den Umfang der üblicherweise von der D. GmbH durchgeführten Sanierungen beim Weitem. Auch ist weder konkret dargetan worden noch ersichtlich, wie die D. GmbH überhaupt einen so grossen Auftrag in L. hätte stemmen und dass sie überhaupt mit einem entsprechenden Projekt hätte beauftragt werden können. Zudem wäre für den Fall des tatsächlichen Bestandes der behaupteten Forderung zu erwarten, dass entsprechende Geschäftsunterlagen vorhanden wären. Vorliegend sind jedoch solche weder eingereicht noch aufgefunden worden. Aufgrund all dessen scheint die behauptete Schadenersatzforderung wegen entgangenem Umsatz aus der Luft gegriffen zu sein. Demnach muss es als abwegig angesehen werden, dass der D. GmbH eine Forderung von Fr. 515'000.− gegen E. zustand. 2.1 Der Beschuldigte sagte im Rahmen der konkursamtlichen Befragung vom 14. März 2019 aus bzw. brachte mit gleichentags vorgenommener schriftlicher Stellungnahme zu dieser Befragung sinngemäss vor, das Betreibungsbegehren gegen Rechtsanwältin F. über Fr. 710'000.− sei aufgrund eines Rechtstreits gegenüber der ehemaligen Mitarbeiterin G. wegen Weitergabe von Insiderwissen bzw. streng vertraulichen Daten des internationalen Patentes des von C. entwickelten Hochsicherheitszylinderschlosses erfolgt. Anlässlich der Einvernahme vom 8. Januar 2020 durch die Staatsanwaltschaft machte der Beschuldigte pauschal geltend, es bestehe eine Betreibung über Fr. 700'000.− gegen G. resp. deren Rechtsanwältin F. (act. AA 10.01.006). Bei der Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2021 gab der Beschuldigte an, bei der Betreibung über Fr. 710'000.− gegen Rechtsanwältin F. gehe es um entgangenen Umsatz (act. AA 10.01.002). Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung bejahte der Beschuldigte den Vorhalt, dass die Forderung gegen Rechtsanwältin F. [in der Zeit ab März 2017] entstanden sei (Prot. KG S. 7). 2.2 Die Ausführungen des Beschuldigten zum behaupteten Grund für die Forderung gegen G. resp. deren Rechtsanwältin F. , nämlich die Weitergabe von Insiderwissen bzw. streng vertraulichen Daten des internationalen Patentes des von C. entwickelten Hochsicherheitszylinderschlosses, sind höchst pauschal und vermögen bereits daher nicht zu überzeugen. Wenn es tatsächlich zur behaupteten Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen der D. GmbH gekommen wäre, wäre überdies zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte das Eigentum der D. GmbH am fraglichen Patent und dessen Bestand konkret dartut und belegt sowie die Verletzungshandlungen substanziiert beschreibt. Dies ist jedoch hier nicht erfolgt. Eine entsprechende Grundlage für den behaupteten Schadenersatzanspruch ist folglich nicht ersichtlich. Unter den dargestellten Umständen erscheint es nicht als glaubhaft, dass die D. GmbH über eine Forderung von Fr. 710'000.− gegen G. resp. Rechtsanwältin F. verfügte. 3.1 Der Beschuldigte gab anlässlich der konkursamtlichen Einvernahme vom 14. März 2019 an bzw. machte mit gleichentags vorgenommener schriftlicher Stellungnahme zu dieser Befragung geltend, es bestehe eine Forderung der D. GmbH von rund Fr. 45'000.− gegen das H. in I. . Bei der Befragung vom 20. Juli 2021 durch die Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte aus, die Forderung gegen das H. beruhe darauf, dass die D. GmbH für die M. entsorgt habe und diese Leistung nicht bezahlt worden sei. Die Höhe der Forderung liege bei zirka Fr. 30'000.− (act. AA 10.01.022). Vor den Schranken des Kantonsgerichts gab der Beschuldigte an, sie hätten Fahrdienstleistung für Essenslieferungen der M. erbracht. Dies hätten sie ohne Vertrag getan. C. habe ihm angesichts der finanziellen Probleme geraten, hierfür noch eine Rechnung zu stellen. Im Übrigen bejahte er den Vorhalt, dass die Forderung gegen das H. [in der Zeit ab März 2017] entstanden sei (Prot. KG S. 7). 3.2 Gemäss Art. 394 Abs. 3 OR ist bei einem Auftrag eine Vergütung nur zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist. Vorliegend räumte der Beschuldigte ein, dass ein Anspruch der D. GmbH auf ein Entgelt für die Fahrten nicht vertraglich vereinbart worden ist. Sodann scheint es sich bei den Fahrten für die gemeinnützige Stiftung M. grundsätzlich um eine Gefälligkeit zu handeln, sodass eine Vergütung nicht als üblich angesehen werden kann. Im Lichte all dessen erscheint es abwegig, dass der D. GmbH eine Forderung von zirka Fr. 30'000.− bis Fr. 45'000.− gegen das H. zustand. (d) Ertrag und Aufwand Im Vorverfahren gab der Beschuldigte spontan, authentisch sowie grundsätzlich in Übereinstimmung mit der Aktenlage und damit glaubhaft an, dass die D. GmbH jährlich einen Umsatz von rund Fr. 120'000.− erzielt habe. Die Zahlung der Kunden sei auf das 1. bei der J. bank oder in bar erfolgt. Vom erwähnten Konto habe er Barbezüge vorgenommen, um Löhne, Kosten für Material und Bürogegenstände, Benzin, Versicherungsprämien, Telefonauslagen usw. zu bezahlen (act. AA 10.01.005, AA 10.01.006, AA 10.01.015, AA 10.01.017). Sodann zeigen die oben dargestellten Guthabenstände auf dem Konto mit der IBAN-Nummer 1. bei der J. bank und erfolglosen Betreibungen, dass die D. GmbH zumindest ab dem zweiten Halbjahr 2014 bis zu deren Konkurs am 28. Februar 2019 wegen mangelnder Liquidität und Ertragskraft nicht in der Lage war, die fraglichen in Betreibung gesetzten Forderungen der Steuerverwaltung des Kantons N. , der Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. , der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, der O. versicherung AG und der P. AG und damit den betreffenden Aufwand zu bezahlen. Der Beschuldigte räumte denn auch anlässlich der Einvernahme vom 25. April 2022 durch die Staatsanwaltschaft aus freien Stücken und damit glaubhaft insbesondere ein, die D. GmbH habe zu wenig Umsatz erzielt, weshalb er die Zahlungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. aufgeschoben habe (act. AA 10.01.033). (ii) Gläubigerforderungen gegen die D. GmbH. 1. Wie bereits erwähnt, wird vom Beschuldigten der Bestand der unbezahlten Gläubigerforderungen gegen die D. GmbH gemäss Nrn. 1 - 17, 20 - 25, 27 - 29, 31, 33 - 35, 37 - 39, 41, 42, 44 und 45 des Anhanges zur Anklageschrift nicht bestritten. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, dass diese Forderungen nicht bestehen könnten. Demnach hat deren Bestand als erstellt zu gelten. Nachfolgend werden diese unbezahlten Gläubigerforderungen aufgelistet (act. AA 40.02.007): Forderung Nr. Datum des Zahlungs-befehls Gläubiger Forderungsbetrag in Fr. 1 20.11.2014 Steuerverwaltung des Kantons N. 891.70 2 23.02.2015 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 9'714.00 3 23.02.2015 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 10'146.45 4 23.02.2015 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 922.95 5 19.05.2015 O. versicherung AG 1'153.70 6 11.09.2015 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 10'941.95 7 08.12.2015 Steuerverwaltung des Kantons N. 893.05 8 09.12.2015 Steuerverwaltung des Kantons N. 1'423.30 9 05.02.2015 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 1'741.40 10 23.05.2016 O. versicherung AG 449.90 11 23.05.2016 O. versicherung AG 312.50 12 28.06.2016 Steuerverwaltung des Kantons N. 95.10 13 28.06.2016 Steuerverwaltung des Kantons N. 113.70 14 19.10.2016 Steuerverwaltung des Kantons N. 2'435.55 15 19.10.2016 Steuerverwaltung des Kantons N. 1'750.10 16 18.11.2016 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 15'139.45 17 13.12.2016 O. versicherung AG 362.00 20 04.08.2017 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 587.10 21 18.08.2017 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 8'651.65 22 18.08,2017 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 17'886.50 23 17.10.2017 Steuerverwaltung des Kantons N. 3'347.25 24 17.10.2017 Steuerverwaltung des Kantons N. 2'635.70 25 31.10.2017 P. AG 2'159.15 27 11.12.2017 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 4'368.60 28 12.02.2018 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 4355.50 29 19.03.2018 Stiftung Auffangeinrichtung BVG 22'562.30 31 04.06.2018 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 4'368.60 33 04.09.2018 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 4'368.60 34 17.09.2018 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 3'700.25 35 18.09.2018 Steuerverwaltung des Kantons N. 124.85 37 12.11.2018 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 4'355.50 Total 141’958.35 2. Ausserdem blieben die nachstehenden im Konkurs der D. GmbH eingegebenen Forderungen unbeglichen (act. AA 40.52.002 f.): Forderung Nr. Datum des Zahlungs- befehls Gläubiger Forderungsbetrag in Fr. 38 Gemeinde I. 5'119.45 39 Q. 10'000.00 41 Beschuldigter 11'000.00 42 R. 22'500.00 44 Betreibungsamt des Kantons S. 18.30 45 Motorfahrzeugkontrolle des Kantons S. 689.00 Total 49'326.75 (iii) Fazit 1. Die Steuerverwaltung des Kantons N. forderte die D. GmbH mit Rechnung vom 25. Juli 2014 auf, die direkten Bundessteuern 2012 von Fr. 855.70 bis zum 24. August 2014 zu bezahlen. Mit Schreiben vom 19. September 2014 mahnte die Steuerverwaltung des Kantons N. die D. GmbH zur Begleichung des Ausstandes bei der direkten Bundessteuer 2012 zuzüglich Mahngebühr von total Fr. 889.60 bis zum 19. Oktober 2014, ansonsten umgehend die Betreibung gegen die D. GmbH eingeleitet werde (act. AA 40.11.005 f.). Am 26. November 2014 betrieb die Steuerverwaltung des Kantons N. die D. GmbH für die Forderung betreffend die direkten Bundessteuern 2012 gemäss Rechnung vom 25. Juli 2014 zuzüglich Zins in Höhe von insgesamt Fr. 891.70. Diesen Betrag beglich die D. GmbH nicht und es wurde ein Pfändungsverlustschein ausgestellt (act. AA 51.01.121 f.). Danach wurde die D. GmbH bis zur Konkurseröffnung fortlaufend in regelmässigen Abständen zumeist erfolglos betrieben. Ohne Erfolg blieben dabei die Betreibungen für die Forderungen Nrn. 1 - 17, 20 - 25, 27 - 29, 31, 33 - 35 und 37 über einen Gesamtbetrag von Fr. 141’958.35. All dies indiziert klar, dass die D. GmbH spätestens ab dem 26. November 2014 nicht mehr in der Lage war, alle ihre fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen. Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder vom Beschuldigten vorgetragen noch sonst nach Aktenlage ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kann nur geschlossen werden, dass die D. GmbH spätestens ab dem 26. November 2014 bis zur Konkurseröffnung zahlungsunfähig war. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die D. GmbH auch bei einer Betrachtung ihrer verfügbaren flüssigen Mittel und Schulden im fraglichen Zeitraum als zahlungsunfähig zu gelten hat. Die D. GmbH verfügte zwar am 26. November 2014 als liquide Mittel über ein Bankguthaben von Fr. 1'999.95. Gleichzeitig hatte sie jedoch fällige Verbindlichkeiten, so etwa die erwähnte fällige Forderung der Steuerverwaltung des Kantons N. für die direkten Bundessteuern 2012 in Höhe von Fr. 891.70 und die fälligen Forderungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. AHV-Beiträge für die Jahre 2010 - 2012 gemäss Rechnungen vom 12. November 2014 von total Fr. 20'783.40 (act. AA 01.11.025 ff.). Demnach verfügte die D. GmbH spätestens am 26. November 2014 nicht über ausreichend liquide Mittel, um all ihre fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Danach verbesserte sich die Liquiditätslage der D. GmbH nicht, verfügte sie doch als einzige flüssige Mittel weiterhin nur über ein unwesentliches Bankguthaben. Ab dem 26. November 2014 kamen indes neue Verbindlichkeiten der D. GmbH im Umfang von insgesamt Fr. 136’107.30 hinzu. Bei diesen Verbindlichkeiten handelt es sich um die nach dem 26. November 2014 entstandenen und in Betreibung gesetzten oder im Konkurs eingegebenen Forderungen der Steuerverwaltung des Kantons N. , der Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. , der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, der O. versicherung AG, der P. AG, der Gemeinde I. , von Q. , von R. , des Betreibungsamts des Kantons S. und der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons S. (siehe Erwägung II/B/BC/b/(ii)/(a)/(3) betreffend Konkursverschleppungsschaden). Daraus folgt ohne Weiteres, dass sich die Vermögenslage der D. GmbH nach dem 26. November 2014 verschlechtert hat. 2. Die D. GmbH war spätestens am 26. November 2014 auch überschuldet. Sie verfügte am 26. November 2014 zwar als Aktiven über ein Bankguthaben von Fr. 1'999.95 und einen älteren Lieferwagen. Jedoch überstiegen ihre damaligen Schulden, so etwa in Form der offenen Forderung der Steuerverwaltung des Kantons N. für die direkten Bundessteuern 2012 von Fr. 891.70 und der fälligen, unbeglichenen AHV-Beiträge für die Jahre 2010 - 2012 gemäss Rechnungen vom 12. November 2014 von insgesamt Fr. 20'783.40 (act. AA 01.11.025 ff.) zweifelsohne ihre damaligen Aktiven. Ab dem 26. November 2014 hatte die D. GmbH weiterhin als Aktiven nur ein unwesentliches Bankguthaben und den älteren Lieferwagen. Wie bereits erwähnt, kamen in dieser Zeit jedoch neue Verbindlichkeiten im Höhe von Fr. 136’107.30 hinzu. Demnach hat sich ab dem 26. November 2014 ihre Überschuldung ohne jede Frage verschlimmert. BC. Misswirtschaft
a. Allgemeines Die Vorinstanz stützt sich zur Darstellung der allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen der Misswirtschaft lediglich auf eine Literaturstimme. Nachfolgend bleibt daher die massgebende Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Tatbestand der Misswirtschaft wiederzugeben. (i) Objektiver Tatbestand 1. Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich der Misswirtschaft strafbar, wer als Schuldner in anderer Weise als nach Art. 164 StGB, namentlich durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlust-schein ausgestellt wird (Art. 165 Ziff. 1 StGB). Täter kann ausschliesslich der Schuldner selbst oder, falls der Schuldner – wie vorliegend – eine juristische Person ist, eines der in Art. 29 StGB genannten Organe sein. Misswirtschaft kann nicht nur durch Begehung, sondern auch durch Unterlassung verübt werden. Eine Unterlassung ist nur strafbar, wenn eine rechtliche Handlungspflicht bestand. Es hängt von den spezifischen Bestimmungen, welche die Pflichten des Täters festlegen, ab, ob der Täter die nach den Umständen und seiner persönlichen Situation gebotene Sorgfalt walten liess (BGE 115 IV 38 E. 2). Bei der Geschäftsführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss beispielsweise geprüft werden, ob der Beschuldigte unter Berücksichtigung der Rolle, die den einzelnen Organen zukommt, eine im Obligationenrecht vorgesehene Pflicht verletzt hat (vgl. BGE 116 IV 26 E. 4b; BGer 6B_231/2021 vom 16. August 2022 E. 3.1). Gemäss aArt. 820 Abs. 1 OR i.V.m. aArt. 725 Abs. 2 OR muss, wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungsnoch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat die Geschäftsführung das Gericht zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten. Nach der Rechtsprechung liegt eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung vor, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Dazu gehören insbesondere die Vernachlässigung der Rechnungslegung oder die Verletzung der Pflicht des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach aArt. 810 Abs. 2 Ziff. 7 OR, im Falle der Überschuldung das Gericht zu benachrichtigen (vgl. BGE 144 IV 52 E. 7.3; BGer 6B_417/2019 vom 13. September 2019 E. 3.1). Der Begriff der Überschuldung entspricht demjenigen von aArt. 725 Abs. 2 OR. Eine Überschuldung liegt danach vor, wenn die Aktiven das Fremdkapital weder zu Fortführungsnoch zu Veräusserungswerten decken (BGer 6B_231/2021 vom 16. August 2022 E. 3.1). Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) ist gegeben, wenn liquide Mittel, die zum Bezahlen von fälligen und bald fällig werdenden Verbindlichkeiten nötig wären, nicht nur vorübergehend fehlen (BGer 5A_949/2023 vom 7. Februar 2024 E. 3.1.2; 6P.180/2000 vom 9. Mai 2001 E. 2). Relevante Anhaltspunkte für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bilden etwa: Ignorieren von Rechnungen und Mahnungen, gehäufte Betreibungen und Konkursandrohungen sowie Rückstände bei Steuerzahlungen und dem Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen (vgl. BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; Petermann / Sackreuther , in: Hefendehl [Hrsg.], Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2022, Vor § 283 N 119). Misswirtschaft ist ein Erfolgsdelikt; es bedarf eines natürlichen und adäquaten kausalen Zusammenhanges zwischen dem tatbestandsmässigen Mangel, etwa der arg nachlässigen Berufsausübung, und dem Erfolg (Herbeiführung oder Verschlimmerung der Überschuldung, Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit). Unterlassungen verhalten sich natürlich und adäquat kausal zum tatbestandsmässigen Erfolg, wenn dieser ohne das arg nachlässige Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können. Ein mitursächliches Verhalten genügt (BGE 115 IV 38 E. 2; BGer 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.1; 6B_231/2021 vom 16. August 2022 E. 3.1). Der Täter, welcher mehrere Bankrotthandlungen begeht, die zum Konkurs führen, macht sich nur der einfachen Tatbegehung schuldig. Es steht weniger eine einzelne Sorgfaltspflichtverletzung im Vordergrund als ein allgemein pflichtwidriges Globalverhalten. Damit sind umschriebene einzelne Tathandlungen als Gesamtheit zu sehen (BGE 132 IV 49 E. 3.1; 131 IV 83 E. 2.4.5; zum Ganzen: OGer AG SST.2022.90 vom 22. November 2022 E. 5.2). (ii) Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz oder Eventualvorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung; wobei bei der Variante der Verschlimmerung der Vermögenslage auch die Überschuldung oder die Zahlungsunfähigkeit zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes bekannt sein muss (vgl. BGE 102 IV 21 E. 1). Für die Vermögenseinbusse an sich genügt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grobe Fahrlässigkeit, denn bestraft wird nicht nur, wer die Zahlungsunfähigkeit will oder in Kauf nimmt, sondern auch wer sie in unverantwortlicher Weise bzw. unter Verletzung elementarster Sorgfaltspflichten verneint, weil ihm jegliches Verantwortungsgefühl fehlt, zumal in wirtschaftlich angespannter Situation eine erhöhte Aufmerksamkeit des Schuldners erwartet werden darf (BGE 144 IV 52 E. 7.3; BGer 6B_492/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2.2; OGer ZH SB170326 vom 2. Oktober 2018 E. II/9.4).
b. Subsumption (i) Vorbemerkung Die Vorinstanz hat im Ergebnis den Tatbestand der Misswirtschaft in der Tatbestandsvariante der Verschlimmerung der Vermögenslage bei Zahlungsunfähigkeit bejaht. In den Urteilserwägungen hat sie korrekt den subjektiven Tatbestand der Misswirtschaft in der genannten Tatbestandsvariante begründet. Die objektive Tatseite hat sie in ihrer Urteilsbegründung jedoch unter einer anderen Tatbestandsvariante, nämlich jener der Verschlimmerung der Überschuldung durch Unterlassung der Überschuldungsanzeige an das Gericht, abgehandelt. Weil die Vorinstanz in ihren Urteilserwägungen demnach eine Begründung der objektiven Tatseite in der von ihr dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatbestandsvariante der Verschlimmerung der Vermögenslage bei Zahlungsunfähigkeit unterliess, hat sie in dieser Hinsicht die in Art. 81 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 29 Abs. 2 BV festgelegte Begründungspflicht verletzt. (ii) Konkrete Beurteilung (a) Objektiver Tatbestand (1) Tauglicher Täter Der Konkurs wurde am 28. Februar 2019 über die D. GmbH eröffnet, weshalb die Letztere Schuldnerin im Sinne des Tatbestandes der Misswirtschaft (Art. 165 Abs. 1 StGB) ist. Diese Schuldnereigenschaft wird dem Beschuldigten nach Art. 29 lit. a StGB in seiner Funktion als Geschäftsführer zugerechnet (sog. Organhaftung). Der Beschuldigte ist damit aufgrund dieser Zurechnung der Schuldnereigenschaft tauglicher Täter der Misswirtschaft. (2) Tathandlung α. Tatbestandsvariante: Verschlimmern der Vermögenslage bei Zahlungsunfähigkeit Am 26. November 2014 wurde der D. GmbH der Zahlungsbefehl vom 20. November 2014 betreffend die Forderung der Steuerverwaltung des Kantons N. in Höhe von Fr. 891.70 zugestellt. Gemäss dem Beweisergebnis war die D. GmbH am 26. November 2014 zahlungsunfähig, weshalb sie die genannte Steuerforderung nicht begleichen konnte. Indem der Beschuldigte trotz mangelnder Liquidität und Ertragskraft die Geschäftstätigkeit bei D. GmbH fortführte, hat er es zu verantworten, dass weitere nach dem 26. November 2014 entstandene und in Betreibung gesetzte oder im Konkurs eingegebene Forderungen der Steuerverwaltung des Kantons N. , der Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. , der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, der O. versicherung AG, der P. AG, der Gemeinde I. , von Q. , von R. , des Betreibungsamts des Kantons S. und der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons S. im Umfang von Fr. 136’107.30 nicht bezahlt werden konnten und sich dadurch die Vermögenlage bei der D. GmbH verschlimmerte (siehe unten betreffend Konkursverschleppungsschaden). In Anbetracht der fehlenden Liquidität und Ertragskraft bei der D. GmbH liegt es auf der Hand, dass das Verhalten des Beschuldigten direkt und kausal zur Verschlimmerung der Vermögenslage der Gesellschaft geführt hat. Nach alledem kann als Ergebnis festgestellt werden, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Misswirtschaft in der Tatbestandsvariante des Verschlimmerns der Vermögenslage bei Zahlungsunfähigkeit verwirklicht hat. β. Tatbestandsvariante: Verschlimmern der Überschuldung Gestützt auf das Beweisergebnis steht fest, dass die D. GmbH spätestens am 26. November 2014 überschuldet war und sich die Überschuldung danach bis zur Konkurseröffnung verschlimmerte. Als Geschäftsführer der D. GmbH wäre der Beschuldigte aufgrund von aArt. 810 Abs. 2 Ziff. 7 OR, aArt. 820 Abs. 1 OR und aArt. 725 Abs. 2 OR spätestens ab dem 26. November 2014 verpflichtet gewesen, eine Zwischenbilanz zu erstellen und durch einen zugelassenen Revisor prüfen zu lassen sowie eine Überschuldungsanzeige an das Gericht zu erstatten. Indem der Beschuldigte dies unterliess, hat er arg nachlässig in der Berufsausübung gehandelt. Weil der Ausfall der Gläubiger im Konkurs der D. GmbH mit Sicherheit geringer ausgefallen wäre, hätte der Beschuldigte die genannten Massnahmen ergriffen, ist der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Bankrotthandlung und der Verschlimmerung der Überschuldung der D. GmbH gegeben. Dem Gesagten zufolge steht fest, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Misswirtschaft in der Tatbestandsvariante des Verschlimmerns der Überschuldung erfüllt hat. (3) Konkursverschleppungsschaden 1. Zum Konkursverschleppungsschaden sind grundsätzlich alle ab dem 26. November 2014 bis zur Konkurseröffnung entstandenen und letztlich unbeglichen gebliebenen Forderungen zu zählen, soweit sie angeklagt sind und der Beschuldigte diesbezüglich nicht bereits rechtskräftig freigesprochen wurde. 2. Ein Konkursverschleppungsschaden ist jedoch in Bezug auf die vom Beschuldigten im Konkurs eingegebene Lohnforderung in Höhe von Fr. 11'000.− (Position Nr. 41 gemäss Anhang der Anklage) zu verneinen. Das geschützte Rechtsgut von Art. 165 StGB liegt im Schutz der Zugriffsrechte der Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren ( Hagenstein , Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 165 N 1). Was die vom Beschuldigten am 10. April 2019 eingegebene Forderung in Höhe von Fr. 11'000.− für zwei Monatslöhne nach der Konkurseröffnung bis zum nächsten Kündigungstermin und ein Ferienguthaben von vier Tagen betrifft, ist zu bedenken, dass sich der Beschuldigte durch die von ihm betriebene Misswirtschaft selbst geschädigt hat. Die Bestimmung von Art. 165 StGB bezweckt den Schutz von Dritten auf entsprechendes Haftungssubstrat des Schuldners in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ( Hagenstein , a.a.O., Art. 165 N 1). Die Selbstschädigung des Beschuldigten im Umfang von Fr. 11'000.− (Position Nr. 43 gemäss Anhang der Anklage) ist daher nicht als Teil des Konkursverschleppungsschadens anzusehen. 3. Entgegen der Ansicht des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten zählen die im Anhang der Anklage aufgeführten Forderungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. , der Steuerverwaltung des Kantons N. , der Stiftung Auffangeinrichtung BVG und der O. versicherung AG sehr wohl zum Konkursverschleppungsschaden, handelt es sich hierbei doch um nach dem Eintritt der Überschuldung bei der D. GmbH entstandene Forderungen von Drittgläubigern. 4. Unstrittig gehört sodann auch die Forderung der P. AG zum Konkursverschleppungsschaden. 5. Entsprechend des Ausgeführten sind folgende Forderungen im nachstehenden Umfang zum Konkursverschleppungsschaden zu zählen: In Betreibung gesetzte Forderungen Forderung Nr. Betreibung Datum Gläubiger Konkursverschleppungsschaden in Fr. 5 19.05.2015 O. versicherung AG 635.40 10 23.05.2016 O. versicherung AG 449.90 11 23.05.2016 O. versicherung AG 312.50 13 28.06.2016 Steuerverwaltung des Kantons N. 113.70 16 18.11.2016 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 15'139.45 17 13.12.2016 O. versicherung AG 362.00 20 04.08.2017 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 587.10 21 18.08.2017 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 8'651.65 22 18.08,2017 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 17'886.50 23 17.10.2017 Steuerverwaltung des Kantons N. 3'347.25 24 17.10.2017 Steuerverwaltung des Kantons N. 2'635.70 25 31.10.2017 P. AG 2'159.15 27 11.12.2017 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 4'368.60 28 12.02.2018 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 4355.50 29 19.03.2018 Stiftung Auffangeinrichtung BVG 22'562.30 31 04.06.2018 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 4'368.60 33 04.09.2018 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 4'368.60 34 17.09.2018 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 3'700.25 35 18.09.2018 Steuerverwaltung des Kantons N. 124.85 37 12.11.2018 Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. 4'355.50 Im Konkurs eingegebene Forderungen 38 Gemeinde I. 2'415.50 39 Q. 10'000.00 42 R. 22'500.00 44 Betreibungsamt des Kantons S. 18.30 45 Motorfahrzeugkontrolle des Kantons S. 689.00 Total 136’107.30 Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten einen Konkursverschleppungsschaden von insgesamt Fr. 136’107.30 verursacht hat. (b) Subjektiver Tatbestand (1) Tatbestandsvariante: Verschlimmern der Vermögenslage bei Zahlungsunfähigkeit Die D. GmbH wurde von der Steuerverwaltung des Kantons N. bereits mit Schreiben vom 25. Juli 2014 aufgefordert, die direkten Bundessteuern 2012 von Fr. 855.70 bis zum 24. August 2014 zu bezahlen. Mit Schreiben vom 19. September 2014 wurde sie von der Steuerverwaltung des Kantons N. zur Begleichung des Ausstandes bei der direkten Bundessteuer 2012 von Fr. 889.60 bis zum 19. Oktober 2014 angemahnt, widrigenfalls umgehend die Betreibung gegen die D. GmbH eingeleitet werde (act. AA 40.11.005 f.). Angesichts der bereits in der Zeit ab dem 25. Juli 2014 kaum vorhandenen Bankguthaben bzw. Liquidität geht das Kantonsgericht davon aus, dass der Beschuldigte bereits damals von den erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten der D. GmbH Kenntnis genommen hatte. Zwischen dem 26. November 2014 und dem 28. Februar 2019 erhielt die D. GmbH 31 Betreibungen über einen Betrag von insgesamt Fr. 141’958.35. Dem Beschuldigten konnte als Geschäftsführer der D. GmbH nicht entgangen sein, dass die Liquidität und Ertragskraft der Gesellschaft ungenügend war. Dessen musste er sich spätestens, als die D. GmbH am 26. November 2014 die in Betreibung gesetzte Forderung der Steuerverwaltung des Kantons N. in Höhe von Fr. 891.70 nicht bezahlen konnte, bewusst gewesen sein. Davon ist umso mehr auszugehen, als ihm – wie bereits dargelegt – zuvor klar war, dass die D. GmbH erhebliche Liquiditätsschwierigkeiten hatte. Ungeachtet dieses Umstandes führte er die defizitäre Geschäftstätigkeit bei der D. GmbH fort, ohne sich um eine Verbesserung der Liquidität und Ertragskraft bei der D. GmbH bemüht zu haben. Dadurch häuften sich weitere unbezahlte fällige Verbindlichkeiten bei der D. GmbH an. Es handelte sich nicht nur um ein kurzzeitiges punktuell erfolgtes Schieben von fälligen Zahlungen, sondern um mehrjähriges vor sich Hinschieben einer immer grösser werdenden Bugwelle von fälligen Forderungen. Gezielt wurden vor allem jene Forderungen nicht beglichen, für welche eine Konkursbetreibung ausgeschlossen war (vgl. Art. 43 SchKG) und deren Nichtbezahlung für den Bestand der D. GmbH offenkundig weniger problematisch war als bei den anderen Forderungen. Spätestens ab dem 26. November 2014 nahm der Beschuldigte, der um die Zahlungsunfähigkeit der D. GmbH wusste, jedenfalls billigend in Kauf, dass sich die Vermögenslage der Gesellschaft trotz bestehender Zahlungsunfähigkeit weiter verschlimmert. Demnach hat er den subjektiven Tatbestand der Misswirtschaft in der Tatbestandsvariante des Verschlimmerns der Vermögenslage bei Zahlungsunfähigkeit erfüllt. (2) Tatbestandsvariante: Verschlimmern der Überschuldung Als Geschäftsführer der D. GmbH hatte der Beschuldigte zweifelsohne Kenntnis davon, dass die Gesellschaft am 26. November 2014 als Aktiven bloss über ein Bankguthaben von Fr. 1'999.95 und einen älteren, keinen namhaften Wert aufweisenden Lieferwagen verfügte. Gleichzeitig wusste er auch, dass die D. GmbH der Steuerverwaltung des Kantons N. gemäss Rechnung vom 22. Mai 2014 die direkten Bundessteuern 2022 von Fr. 891.70 und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons N. gemäss Rechnungen vom 12. November 2014 AHV-Beiträge für die Jahre 2010 - 2012 von insgesamt Fr. 20'783.40 schuldete. Aufgrund dessen musste für ihn klar sein, dass die Schulden der D. GmbH deren Aktiven bei Weitem überstiegen und diese daher überschuldet war. An der Kenntnis der Überschuldung vermag nichts zu ändern, dass der Beschuldigte behauptet, der D. GmbH seien im Zusammenhang mit einem Hochsicherheitszylinderschloss und einem Immobilienprojekt in Y. und Forderungen in Milliarden- bzw. Millionenhöhe zugestanden. Nach dem Beweisergebnis handelt es sich hierbei um blosse Phantasieforderungen ohne reellen Hintergrund. In den Akten finden sich sodann weder Unterlagen noch bestehen irgendwelche konkreten Anhaltspunkte, welche darauf schliessen liessen, dass der Beschuldigte in der Zeit ab dem 26. November 2014 vom Bestand dieser Forderungen ausgegangen ist. Ebenso wenig sind irgendwelche Bemühungen seitens der D. GmbH bzw. des Beschuldigten zur Geltendmachung der angeblichen Ansprüche erkennbar. Demnach ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Beschuldigte in der Zeit ab dem 26. November 2014 im Ernst darauf vertraut haben könnte, dass die behaupteten Forderungen der D. GmbH effektiv bestanden haben. Infolgedessen muss verneint werden, dass der Beschuldigte vom Vorhandensein der behaupteten Ansprüche ausgegangen ist. Dasselbe gilt entsprechend für die vom Beschuldigten behaupteten Forderungen gegen E. , Rechtsanwältin F. bzw. G. und das H Nach dem Beweisergebnis haben die behaupteten Forderungen nicht bestanden. Sodann finden sich in den Akten keine Dokumente und sind auch keine konkreten Indizien vorhanden, wonach der Beschuldigte in der Zeit ab dem 26. November 2014 von der Existenz dieser Ansprüche ausgegangen sein könnte. Infolgedessen ist nicht im Ansatz erkennbar, dass der Beschuldigte in der Zeit ab dem 26. November 2014 ernsthaft darauf vertraut haben könnte, dass die behaupteten Forderungen der D. GmbH tatsächlich bestanden. Demnach kann nicht angenommen werden, dass der Beschuldigte vom Bestehen der behaupteten Forderungen der D. GmbH ausgegangen ist. Selbst wenn dem nicht zu folgen wäre, wäre zu beachten, dass der Beschuldigte selbst nicht behauptete, dass die fraglichen Forderungen vor dem März 2017 entstanden. Daher könnte auf keinen Fall davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bis Februar 2017 vom Bestand der betreffenden Forderungen ausgegangen ist. Im Weiteren ist in Bezug auf die Kenntnisse des Beschuldigten um die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens zunächst festzuhalten, dass er nicht in Abrede stellt, grundsätzlich um seine Verpflichtung, im Falle einer wirtschaftlich schwierigen Situation zu reagieren, gewusst zu haben. So sagte der Beschuldigte aus, er habe zwar nicht genau um die Pflicht gemäss Art. 725 OR i.V.m. Art. 810 Abs. 2 OR gewusst, doch wisse er, „dass man mit dem Staat in Kommunikation treten muss“ (act. AA 10.01.006). In Anbetracht dessen und dem Umstand, dass der Beschuldigte während zwei Jahren Wirtschaft studierte, sich im Treuhandbereich weiterbildete und die Ausbildung zum Finanzintermediär SRO Polyreg erfolgreich abschloss und zuletzt als selbständiger Treuhänder tätig war (act. AA 10.01.002, PD Beschuldigter 01.05.003), muss davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten zumindest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre die ihm als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung obliegende Pflicht bekannt war, bei begründeter Besorgnis der Überschuldung der Gesellschaft eine Zwischenbilanz erstellen und diese von einem zugelassenen Revisor überprüfen zu lassen sowie das Gericht im Falle einer Überschuldung der Gesellschaft zu benachrichtigen. Indem der Beschuldigte trotz Kenntnis der Überschuldung und der genannten Pflichten als Geschäftsführer untätig blieb, hat er eine Verschlimmerung der Überschuldung der D. GmbH zumindest in Kauf genommen und somit eventualvorsätzlich gehandelt. Selbst wenn er darum nicht gewusst hätte, vermöchte ihn dies nicht zu entlasten, handelt es sich dabei doch um ein klassisches Übernahmeverschulden, das den (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung nicht entfallen lässt. Indem er trotz Kenntnis der Überschuldung dennoch untätig blieb, hätte er eine Verschlimmerung der Überschuldung zumindest in Kauf genommen und folglich eventualvorsätzlich gehandelt. Somit hat der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand der Misswirtschaft in der Tatbestandsvariant des Verschlimmerns der Überschuldung erfüllt (vgl. OGer AG SST.2022.90 vom 22. November 2022 E. 5.4.3; OGer BE vom 12. November 2018 E. 4.3.4). (c) Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung Die Konkurseröffnung über die D. GmbH erfolgte am 28. Februar 2019, womit ebenfalls die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung gegeben ist. (d) Rechtfertigungsgründe / Schuldausschlussgründe Es liegen keine Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe vor. (e) Fazit Der Beschuldigte ist der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, begangen vom 26. November 2014 bis zum 28. Februar 2019, schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte ist in Bezug auf die Position Nr. 41 gemäss Anhang zur Anklageschrift vom 25. Mai 2022 vom Vorwurf der Misswirtschaft freizusprechen. Zudem wird festgestellt, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Position Nr. 43 gemäss Anhang zur Anklageschrift vom 25. Mai 2022 bereits rechtskräftig vom Vorwurf der Misswirtschaft freigesprochen wurde. III. S TRAFZUMESSUNG A. Allgemeines AA. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach alten und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist in einem zweiten Schritt eine Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 StGB zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3; 69 IV 145 E. 2; Trechsel / Vest , Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 2 N 5). Bei Dauerdelikten gilt grundsätzlich der Zeitpunkt der Beendigung, nicht des Beginns als für das anwendbare Recht massgeblicher Tatzeitpunkt, wobei bei der Strafzumessung berücksichtigt werden muss, wenn die Tat nach altem Recht noch gar nicht oder milder bestraft wurde (BGer 6B_196/2012 vom 24. Januar 2013 E. 1.3; OGer ZH SB220119 vom 9. Februar 2023 E. IV; Dongois / Lubishtani , Commentaire romand, Code pénal I, 2. Aufl. 2021, Art. 2 N 39). AB. Grundsätze der Strafzumessung 1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Verschulden muss anhand aller massgeblichen objektiven Elemente ermittelt werden, die man aus der Tat selber, das heisst namentlich aus der Schwere der Verletzung, dem tadelnswerten Charakter der Tat und der Art ihrer Ausführung gezogen hat. In subjektiver Hinsicht werden die Intensität des deliktischen Willens sowie die Gründe und Ziele des Täters berücksichtigt. Zu diesen Verschuldenskomponenten kommen die Täterkomponenten hinzu, nämlich Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1 f. = Pra 2015 Nr. 68; BStGer CA.2022.28 vom 12. Mai 2023 E. 1.1). 1.2 Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 2. Die Prinzipien nach Art. 47 StGB gelten grundsätzlich auch bei der Festsetzung von Übertretungsbussen (Art. 104 StGB; BGE 119 IV 330 E. 3). AC. Asperationsprinzip und retrospektive Konkurrenz 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist der Täter, der durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt hat, zu der Strafe der schwersten Straftat zu verurteilen und diese ist angemessen zu erhöhen (Asperationsprinzip). Dabei darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden. Das gesetzliche Höchstmass der Strafart ist dabei nicht zu überschreiten. Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). 2. Art. 49 Abs. 2 StGB regelt die sogenannte retrospektive Konkurrenz. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt wurde, bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung setzt voraus, dass die jetzt abzuurteilende Tat vor der früheren Verurteilung durch ein schweizerisches Gericht vollendet worden und die frühere Verurteilung rechtskräftig ist (BGE 142 IV 329 E. 1.4.1; 109 IV 89; Ackermann , Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 49 N 166). Im Falle dieser sog. retrospektiven Konkurrenz ist das Delikt zu bestimmen, für welches das Gesetz aufgrund der abstrakten Strafdrohung die schwerste Strafe vorsieht. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten (bei gleicher abstrakter Strafdrohung kann es die konkret schwerste Tat, bei gleicher konkreter Schwere die zeitlich erste Straftat sein [ Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 541; OGer BE SK 21 256 vom 20. Mai 2022 E. III/7.3]). Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGer 6B_384/2009 vom 5. November 2009 E. 3.5.3; 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.4.4). 3. Hat das Gericht mehrere Taten zu beurteilen, wovon bloss ein Teil vor der Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde (sog. teilweise retrospektive Konkurrenz), ist für die neuen Taten – d.h. diejenigen, welche nach Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen wurden –eine unabhängige Strafe festzulegen. Deshalb ist zwischen Taten, die vor, und solchen, die nach dem Ersturteil begangen wurden, zu unterscheiden. Das Gericht beurteilt zunächst, ob bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, mit Blick auf die ins Auge gefasste Strafart, die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Anschliessend legt es für die nach der ersten Verurteilung begangenen Taten eine unabhängige Strafe fest, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe zu derjenigen für die neuen Taten hinzu (BGE 145 IV 1 E. 1; zum Ganzen OGer BE SK 22 147 vom 17. Mai 2023 E. 17). Liegen mehrere frühere Verurteilungen vor, müssen erstens einzelne (Zusatz-)Strafen in mehreren Etappen (abgegrenzt nach früheren Verurteilungen) bemessen werden. Zweitens sind alle so festgelegten Strafen zu addieren ( Ackermann , a.a.O., Art. 49 N 188; OGer SO STBER.2022.100 vom 5. Dezember 2023 E. III). AC. Wahl der Strafart 1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2; BGer 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Geldstrafe gilt dabei in jedem Fall als die mildere Sanktion als die Freiheitsstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6; 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_665/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3.). 2. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können (AB N 2001, 546 ff.; AB N 2002, 1179). Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird (BGE 137 IV 57 E. 3.2; OGer SO STBER.2022.102 vom 10. Oktober 2023 E. V/1.5; OGer ZH SB190458 vom 30. Januar 2020 E. 5.6). Allerdings mag es seltene Ausnahmefälle geben, in denen die Verurteilung zu einer Geldstrafe dennoch ausser Betracht fällt aus Gründen, die in der Person des Täters liegen, z. B. bei offensichtlich fehlender Zahlungsbereitschaft (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 und 6.3.3.2; KGer BL 460 20 294 vom 25. August 2022 E. III/C). AD. Begründungspflicht Aufgrund von Art. 50 StGB hat das Gericht in der schriftlichen Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht darin seine Überlegungen zur Strafzumessung in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 142 IV 365 E. 2.4.3; 136 IV 55 E. 5.6). Die Auflistung bloss einzelner für die Festsetzung der Strafe massgebender Faktoren genügt nicht (BGE 121 IV 49 E. 2a/aa; BGer 6B_504/2021 vom 17. März 2022 E. 2.3.2). Die Nennung sämtlicher Strafzumessungskriterien ist jedoch weder möglich noch vorgeschrieben. Das Gericht hat die wesentlichen Tat- und Täterkomponenten bekannt zu geben und darzulegen, ob und in welchem Masse sie strafmindernd oder -schärfend in die Waagschale fallen (BGE 121 IV 49 E. 2a/aa; Simmler / Selman , in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, 1. Aufl. 2020, Art. 50 N 1; Trechsel / Seelmann , Praxis- kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 50 N 1; Heimgartner , Kommentar StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, Art. 50 N 1; Queloz / Mantelli - Rodriguez , Commentaire romand, Code pénal I, 2. Aufl. 2021 Art. 50 N 17a; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [...] vom 21. September 1998, BBl 1999, S. 2062). Nicht anführen muss das Gericht die Gründe, die es als unerheblich oder von untergeordneter Bedeutung erachtet (BGer 6B_1403/2021 vom 9. Juni 2022 E. 5.1 nicht publiziert in BGE 148 I 295; 6B_1498/2020 vom 29. November 2021 E. 4.1.1 nicht publiziert in BGE 147 IV 505). Je höher die Strafe ausfällt, desto umfassender muss die Begründung der Strafzumessung sein (BGE 144 IV 313 E. 1.2). Ebenfalls besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Im Übrigen gelten in Bagatellbereich grundsätzlich geringere Begründungsanforderungen ( Trechsel / Seelmann , a.a.O., Art. 47 N 40). Wo aus mehreren verwirkten Strafen eine Gesamtstrafe gebildet wird, hat das Gericht für die einzelnen Delikte das Tatverschulden nach der üblichen Skala (ausserordentlich schwer, sehr schwer, schwer, eher schwer, beträchtlich, mittel, keinesfalls leicht, nicht mehr leicht, noch leicht, eher leicht, leicht, sehr leicht) zu bezeichnen und die Einzelstrafen zu nennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3; 136 IV 55 E. 5.5; KGer BL 460 21 184 vom 1. Februar 2022 E. 7.1/g; 460 20 198 vom 16. Juni 2021 E. 7.1/a/bb; Hürlimann / Vesely , Redaktion des Strafurteils, 2023, S. 92 ff.). Durch die in Art. 50 StGB statuierten Begründungsanforderungen soll die Kontrolle der Strafzumessung im Rechtsmittelverfahren erleichtert werden (Botschaft, a.a.O., S. 2062). Demnach fällt dem Strafgericht die Aufgabe zu, die Festsetzung der Strafe entsprechend den genannten Vorgaben zu begründen, so dass das Kantonsgericht aufgrund des Ersturteils die Rechtmässigkeit der Strafzumessung ohne Weiteres beurteilen kann (zum Ganzen: KGer BL 460 21 27 vom 18. Oktober 2022 E. III/B). B. Konkrete Strafzumessung BA. Anwendbares Recht 1. Die Vorinstanz hat sich nicht zum anwendbaren Sanktionenrecht geäussert, was im Folgenden nachzuholen ist. 2. Vorliegend ergeben sich einzig für die vor dem 31. Dezember 2017 begangenen Zweckentfremdungen von Arbeitnehmerbeiträgen übergangsrechtliche Fragestellungen. Für diese ist sowohl nach altem als auch nach neuem Recht eine Geldstrafe festzulegen. Das neue Sanktionenrecht ist für den Beschuldigten betreffend Strafmass und Vollzug nicht milder. Demnach gelangt für die Festsetzung dieser Einzelstrafen das alte Recht zur Anwendung. Der Beschuldigte beging die strafbaren Handlungen in Bezug auf die Misswirtschaft spätestens ab dem 26. November 2014 bis zur Konkurseröffnung am 28. Februar 2019 bzw. in Bezug auf die Unterlassung der Buchführung ab dem 1. Januar 2011 bis zur Konkurseröffnung. Die genannten Delikte stellen Dauerdelikte dar, welche erst nach der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Gesetzesänderung beendet wurden. Sie sind angesichts dessen nach neuem Recht zu beurteilen (vgl. OGer ZH SB220587 vom 21. Juli 2023 E. II/2.2). In Bezug auf die Übertretungstatbestände der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln und das Nichtmitführen des Führerausweises hat sich das Recht nicht verändert, weshalb die aktuellen Bestimmungen anwendbar sind. BB. Strafrahmen und Strafart 1. Die Misswirtschaft wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet (Art. 165 Ziff. 1 StGB). Es kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass das Kantonsgericht für die Misswirtschaft eine Freiheitsstrafe als zweckmässige Strafart erachtet. Der Beschuldigte verübte die Misswirtschaft über mehrere Jahre und auch ist der Deliktsbetrag beträchtlich, was auf eine erhebliche kriminelle Energie schliessen lässt. Er wurde in der Vergangenheit mehrfach mit (bedingten) Geldstrafen bestraft. Diese haben ihn nicht davon abgehalten, weiter Misswirtschaft zu betreiben. Ausserdem hat er die Misswirtschaft teilweise während laufenden Probezeiten verübt. Zudem ist beim Beschuldigten keine wirkliche Einsicht und Reue erkennbar. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe, selbst wenn sie unbedingt ausgesprochen würde, beim Beschuldigten die angestrebte Wirkung zu erreichen vermag. Nachdem die in der Vergangenheit ausgefällten Geldstrafen den Beschuldigten von weiterer Delinquenz nicht abzuhalten vermochten, ist eine gewisse Härte unumgänglich, um ihm die Konsequenzen seines Handelns aufzuzeigen und weitere Strafverfahren zu verhindern. Es rechtfertigt sich mithin sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens als auch unter dem Aspekt der präventiven Effizienz die Ausfällung einer Freiheitsstrafe. 2. Die Unterlassung der Buchführung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 166 StGB). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist allein aufgrund der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit des Beschuldigten eine Geldstrafe nicht ausgeschlossen. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die heute auszufällende Freiheitsstrafe für die Misswirtschaft eine Warnwirkung zeitigen wird, weshalb eine Geldstrafe für die Unterlassung der Buchführung als ausreichend erscheint. Sie ist mit Blick auf die verübten Delikte zudem schuldangemessen und zweckmässig. Mithin kommt sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleiches in Frage. Demnach ist entgegen der Vorinstanz für die Unterlassung der Buchführung eine Geldstrafe auszufällen. Für die mehrfache Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen ist entsprechend von Art. 87 AHVG ausschliesslich die Ausfällung einer Geldstrafe möglich. 3. Bei der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) und beim Nichtmitführen des Führerausweises (Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG) handelt es sich um Übertretungen, welche mit einer Übertretungsbusse zu sanktionieren sind. Die Höhe der Busse liegt zwischen Fr. 1.− und Fr. 10‘000.− (Art. 106 StGB i.V.m. Art. 102 SVG). BC. Strafe betreffend Freiheitsstrafe für die Misswirtschaft a. Strafzumessung (i) Tatkomponenten (a) Objektive Tatschwere 1. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges bestimmt sich namentlich nach dem Umfang des der beschuldigten Person anzulastenden Konkursschadens. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz spielt es mit Blick auf den Erfolgsunwert keine Rolle, ob durch die Misswirtschaft private oder staatliche Gläubiger geschädigt wurden, ist doch die Schädigung des Gemeinwesens nicht weniger strafwürdig als die Schädigung eines privatrechtlichen Vermögens. Unter dem Gesichtspunkt der Art und Weise des Vorgehens kann straferhöhend veranschlagt werden, wenn die Misswirtschaft über einen besonders langen Zeitraum angedauert hat (vgl. Schäfer / Sander /VAN Gemmeren , Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. 2017, S. 683 N 1709). 2. In Bezug auf das Ausmass des verschuldeten Erfolges ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des Fehlverhaltens des Beschuldigten ein Konkursverschleppungsschaden von insgesamt Fr. 136’107.30 entstanden ist und die betreffenden Gläubiger somit Verluste in dieser Höhe erlitten haben. Dieser Deliktsbetrag ist namhaft. Hinsichtlich der Art und Weise des Vorgehens ist zu beachten, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der D. GmbH seine einschlägigen Pflichten eklatant verletzte. Dabei musste er jedoch keine besonderen Hindernisse überwinden. 3. Aufgrund der objektiven Tatkomponenten ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und es scheint eine Freiheitsstrafe von acht Monaten angemessen. (b) Subjektive Tatschwere (1) Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die verminderte Schuldfähigkeit im Rahmen der Täterkomponenten berücksichtigt. Dabei hat sie verkennt, dass die verminderte Schuldfähigkeit bei der subjektiven Tatschwere zu berücksichtigen ist (BGer 6B_345/2013 et al. vom 24. Oktober 2013 E. 5.3). (2) Konkrete Beurteilung 1. Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz. In Anbetracht, dass die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten schwer wiegt, wirkt sich das eventualvorsätzliche Verhalten nur leicht verschuldensmindernd aus (vgl. Mathys , a.a.O., S. 92 f.). Dem Beschuldigten ist die Schädigung der Gläubiger schlichtweg egal gewesen. Dadurch verhielt er sich, obgleich er sich nicht selber, sondern die D. GmbH bereichert hat, egoistisch, was tatbestandsimmanent ist und daher strafzumessungsneutral bleibt. 2.1 War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB), wobei es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist (Art. 48a Abs. 1 StGB). Dabei geht es zunächst entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nicht um die Herabsetzung einer Strafe, sondern um die Reduktion des Verschuldens. Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt deshalb, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren Verschulden. Wenn das Gesetz in einem verschuldensrelevanten Zusammenhang von Strafmilderung bzw. Strafminderung spricht, so bedeutet dies, dass die Strafe aufgrund des geringeren Verschuldens tiefer auszufallen hat, als wenn keiner dieser Gründe vorläge (BGE 136 IV 55 E. 5.5; OGer SO STBER.2022.23 vom 15. Dezember 2022 E. IV). Schuldfähigkeit setzt gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB Einsichts- und Steuerungsfähigkeit voraus. Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Unter Steuerungsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, gemäss der Einsicht in das Unrecht zu handeln. Die im Gesetz ausdrücklich erwähnte Steuerungsfähigkeit ermöglicht es, Fällen mangelnden Hemmungsvermögens gerecht zu werden. Es geht darum, dass die Normbefolgungsleistung nicht erbracht werden kann, die von einem Durchschnittszeitgenossen in der konkreten Situation erwartet werden darf. Fehlt die Einsicht vollständig, ohne dass dies dem Täter zum Vorwurf gemacht werden kann, greift Art. 19 Abs. 1 StGB ein. Die lediglich (erheblich) verminderte Einsichtsfähigkeit führt weder zur Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB noch von Art. 19 Abs. 2 StGB, sie ist insoweit rechtlich ohne Bedeutung. Der Täter handelt dann in vollem Umfang schuldhaft. Eine Milderung wäre nicht plausibel, wenn der Täter trotz seiner Defizite im konkreten Fall mit Unrechtseinsicht handelte. Erkannte der Täter das Unrecht seines Tuns, kann aber erhebliche verminderte Steuerungsfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB zu verminderter Schuld führen (vgl. BGer 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3; OGer SO STBER.2021.104 vom 7. Dezember 2022 E. III/1.7.2; Schäfer / Sander /VAN Gemmeren , a.a.O., S. 340 f. N 953). 2.2 Der Beschuldigte leidet gemäss forensischpsychiatrischem Ergänzungsgutachten von Dr. med. U. , Forensischer Psychiater SGFP/FMH, vom 11. Januar 2022 seit Mitte des Jahres 2018 zunehmend an einer schizophreniformenwahnhaften Störung (ICD-10: F2). Das psychosoziale Funktionsniveau ist seit dem Jahr 2018 deutlich gesunken (act. PD Beschuldigter 01.20.074). Bis zum Jahr 2018 sind keine Hinweise auf eine Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit für die vorgeworfenen Taten vorhanden. Ab dem Jahr 2018 ist gemäss forensisch-psychiatrischem Ergänzungsgutachten für die Wirtschaftsdelikte von einer mittelgradig verminderten Einsichtsfähigkeit auszugehen (act. PD Beschuldigter 01.20.065 ff. und 01.20.074). Der Sachverständige äussert sich nicht ausdrücklich zur Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten in Bezug auf Wirtschaftsdelikte im Jahr 2018. Nach Einschätzung des Sachverständigen lässt sich jedoch seit dem Jahr 2018 ein deutlicher Knick im psychosozialen Funktionsniveau feststellen. Der Beschuldigte verarbeitet den Kontakt zu Behörden und Ämtern zunehmend paranoid. Es scheint demnach eine psychotische Störung des Realitätsbezuges gegeben zu sein. Mithin ist beim Beschuldigten in Bezug auf die Wirtschaftsdelikte für die Zeit ab dem Jahr 2018 eine erhebliche Beeinträchtigung in der Steuerungsfähigkeit anzunehmen und ihm damit eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zuzubilligen, was bedeutend verschuldensmindernd ins Gewicht fällt. 3. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive Tatverschulden bis Ende 2017 nicht, jedoch für die Zeitdauer vom 1. Januar 2018 bis zum 28. Februar 2019 beträchtlich. (c) Fazit Tatkomponenten Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschulden als noch leicht zu werten. Das Strafmass der Einsatzfreiheitsstrafe ist auf fünfeinhalb Monate festzulegen. (ii) Täterkomponenten (a) Vorleben und persönliche Verhältnisse 1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten in ihrem Urteil nicht dargestellt. Dies genügt den erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 50 StGB nicht. Die Vorinstanz hätte zwingend den Lebenslauf des Beschuldigten zumindest kurz unter Nennung der wesentlichen Elemente, wie insbesondere des Geburtsdatums bzw. des heutigen Alters und Orts oder Heimatlandes, in dem der Beschuldigte aufwuchs, der abgeschlossenen Berufungsbildung bzw. der letzten besuchten Schule, des Zivilstandes und der Anzahl Kinder, des aktuellen oder letzten Berufs sowie der finanziellen Situation, beschreiben müssen ( Hürlimann / Vesely , a.a.O., S. 100 f.). Nachfolgend bleibt es am Kantonsgericht, die betreffenden Fakten zu ergründen und darzustellen. 2.1. Der heute 57-jährige Beschuldigte ist am tt.mm.1966 in T. geboren. Sein Vater war Polier und seine Mutter Büglerin. Er hat einen älteren Halbbruder. Der Beschuldigte besuchte in T. die obligatorischen Schulen und das Gymnasium bis zum Matur. Anschliessend nahm er ein Wirtschaftsstudium auf, welches er nach zwei Jahren abbrach. Im Anschluss war er für eine kurze Zeit bei einer Bank tätig. Danach studierte er im Hauptfach Philosophie und in den Nebenfächern Informatik und Soziologie, wobei er keinen Abschluss erreichte. In der Folgezeit arbeitete er im Finanzbereich. Zuletzt war er als Geschäftsführer der D. GmbH tätig (act. PD Beschuldigter 01.05.002 ff.; AA 10.01.002). Der Beschuldigte ist verheiratet, lebte jedoch vor der Verhaftung freiwillig getrennt von seiner Ehefrau. Er hatte ursprünglich acht Kinder. Ein Sohn ist verstorben. Gegenwärtig hat er drei erwachsene Kinder und vier minderjährige Kinder (Jahrgänge 201j, 201j, 201j und 201j; act. PD Beschuldigter 01.05.002, Prot. KG S. 2). Gegen den Beschuldigten wurde am 9. Juni 2021 ein Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eröffnet. Mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Oktober 2022 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte im Zustand der Schuldunfähigkeit mehrfach versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte begangen hat. Der Beschuldigte wurde in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 StGB sowie Art. 56 StGB und Art. 59 Abs. 1 StGB zur stationären Behandlung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB eingewiesen. Im Zusammenhang mit dem diesem Urteil zugrundeliegenden Vorfall wurde der Beschuldigte am 8. Juni 2021 in Haft versetzt und ist nunmehr seit über zweizweidritteln Jahren inhaftiert. Der Beschuldigte ist an einer Erbschaft eines Onkels beteiligt. Der Nachlass besteht aus einem Berglandwirtschaftsbetrieb in Z. . Ansonsten verfügt er über kein nennenswertes Vermögen. Er hat zirka eine Million Franken Schulden. Gegenwärtig erzielt er kein Einkommen (act. PD Beschuldigter 01.05.005, Prot. KG S. 3). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus. (b) Vorstrafen Der Beschuldigte weist folgende Vorstrafen (act. 1 ff.) auf:
- Am 29. Mai 2018 wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Land-schaft wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je Fr. 40.−, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 500.− verurteilt (act. PD Beschuldigter 01.04.013).
- Am 17. Juli 2018 wurde er von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung und Übertretung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 40.−, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 800.− als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Mai 2018 verurteilt (act. PD Beschuldigter 01.04.015). Diese Vorstrafen betreffen zwar ein anderes Rechtsgebiet und sind daher nicht einschlägig. Der Beschuldigte hat jedoch teilweise während laufender Probezeiten gemäss Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Mai 2018 und 17. Juli 2018 Misswirtschaft betrieben, was allgemein von Einsichtslosigkeit und einer gewissen Rechtsfeindlichkeit zeugt. Dieses Verhalten ist leicht straferhöhend zu veranschlagen (vgl. BGer 6B_828/2020 vom 1. September 2021 E. 3.3.4; Mathys , a.a.O., S. 121 ff.). (c) Nachtatverhalten Der Beschuldigte hat keine wirkliche Einsicht oder gar Reue, die eine Strafminderung rechtfertigen würden, erkennen lassen. (d) Strafempfindlichkeit Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige oder in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (BGer 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Solche aussergewöhnliche Umstände sind hier nicht gegeben. Die Strafempfindlichkeit ist daher als neutral zu beurteilen. (e) Fazit Täterkomponenten Die Gesamtbewertung der Täterkomponenten wirkt sich in Anbetracht des Dargelegten leicht straferhöhend aus, weshalb die Freiheitsstrafe um einen halben Monat auf sechs Monate zu erhöhen ist. (iii) Konkretes Strafmass Unter Berücksichtigung sowohl der Tat- als auch der Täterkomponenten ergibt sich gesamthaft eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten. b. Bedingter Vollzug und Probezeit
1. Die Freiheitsstrafe ist mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) bedingt auszusprechen. 2.1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit (BGer 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 3.3). Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (BGE 95 IV 121 E. 1). Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist. Keine Rolle spielt die Schwere der Tat (BGer 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7.1). Insbesondere muss sich das Gericht zum Charakter des Verurteilten und zur konkreten Rückfallgefahr äussern (KGer BL 460 18 99 vom 14. August 2018 E. 2.8.1; Schneider / Garré , Basler Kommentar, Strafrecht I, a.a.O., Art. 44 N 4). 2.2 Die Vorinstanz führte allgemein aus, den bestehenden Zweifeln [an der Bewährung des Beschuldigten] sei mit einer ausserordentlich langen Probezeit von fünf Jahren Rechnung zu tragen. Damit hat sie es unterlassen, die relevanten Aspekte des Charakters des Beschuldigten und die konkrete Rückfallgefahr darzustellen, was hier vorzunehmen bleibt. Gemäss forensischpsy-chiatrischem Ergänzungsgutachten von Dr. med. U. , Forensischer Psychiater SGFP/FMH, vom 11. Januar 2022 muss ohne Behandlung des Beschuldigten bereits kurzfristig mit weiteren Wirtschaftsdelikten gerechnet werden, da sich der Beschuldigte der entsprechenden Gesetzgebung nicht verpflichtet fühlt. Der Sachverständige Dr. med. U. bezeichnet die Rückfallgefahr als hoch (act. PD Beschuldiger 01.20.075, act. S295). Der Beschuldigte wurde zwar mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Oktober 2022 in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 StGB sowie Art. 56 StGB und Art. 59 Abs. 1 StGB zur stationären Behandlung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB eingewiesen, jedoch dauert es gerichtsnotorisch sehr lange bis eine solche Therapie anschlägt. Im Falle eines Abbruches der stationären Massnahme würde ein gewisses Rückfallrisiko für einschlägige Delikte bestehen. Unter den genannten Umständen erscheint es als angezeigt, die Probezeit auf fünf Jahre anzusetzen. c. Ergebnis Der Beschuldigte ist für die Misswirtschaft zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Auferlegung einer Probezeit von fünf Jahren, zu verurteilen. BD. Strafzumessung betreffend Geldstrafe für die Unterlassung der Buchführung und Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen
a. Retrospektive Konkurrenz
1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Mai 2018 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je Fr. 40.− und einer Busse von Fr. 500.− („erster Strafbefehl“), mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Juli 2018 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung sowie Übertretung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 40.− und einer Busse von Fr. 800.− („zweiter Strafbefehl“) sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. November 2019 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.− („dritter Strafbefehl“) verurteilt. 2. Um beurteilen zu können, ob bzw. inwieweit eine retrospektive Konkurrenz vorliegt, ist zunächst zu beurteilen, wann die Unterlassung der Buchführung und die Zweckentfremdungen von Arbeitnehmer vollendet waren. 2.1 Der Zeitpunkt der Vollendung des Tatbestandes der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB ist umstritten ( Hagenstein , a.a.O., Art. 166 N 42). Als objektive Strafbarkeitsbedingung ist die Konkurseröffnung oder das Ausstellen eines Verlustscheines nötig. Vorliegend wurde am 28. Februar 2019 über die D. GmbH der Konkurs eröffnet. Erst zu diesem Zeitpunkt war die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt und die Unterlassung der Buchführung vollendet. Die Unterlassung der Buchführung erfolgt somit erst nach den Verurteilungen vom 29. Mai 2018 und 17. Juli 2018, jedoch noch vor der Verurteilung vom 7. November 2019 (vgl.OGer BE SK 21 302 vom 1. November 2022 E. IV.21.3). 2.2 Der Tatbestand der Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen ist vollendet, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Lohnauszahlung die erforderlichen Mittel so für andere Zwecke verwendet, dass nicht davon ausgegangen werden kann, die Zahlungspflicht könne im letztmöglichen Zeitpunkt noch erfüllt werden (BGE 117 IV 80; Kieser , in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 87 N 4). Der Beschuldigte verwendete die auf den Monatslöhnen der Zeit vom Januar 2015 und April 2018 von der D. GmbH geschuldeten Arbeitnehmerbeiträgen jeweils zweckwidrig. Angesichts der prekären Liquiditätslage und der Überschuldung der D. GmbH muss eine Leistung der fraglichen Arbeitnehmerbeiträge im letztmöglichen Zeitpunkt als ausgeschlossen gelten. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Monatslöhne der Zeit vom Januar 2015 bis April 2018 die Zweckentfremdung der Arbeitnehmerbeiträge vor dem 29. Mai 2018 vollendet hat. Entsprechendes gilt für die Lohnzahlungen der D. GmbH für die Monate Mai und Juni 2018. Der Beschuldigte hat in Bezug auf die Monatslöhne Mai und Juni 2018 die Zweckentfremdung der Arbeitnehmerbeiträge vor dem 17. Juli 2018 vollendet. Ebenso gilt Entsprechendes für die Lohnzahlungen der D. GmbH der Zeit vom Juli bis Dezember 2018. Der Beschuldigte hat hinsichtlich der Monatslöhne der Zeit vom Juli bis Dezember 2018 die Zweckentfremdung der Arbeitnehmerbeiträge vor dem 7. November 2019 vollendet. 2.3 Der Beschuldigte hat die Unterlassung der Buchführung vor dem rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. November 2019 und die mehrfache Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen jeweils teilweise vor den rechtskräftigen Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Mai 2018, 17. Juli 2018 und 7. November 2019 verübt. Damit liegt ein Fall mehrfacher retrospektiver Konkurrenz vor. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind daher in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in drei Etappen Zusatzstrafen zu bilden und diese in der Folge zu addieren. Das Erfordernis der gleichartigen Strafen ist dabei gegeben.
b. Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 29. Mai 2018 (i) Methodik 1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Mai 2018 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je Fr. 40.−, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 500.− verurteilt. In Bezug auf dieses Urteil sind im Rahmen der Zusatzstrafenbildung die Zweckentfremdungen von Arbeitnehmerbeiträgen, begangen in der Zeit vom Januar 2015 bis April 2018, zu berücksichtigen. Auch diese neu abzuurteilenden Delikte sind mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Somit liegen gleichartige Strafen vor, womit eine Zusatzstrafe gebildet werden kann. 2. Um die Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 29. Mai 2018 bilden zu können, ist in einem ersten Schritt festzustellen, welches Delikt aufgrund der abstrakten Strafandrohung als schwerste Straftat zu gelten hat. Bei gleicher abstrakter Strafandrohung kann es die konkret schwerste Tat, bei gleicher konkreter Schwere die zeitlich erste Straftat sein ( Mathys , a.a.O., N 541; OGer BE SK 21 256 vom 20. Mai 2022 E. III/9.2.1). Der dem Strafbefehl vom 29. Mai 2018 zugrundeliegende Schuldspruch wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) bildet das schwerste Delikt. Entsprechend ist für die mit einer Zusatzstrafe zu sanktionierenden Delikte je einzeln die schuldangemessene Strafe zu bestimmen und diese zu asperieren. Die Summe dieser Erhöhungen ergibt dabei die Zusatzstrafe. (ii) Einsatzstrafe für die Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Rechtskraft und die Unabänderlichkeit der Grundstrafe nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrundeliegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation der Strafe zur Grundstrafe für die noch abzuurteilenden Delikte (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2; OGer BE SK 18 197-199 vom 5. Februar 2019 E. VI/29.1.2). Nachdem Gesagten ist für die Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung von einer Einsatzstrafe von fünf Tagessätzen Geldstrafe auszugehen (welche der Vorstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Land-schaft vom 29. Mai 2018 entspricht). (iii) Asperation für die mehrfache Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen (a) Tatkomponenten (1) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte führte als Geschäftsführer der D. GmbH die auf den Monatslöhnen der Zeit Januar 2015 bis April 2018 den Arbeitnehmern abgezogenen AHV-Beiträge nicht an die Ausgleichskasse ab und prellte so das Gemeinwesen um insgesamt rund Fr. 23'000.−. Hinsichtlich der mehrfachen Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen ist bei den einzelnen Taten von einem sehr leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. (2) Subjektive Tatschwere 1. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen. Dieses Verhalten ist tatbestandsimmanent und zeitigt keine Auswirkungen auf die Strafzumessung. 2. Aus den in Erwägung III/B/BC/a/(i)/(b)/(2) genannten Gründen ist dem Beschuldigten für die nach dem 1. Januar 2018 verübten Zweckentfremdungen von Arbeitnehmerbeiträgen eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zu attestieren, was bedeutend verschuldensmindernd in die Waagschale fällt. 3. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive Tatverschulden für die Zeit bis Ende 2017 nicht, jedoch für den Tatzeitraum vom Januar bis April 2018 beträchtlich. (3) Fazit Tatkomponenten Für die Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen in der Zeit vom Januar 2015 bis April 2018 ist aufgrund der Tatkomponenten die Strafe um 30 Tagessätze Geldstrafe zu asperieren. (b) Täterkomponenten Bezüglich der Täterkomponenten kann vorab auf die vorstehenden Ausführungen in Erwägung III/B/BC/a/(ii) verwiesen werden. Allerdings ist zu beachten, dass bei den hier zu sanktionierenden Taten keine Vorstrafen vorliegen. Die Täterkomponenten fallen folglich strafzumessungsneutral aus. (iv) Zusatzstrafe Die Zusatzstrafe entspricht der Summe der Asperation für die mehrfache Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen und beträgt somit 30 Tagessätze Geldstrafe.
c. Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 17. Juli 2018 (i) Methodik 1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Juli 2018 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 40.−, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 800.− verurteilt. Mit einer Geldstrafe wurde einzig die Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung geahndet. In Bezug auf dieses Urteil sind im Rahmen der Zusatzstrafenbildung die Zweckentfremdungen von Arbeitnehmerbeiträgen, begangen in den Monaten Mai und Juni 2018, zu berücksichtigen. Auch diese neu abzuurteilenden Delikte sind mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Somit liegen gleichartige Strafen vor, womit eine Zusatzstrafe gebildet werden kann. 2. Der mit dem Strafbefehl vom 29. Mai 2018 zugrundeliegende Schuldspruch wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) bildet das schwerste Delikt. Entsprechend ist für die mit einer Zusatzstrafe zu sanktionierenden Delikte je einzeln die schuldangemessene Strafe zu bestimmen und diese zu asperieren. Die Summe dieser Erhöhungen ergibt dabei die Zusatzstrafe. (ii) Einsatzstrafe Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung Die mit Strafbefehl vom 17. Juli 2018 festgelegte Strafe beträgt zehn Tagessätzen Geldstrafe. (iii) Asperation für die mehrfache Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen (a) Tatkomponenten (1) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte führte als Geschäftsführer die auf den Monatslöhnen Mai und Juni 2018 den Arbeitnehmern der D. GmbH abgezogenen AHV-Beiträge nicht an die Ausgleichskasse ab. Die Deliktssumme liegt insgesamt in der Grössenordnung von Fr. 1’300.−. Dieser Betrag ist als eher geringfügig zu bezeichnen. Hinsichtlich der Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen ist für jedes einzelne Delikt von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. (2) Subjektive Tatschwere 1. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Gründen, was tatbestandsimmanent ist und daher strafzumessungsneutral bleibt. 2. Aus den in Erwägung III/B/BC/a/(i)/(b)/(2) genannten Gründen ist dem Beschuldigten eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zuzubilligen, was bedeutend verschuldensmindernd zu veranschlagen ist. 3. Das subjektive Tatverschulden reduziert folglich das objektive Tatverschulden bedeutend. (3) Fazit Tatkomponenten Für die Zweckentfremdungen von Arbeitnehmerbeiträgen in den Monaten Mai und Juni 2018 ist aufgrund der Tatkomponenten die Strafe um einen Tagessatz Geldstrafe zu asperieren. (b) Täterkomponenten Bezüglich der Täterkomponenten kann vorab auf die vorstehenden Ausführungen in Erwägung III/B/BC/a/(ii) verwiesen werden. In Abweichung des dort Geschilderten ist zu beachten, dass der Beschuldigte als Vorstrafe lediglich die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Mai 2018 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von fünf Tagessätzen, bei einer Probezeit von zwei Jahren, aufweist. Mit Blick auf die geringfügige Strafe für das vorliegend zu beurteilende Delikt rechtfertigt sich deswegen keine Straferhöhung. Die Täterkomponente ist daher neutral zu werten. (iv) Zusatzstrafe Die Zusatzstrafe entspricht der Summe der Asperation und somit ein Tagessatz Geldstrafe. d. Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 7. November 2019 (i) Methodik 1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 7. November 2019 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung als Gesamtstrafe unter Einbezug der Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Mai 2018 und vom 17. Juli 2018 zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.− verurteilt. In Bezug auf diesen Strafbefehl sind im Rahmen der Zusatzstrafenbildung die Unterlassung der Buchführung, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 28. Februar 2019, und die Zweckentfremdungen von Arbeitnehmerbeiträgen, begangen in der Zeit vom Juli bis Dezember 2018, zu berücksichtigen. Auch diese neu abzuurteilenden Delikte sind mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Somit liegen gleichartige Strafen vor, womit eine Zusatzstrafe gebildet werden kann. 2. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG). Für die Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) ist dieselbe Strafandrohung vorgesehen. Die Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen geahndet (Art. 87 Abs. 4 AHVG). Das Kantonsgericht geht vorliegend davon aus, dass die Unterlassung der Buchführung die konkret schwerste Straftat bildet. Entsprechend ist für die Unterlassung der Buchführung die Einsatzstrafe festzusetzen und anschliessend um die Zweckentfremdungen von Arbeitnehmerbeiträgen und die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. November 2019 geahndete Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung angemessen zu erhöhen. Von der hypothetischen Gesamtstrafe sind schliesslich die im Strafbefehl rechtskräftig ausgefällten 20 Tagessätze abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. (ii) Einsatzstrafe für die Unterlassung der Buchführung (a) Tatkomponenten (1) Objektive Tatschwere 1. Betreffend das Ausmass des verschuldeten Erfolges ist zu beachten, dass bei der D. GmbH während über acht Jahren keine ordnungsgemässe Buchhaltung geführt und dadurch deren Vermögenslage immer weniger ersichtlich wurde. Der mit der Buchführungspflicht dahingehend bezweckte Schutz der Gläubiger der D. GmbH, dass der Geschäftsführer der Gesellschaft durch die Führung der Bücher rechtzeitig einen hälftigen Kapitalverlust sowie eine drohende Überschuldung erkennen und im Interesse der Gläubiger die entsprechenden Massnahmen ergreifen kann, wurde beträchtlich verletzt. 2. In Bezug auf die Art und Weise der Tatbegehung ist zu beachten, dass der Beschuldigte in elementarer Verletzung der seiner Pflichten als Geschäftsführer nicht für eine ordnungsgemässe Buchführung sorgte. Sein Vorgehen war jedoch weder besonders raffiniert noch ging es wesentlich über das zur Verwirklichung des Tatbestandes Erforderliche hinaus. 3. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnen. (2) Subjektive Tatschwere 1. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur, was tatbestandsimmanent ist und daher strafzumessungsneutral bleibt. 2. Aus den in Erwägung III/B/BC/a/(i)/(b)/(2) genannten Gründen ist dem Beschuldigten für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zuzubilligen, was bedeutend verschuldensmindernd zu veranschlagen ist. 3. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive Tatverschulden bis Ende 2017 nicht, jedoch für die Zeitdauer vom 1. Januar 2018 bis zum 28. Februar 2019 beträchtlich. (3) Fazit Tatkomponenten Unter Einbezug der subjektiven Zumessungsgründe ist das Tatverschulden als noch leicht zu bezeichnen. Die Unterlassung der Buchführung steht in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Misswirtschaft bei der D. GmbH, weshalb für die Unterlassung der Buchführung lediglich eine hypothetische Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen festzusetzen ist. (b) Täterkomponenten Bezüglich der Täterkomponenten kann vorab auf die vorstehenden Ausführungen in Erwägung III/B/BC/a/(ii) verwiesen werden. Die Vorstrafen betreffen zwar ein anderes Rechtsgebiet und sind daher nicht einschlägig. Der Beschuldigte hat jedoch teilweise während laufender Probezeiten gemäss Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Mai 2018 und 17. Juli 2018 unterlassen, die Bücher der D. GmbH zu führen, was allgemein von Einsichtslosigkeit und einer gewissen Rechtsfeindlichkeit zeugt. Dieses Verhalten ist leicht straferhöhend zu veranschlagen. Die Gesamtbewertung der Täterkomponenten wirkt sich in Anbetracht leicht straferhöhend aus, weshalb die Strafe um acht Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen ist. (c) Fazit Die Einsatzstrafe für die Unterlassung der Buchführung ist somit auf 88 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. (ii) Asperation für die mehrfache Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen (a) Tatkomponenten (1) Objektive Tatschwere Der Beschuldigte führte als Geschäftsführer der D. GmbH die auf den Monatslöhnen der Zeit vom Juli bis Dezember 2018 den Arbeitnehmern abgezogenen AHV-Beiträge nicht an die Ausgleichskasse ab und prellte so das Gemeinwesen um insgesamt rund Fr. 3’800.−. Hinsichtlich der mehrfachen Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen ist bei den einzelnen Tathandlungen von einem sehr leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. (2) Subjektive Tatschwere 1. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Gründen, was tatbestandsimmanent ist und daher strafzumessungsneutral bleibt. 2. Aus den in Erwägung III/B/BC/a/(i)/(b)/(2) genannten Gründen ist dem Beschuldigten eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zuzubilligen, was bedeutend verschuldensmindernd ins Gewicht fällt. 3. Das subjektive Tatverschulden reduziert insgesamt das objektive Tatverschulden bedeutend. (3) Fazit Auch unter Miteinbezug der subjektiven Zumessungsgründe ist das Tatverschulden als sehr leicht zu werten. (b) Täterkomponenten Bezüglich der Täterkomponenten kann vorab auf die vorstehenden Ausführungen in Erwägung III/B/BD/d/(ii)/(b) verwiesen werden. Aufgrund der Täterkomponenten ist die Strafe leicht zu erhöhen. (c) Fazit Für die Zweckentfremdungen von Arbeitnehmerbeiträgen in den Monaten Juli bis Dezember 2018 ist die Strafe asperierend um drei Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. (iii) Asperation um die Grundstrafe Die gedankliche hypothetische Gesamtstrafe von 91 Tagessätzen ist angemessen um die Grundstrafe zu erhöhen. Diese wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. November 2019 auf 20 Tagessätze festgelegt. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei aufgrund der Gesamtstrafenbildung unter Einbezug der Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Mai 2018 und vom 17. Juli 2018 Strafe handelt. Daraus folgt, dass bei der Festsetzung der Sanktion vom 7. November 2019 bereits eine beträchtliche Asperation erfolgte. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Vorgehen bei retrospektiver Konkurrenz, welche den Anwendungsbereich des Asperationsprinzips limitiert und eine nochmalige kumulative Anwendung desselben ausschliesst, kann bei einer solchen Konstellation hinsichtlich der neuerlichen Zusatzstrafenbildung keine nochmalige (messbare) Asperation erfolgen (vgl. OGer ZH SB210351 vom 16. Juni 2022 E. IV/6.3). Vor diesem Hintergrund erscheint aufgrund der Grundstrafe gemäss Strafbefehl vom 7. November 20119 eine Erhöhung um 18 Tagessätze Geldstrafe als angezeigt. (iv) Hypothetische Gesamtstrafe / Zusatzstrafe Die hypothetische Gesamtstrafe beträgt 109 Tagessätze, wovon die rechtskräftige Grundstrafe von 20 Tagessätzen abzuziehen ist. Damit resultierte eine dritte Zusatzstrafe von 89 Tagessätzen Geldstrafe. e. Ergebnis der Strafzumessung Die Zusatzstrafen zu den Strafbefehlen vom 29. Mai 2018 (30 Tagessätze), vom 17. Juli 2018 (1 Tagessatz) und vom 7. November 2019 (89 Tagessätze) sind zu addieren. Insgesamt ergibt sich eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen als teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Mai 2018 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Juli 2018 sowie als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. November 2019. f. Tagessatzhöhe 1. Ein Tagessatz beträgt höchstens 3’000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Um der schlechten finanziellen Situation Rechnung zu tragen, ist der Tagessatz für Verurteilte, die nahe am oder unter dem Existenzminimum leben, in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint (BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2). 2. Der Beschuldigte ist hoch verschuldet und aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeitsfähig. Zudem ist er Vater vier minderjähriger Kinder. Über die finanziellen Mittel seiner Partnerin und Mutter der gemeinsamen Kinder ist dem Gericht nichts bekannt. Angesichts dieser Umstände setzte die Vorinstanz den Tagessatz auf Fr. 10.− fest, was im Berufungsverfahren nicht beanstandet worden ist. Im Lichte all dessen ist der von der Vorinstanz festgelegte Tagessatz zu bestätigen. g. Bedingter Vollzug und Probezeit Trotz der teilweise einschlägigen Vorstrafen ist der Vollzug der Geldstrafe aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) nach Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben. Gemäss forensischpsychiatrischem Ergänzungsgutachten von Dr. med. U. , Forensischer Psychiater SGFP/FMH, vom 11. Januar 2022 muss ohne Behandlung des Beschuldigten bereits kurzfristig mit weiteren Wirtschafts- und Strassenverkehrsdelikten gerechnet werden, da sich der Beschuldigte der entsprechenden Gesetzgebung nicht verpflichtet fühlt. Der Sachverständige Dr. med. U. bezeichnet die Rückfallgefahr als hoch (act. PD Beschuldiger 01.20.075, act. S295). Der Beschuldigte wurde zwar mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Oktober 2022 in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 StGB sowie Art. 56 StGB und Art. 59 Abs. 1 StGB zur stationären Behandlung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB eingewiesen, indes dauert es gerichtsnotorisch sehr lange bis eine solche Therapie anschlägt. Im Falle eines Abbruchs der stationären Massnahme würde ein gewisses Rückfallrisiko für einschlägige Delikte bestehen. Unter den genannten Umständen erscheint es als angezeigt, die Probezeit auf fünf Jahre anzusetzen. h. Ergebnis Der Beschuldigte ist für die Unterlassung der Buchführung und die mehrfache Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 10.−, bei einer Probezeit von fünf Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Mai 2018 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Juli 2018 sowie als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. November 2019 zu verurteilen. BE. Strafzumessung betreffend die Übertretungsbusse für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln und das Nichtmitführen des Führerausweises
a. Vorbemerkung / Methodik Die Vorinstanz hat für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln und das Nichtmitführen des Führerausweises eine Einheitsbusse ausgesprochen. Nach Art. 104 StGB unterliegen indes auch Übertretungsbussen dem Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB (OGer ZH SB220367 vom 27. September 2023 E. V/C/4.1; KGer BL 460 23 55 vom 26. Juni 2023 E. 4.2.1.1; 460 21 27 vom 18. Oktober 2022 E. III.FA). Dementsprechend hätte sie zunächst die Einsatzbusse für die schwerste Tat festsetzen und diese alsdann asperieren müssen. Für die einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) und das Nichtmitführen des Führerausweises (Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG) ist der gleiche Strafrahmen vorgesehen. Mit Blick auf die konkrete Tatschwere (Gefährdung der körperlichen Integrität eines Kindes) handelt es sich bei der einfachen Verkehrsregelverletzung durch das Mitführen eines nicht gesicherten Kindes um das schwerste Delikt. In einem ersten Schritt ist somit hierfür eine Einsatzstrafe festzulegen und anschliessend aufgrund des weiteren Schuldspruchs wegen Nichtmitführens des Führerausweises zu asperieren.
b. Einsatzstrafe für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln (i) Tatkomponenten (a) Objektive Tatschwere 1. Gemäss dem Beweisergebnis führte der Beschuldigte bei einer kürzeren Fahrt mit seinem Personenwagen auf der Autobahn V. vom Rastplatz W. herkommend in Richtung Verzweigung X. seinen siebenjährigen Sohn ungesichert im Kofferraum mit. Aufgrund dessen bestand eine erhöhte abstrakte Gefahr für schwere Verletzungen seines Sohns. Das betroffene Rechtsgut wurde damit nicht unerheblich gefährdet. 2. In Bezug auf die in der Art und Weise der Tatbegehung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seiner Verantwortung als Fahrzeuglenker gegenüber seinem Sohn nicht nachkam, indem er nicht einschritt, als sich dieser in den Kofferraum begab und dort hinsetzte. Dieses Vorgehen zeugt von erheblicher Rücksichtslosigkeit. 3. Insgesamt kann das objektive Tatverschulden als noch leicht bezeichnet werden. (b) Subjektive Tatschwere 1. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven, was tatbestandsimmanent und daher strafzumessungsneutral zu werten ist. 2. Dr. med. U. , Forensischer Psychiater SGFP/FMH, attestierte dem Beschuldigten in seinem forensischpsychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 11. Januar 2022 für Strassenverkehrsdelikte keine Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (act. PD Beschuldigter 01.20.074). Demnach bestehen keine gesundheitlichen Gründe, welche das subjektive Verschulden des Beschuldigten beeinflussen. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht zu bezeichnen. (ii) Täterkomponenten Bezüglich der Täterkomponenten kann vorab auf die vorstehenden Ausführungen in Erwägung III/B/BC/a/(ii) verwiesen werden. In Abweichung des dort Geschilderten ist in Bezug auf die Vorstrafen zu beachten, dass der Beschuldigte wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. November 2019 zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.− als Gesamtstrafe unter Einbezug der Strafbefehle vom der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Mai 2018 und vom 17. Juli 2018 verurteilt wurde sowie die mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Mai 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je Fr. 40.− und die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Juli 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 40.− widerrufen wurden (act. PD Beschuldigter 01.04.021). Der Beschuldigte ist zwar nicht einschlägig vorbestraft. Er hat jedoch die hier zu beurteilende einfache Verletzung der Verkehrsregeln trotz Vorbestrafung verübt, was allgemein von Einsichtslosigkeit und einer gewissen Rechtsfeindlichkeit zeugt. Dieses Verhalten fällt leicht straferhöhend in die Waagschale. (iii) Fazit Einsatzstrafe Angesichts der Tat- und Täterkomponenten, insbesondere der prekären finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, erscheint als Einsatzstrafe eine Busse von Fr. 140.− als angemessen.
c. Asperation für das Nichtführen des Führerausweises (i) Tatkomponenten (a) Objektive Tatschwere Gemäss erstelltem Sachverhalt führte der Beschuldigte den Führerausweis während einer kürzeren Fahrt mit seinem Personenwagen nicht mit. Die objektive Tatschwere ist als sehr leicht einzustufen. (b) Subjektive Tatschwere 1. Der Beschuldigte handelte zumindest fahrlässig, was leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. 2. Aus den in Erwägung III/B/BE/b/(i)/(b) angeführten Gründen ist eine Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten zu verneinen. Demnach bestehen keine gesundheitlichen Gründe, welche das subjektive Verschulden des Beschuldigten beeinflussen. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschulden des Beschuldigten als sehr leicht einzustufen. (ii) Täterkomponenten Hinsichtlich Täterkomponenten kann vorab auf die vorstehenden Ausführungen in Erwägung III/B/BE/b/(ii) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist zwar nicht wegen der gleichen Tat vorbestraft. Er hat jedoch das hier zu beurteilende Nichtführen des Führerausweises trotz Vorbestrafung verübt, was allgemein von Einsichtslosigkeit und einer gewissen Rechtsfeindlichkeit zeugt. Dieses Verhalten ist leicht straferhöhend zu veranschlagen. (iii) Fazit Einsatzstrafe Das Nichtmitführen des Führerausweises ist gemäss Ordnungsbussenverordnung mit Fr. 20.− Busse zu ahnden (vgl. Bussenliste: OBV, Anhang 1). Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten sowie des Asperationsprinzips erscheint es vorliegend als angezeigt, die Busse für das Nichtmitführen des Führerausweises um Fr. 10.− zu erhöhen.
d. Ergebnis der Strafzumessung Für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln und das Nichtmitführen des Führerausweises ist eine Gesamtbusse in Höhe von Fr. 150.− auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf zwei Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 3 StGB). IV. Tätigkeitsverbot A. Ausgangslage Die Vorinstanz erteilte dem Beschuldigten gestützt auf Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 StGB die Weisung, während der Probezeit von fünf Jahren jegliche selbständige Erwerbstätigkeit zu unterlassen. Der Beschuldigte verlangt demgegenüber eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Tätigkeitsverbotes. Nachfolgend bleibt zu beurteilen, ob das angefochtene Tätigkeitsverbot zulässig ist oder nicht. B. Allgemeines 1. Bei Ausfällen einer bedingten Strafe kann das Gericht für die Dauer der Probezeit gestützt auf Art. 44 Abs. 2 StGB Bewährungshilfe anordnen und dem Verurteilten Weisungen, namentlich in Bezug auf Beruf, Wohnort, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz oder ärztliche und psychologische Betreuung erteilen (Art. 94 StGB; BGE 147 IV 471 E. 5.2.2). Die Anordnung einer Weisung setzt die Gefahr weiterer Straftaten voraus. Der Zweck der Erteilung von Weisungen besteht denn auch darin, das Risiko eines Rückfalles zu senken oder zu beseitigen (vgl. BGE 137 IV 72 E. 2.4; 108 IV 152 E. 3b; BGer 6B_173/2018 vom 5. Juli 2019 E. 2.2.3; Schäfer / Sander /VAN Gemmeren , a.a.O., S. 186 N 516 f.). Weiter muss die Weisung das Gebot der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV beachten. Die Weisung muss somit für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich sein und sich für den Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen (vernünftige Zweck-Mittel-Relation; BGE 143 I 147 E. 3.1; Perrin / Grivat / Demartini / Péquignot , Commentaire romand, Code pénal I, 2. Aufl. 2021, Art. 94 N 16). 2. Eine Weisung, durch welche dem Verurteilten die Ausübung einer bestimmten Berufstätigkeit verboten oder eingeschränkt wird, stellt einen weitreichenden Eingriff in die Grundrechte der persönlichen Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV sowie der Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 27 BV dar ( Perrin / Grivat / Demartini / Péquignot , a.a.O., Art. 94 N 17; Husmann , Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 94 N 4). Aus diesem Grund kommt der Prüfung der Verhältnismässigkeit eine besondere Bedeutung zu und ist eine tätigkeitsverbietende Weisung nur mit entsprechender Zurückhaltung zu erteilen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass dieser Aspekt den Gesetzgeber dazu bewog, die Anordnung des Tätigkeitsverbotes (das das gleiche Ziele verfolgt wie die Weisung zur Berufsausübung) nur bei gravierenderen Anlasstaten zuzulassen ( Imperatori , Basler Kommentar, Strafrecht I, a.a.O., Art. 94 N 12). C. Konkrete Beurteilung 1.1 Gemäss forensischpsychiatrischem Ergänzungsgutachten von Dr. med. U. , Forensischer Psychiater SGFP/FMH, vom 11. Januar 2022 muss ohne Behandlung des Beschuldigten bereits kurzfristig mit weiteren Wirtschaftsdelikten gerechnet werden, da sich der Beschuldigte der entsprechenden Gesetzgebung nicht verpflichtet fühlt. Der Sachverständige Dr. med. U. bezeichnet die Rückfallgefahr als hoch (act. PD Beschuldiger 01.20.075, act. S295). Mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Oktober 2022 wurde der Beschuldigte in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 StGB sowie Art. 56 StGB und Art. 59 Abs. 1 StGB zur stationären Behandlung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB eingewiesen. Derzeit hat der Beschuldigte die stationäre Massnahme noch nicht angetreten. Er befindet sich indes seit dem 8. Juni 2021 in Haft. 1.2 Vorliegend scheint in Anbetracht der derzeitigen Inhaftierung des Beschuldigten und des bevorstehenden Antritts der stationären Massnahme eine begründete Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte während der ihm mit heutigem Urteil auferlegten fünfjährigen Probezeit erneut berufsbezogene Delikte verüben wird, nicht gegeben, solange die stationäre Massnahme nicht abgebrochen wird. Im letzteren Fall würden die heute bedingt ausgefällten Strafen genügend Warnwirkung zu entfalten, um den Beschuldigten von der Verübung weiterer einschlägiger Straftaten abzuhalten. Unter den dargestellten Umständen erscheint ein Tätigkeitsverbot nicht angezeigt. Das dem Beschuldigten von der Vorinstanz im Rahmen einer Weisung auferlegte Tätigkeitsverbot ist daher aufzuheben. 2. Der Vollständigkeit halber wird nachfolgend geprüft, ob das Verbot, während fünf Jahren jegliche selbständige Erwerbstätigkeit zu unterlassen, das vom Verhältnismässigkeitsprinzip vorausgesetzte Kriterium der Eignung erfüllt. 2.1 Zunächst ist zu klären, was das Verbot der selbständigen Erwerbstätigkeit umfasst. Der Begriff der „selbständigen Erwerbstätigkeit“ ist gesetzlich nicht ausdrücklich definiert. In Anbetracht, dass die Tätigkeit eines Organs einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft zumindest steuer- und sozialversicherungsrechtlich als unselbständige Erwerbstätigkeit aufgefasst wird (vgl. VGer ZH SB.2018.00032 et al. vom 24. Oktober 2018 E. 2.4) sowie bei dem unter dem Randtitel „Inhalt und Umfang“ des Tätigkeitsverbotes stehenden Art. 67a Abs. 2 StGB klar zwischen Tätigkeiten, die der Täter selbstständig, und solchen, die er als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft ausübt, unterschieden wird, können Tätigkeiten als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft nicht als vom Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit umfasst gelten. 2.2 Vorliegend verübte der Beschuldigte die Misswirtschaft im Rahmen der Geschäftsführung einer D. GmbH und damit als Organ einer juristischen Person. Durch die angefochtene Weisung wird dem Beschuldigten eine solche Tätigkeit nicht untersagt. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist eine Ausdehnung des Berufsverbotes auf Tätigkeiten als Organ einer juristischen Person ausgeschlossen. Vor diesen Hintergrund erscheint die von der Vorinstanz dem Beschuldigten erteilte Weisung, während fünf Jahren jegliche selbständige Erwerbstätigkeit zu unterlassen, nicht als geeignet, um weiteren einschlägigen Straftaten vorzubeugen. Diese Weisung ist somit nicht zielführend und daher nicht verhältnismässig. Die angefochtene Weisung ist folglich auch aus diesem Grund aufzuheben. V. Kosten und Entschädigung A. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Prozesses 1.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.2 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (BGer 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2). 2. Vorliegend haben sich die beiden zu einem Freispruch führenden Punkte beim Vorwurf der Misswirtschaft und der eingestellte Punkt beim Vorwurf der Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen nicht in relevanter Weise auf das Ausmass des Strafverfahrens ausgewirkt. Eine teilweise Kostenbefreiung drängt sich daher nicht auf. B. Berufungsverfahren BA. Verfahrenskosten 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4). 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 10’000.− (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 9’800.− und den Auslagen von pauschal Fr. 200.−) festzusetzen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT, Art. 422 Abs. 2 StPO und § 3 Abs. 6 GebT). Der Beschuldigte erreicht mit seiner Berufung einen Freispruch vom Vorwurf der Misswirtschaft in einem untergeordneten Punkt, eine erhebliche Strafreduktion und den Verzicht auf die tätigkeitsverbietende Weisung. Im Übrigen unterliegt er mit seiner Berufung. Ausserdem ist bei der Kostenverlegung den festgestellten Verletzungen der Begründungspflicht durch die Vorinstanz angemessen Rechnung zu tragen (BGer 1B_308/2019 vom 9. April 2020 E. 4.3; BGer 1C_397/2016 vom 15. Februar 2017 E. 4.2). Vor diesem Hintergrund erscheint es als angezeigt, die Kosten des zweitinstanzlichen Prozesses zu 85 % dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 15 % auf die Staatskasse zu nehmen. BB. Entschädigung Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Dr. Nicolas Roulet, stellt für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'810.85 in Rechnung (30.25 Std. à Fr. 200.−, Auslagen von Fr. 266.60 und die Mehrwertsteuer von Fr. 494.25). Die geltend gemachte Entschädigung ist ausgewiesen. In Anbetracht, dass Dr. Nicolas Roulet erst nach dem erstinstanzlichen Urteil als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt wurde und einen entsprechenden Einarbeitungsaufwand hatte, erscheint die geltend gemachte Honorarforderung als angemessen. Nicht enthalten sind darin der Zeitaufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und der Urteilseröffnung sowie den damit zusammenhängenden Weg. Hierfür sind dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 5.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.− sowie die darauf anfallende Mehrwertsteuer zu entschädigen. Demzufolge ist Dr. Nicolas Roulet für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'054.− (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse auszurichten. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 85 % an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Demnach wird erkannt: I. 1. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 1. November 2022, aus- zugsweise lautend: „1. A. wird schuldig erklärt der Misswirtschaft, der Unterlassung der Buchführung, der mehrfachen Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie des Nichtmitführens des erforderlichen Führerausweises und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten , bei einer Probezeit von 5 Jahren, als teilweise Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Mai 2018 und vom 17. Juli 2018 sowie als vollständige Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft [vom 7. November 2019] zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 10.− , bei einer Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 150.− , bei schuldhaftem Nichtbezahlen tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, in Anwendung von Art. 165 Ziff. 1 StGB, Art. 166 StGB, Art. 87 Abs. 4 AHVG, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie Art. 106 StGB. 2. A. wird in Bezug auf die Position Nr. 43 gemäss Anhang zur Anklageschrift vom Vorwurf der Misswirtschaft freigesprochen . Das wegen mehrfacher Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen geführte Strafverfahren wird in Bezug auf das Beitragsjahr 2014 zufolge Eintritts der Strafverfolgungsverjährung eingestellt . 3. A. wird gestützt auf Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 StGB die Weisung erteilt, während der Probezeit von 5 Jahren jegliche selbständige Er- werbstätigkeit zu unterlassen. 4. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 8'472.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A. gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 19'240.−, den Kosten der gerichtlichen Sachverständigenbefragung von Fr. 2'500.− und der Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.−, gehen zulasten von A. . (…)“ wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten A. in der Dispositivziffer 1 aufgehoben und wie folgt neu gefasst : „1. A. wird schuldig erklärt der Misswirtschaft, der Unterlassung der Buchführung, der mehrfachen Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie des Nichtmitführens des erforderlichen Führerausweises und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten , bei einer Probezeit von 5 Jahren, einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 10.− , bei einer Probezeit von 5 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, vom 29. Mai 2018 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, vom 17. Juli 2018 sowie als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, vom 7. November 2019 sowie einer Busse von Fr. 150.− , bei schuldhaftem Nichtbezahlen tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, in Anwendung von Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. a StGB, Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. a StGB, aArt. 87 Abs. 3 AHVG, Art. 87 Abs. 4 AHVG, Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 SVG, Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 4 SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 34 StGB, aArt. 34 StGB , Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 104 StGB sowie Art. 106 StGB. 2. A. wird in Bezug auf die Position Nr. 41 gemäss Anhang zur Anklageschrift vom 25. Mai 2022 (Bruttolohn von A. nach Konkurseröffnung in Höhe von insgesamt Fr. 11'000.−) vom Vorwurf der Misswirt- schaft freigesprochen . 3. Die Dispositivziffer 3 des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom
1. November 2022 wird ersatzlos aufgehoben. 4. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in der Dispositivziffer 5 sowie in den rechtskräftigen Dispositivziffern 2 und 4 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 10’000.− (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 9’800.− und den Auslagen von pauschal Fr. 200.−) werden im Umfang von 85 % (Fr. 8’500.−) A. auferlegt und im Umfang von 15 % (Fr. 1’500.−) auf die Staatskasse genommen. III. Advokat Dr. Nicolas Roulet wird als amtlicher Verteidiger von A. im zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8’054.− (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. A. wird verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft 85 % dieser Entschädigung (Fr. 6’845.90) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Vizepräsident Stephan Gass Gerichtsschreiber Stefan Steinemann (Dieser Entscheid ist rechtskräftig.)